Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinweispflicht des Fliesenlegers auf ungeeigneten Estrich
Leitsatz (amtlich)
1. Auch beim BGB-Werkvertrag muss der Unternehmer, dessen Leistung auf der Vorarbeit eines anderen gründet, prüfen und erforderlichenfalls Erkundigungen einziehen, ob die Vorleistung als Grundlage für sein eigenes Werk geeignet ist.
2. Der Zweitunternehmer muss nur seine eigene Werkleistung nachbessern. Ein Fliesenleger schuldet daher nicht die Kosten der Erneuerung des vom Vorunternehmer eingebauten ungeeigneten Estrichs.
3. Bei Schadensuntersuchungskosten kann es sich um einen erstattungsfähigen Mangelfolgeschaden handeln.
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 20.01.2004; Aktenzeichen 1 O 1/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des LG Mainz vom 20.1.2004 teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6.502,71 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.1.2002 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/4, die Beklagte 3/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte hat aufgrund eines (BGB-)Werkvertrages im Jahre 2000 Fliesenarbeiten im Haus der Kläger durchgeführt. Nachdem in der Folgezeit mehrfach Schäden durch Feuchtigkeit im Kellergeschoss des Hauses auftraten, beauftragten die Kläger den Sachverständigen P. mit der Ermittlung der Ursachen. Dieser stellte fest, dass durch einen undichten Bodeneinlauf im Bereich der Dusche im Erdgeschoss Wasser in den Estrich und die darunter liegenden Räume eindrang. Die Kläger haben Klage erhoben auf Zahlung eines Vorschusses für die Mangelbeseitigung und auf Erstattung der Gutachterkosten. Dieser Klage hat das LG nach Einholung zweier Gutachten und Anhörung des Sachverständigen K. entsprochen. Zur näheren Sachdarstellung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Mit der Berufung trägt die Beklagte vor, ihre Fliesenarbeiten seien mangelfrei. Sie hafte auch nicht wegen der Verletzung ihrer Prüfungs- und Anzeigepflichten, denn sie habe nicht erkennen können, dass der Bodeneinlauf der Dusche von der für dieses Gewerk zuständigen Sanitärfirma nicht ordnungsgemäß hergestellt worden sei. Sie habe darauf hingewiesen, dass der verlegte Estrich ungeeignet sei, und deshalb auftragsgemäß eine alternative Abdichtung unter dem Fliesenmörtel angebracht. Ihre Einwände zur Schadenshöhe (Sowieso-Kosten) habe das LG zu Unrecht nicht beachtet.
Die Beklagte beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und stellen zu Bl. 1, 213, 230 GA klar, dass Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt werden.
II. Die zulässige Berufung hat einen Teilerfolg, ist aber überwiegend zurückzuweisen. Das LG hat zu Recht den Klägern einen Anspruch zuerkannt auf die Zahlung eines Vorschusses auf die Mangelbeseitigungskosten (§ 633 Abs. 2 und Abs. 3 BGB a.F.). Jedoch hat die Beklagte nicht für alle geltend gemachten Schadenspositionen einzustehen.
Auch beim BGB-Werkvertrag hat der Bauunternehmer, der seine Leistung in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen oder aufgrund dessen Planungen auszuführen hat, zu prüfen und ggf. Erkundigungen einzuziehen, ob diese Vorleistung eine geeignete Grundlage für sein Werk bietet und keine Eigenschaften aufweist, die den Erfolg seiner eigenen Arbeit in Frage stellen kann (OLG Celle v. 12.12.2001 - 7 U 217/00, OLGReport Celle 2002, 37 = NJW-RR 2002, 594; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rz. 1526).
Dass die Beklagte in diesem Sinne fehlerhaft handelte, ergibt sich für den Senat unzweifelhaft aus den Ausführungen des Sachverständigen K., insb. bei dessen Anhörung im Termin vom 11.11.2003. Danach hat die Beklagte im Duschtassenbereich ein Knopfmosaik mit Gefälle zum Bodeneinlauf auf den vorhandenen Anhydritestrich eingebaut. Dieser Estrich war, was die Beklagte auch erkannt hat, für einen Nassraum nicht geeignet. Im Hinblick auf diese Vorarbeiten hätte sie entweder die Durchführung ihrer Arbeiten verweigern oder aber eine geeignete Abdichtung auf den Estrich unter den Fliesen anbringen und an dem Bodeneinlauf anschließen müssen. Da diese Eindichtung des Aufsatzteils nicht gelang, konnte an dieser Stelle Wasser in den nicht feuchtigkeitsbeständigen Estrich eindringen, was zu den vorgefundenen Schäden führte (174, 176, 211, 212 GA).
Auf diese Situation hätte die Beklagte deutlich hinweisen, die weitere Durchführung ihrer Arbeiten ablehnen oder auf einen Ausschluss der Gewährleistung für diese drängen müssen. Wenn die von ihr verlegte Folie den Estrich schützen sollte, dann war dies entgegen den Ausführungen der Berufungsbegründung (S. 6, 269 GA) nur möglich, wenn die Folie an den Ablauf angeschlossen werden konnte, nur eine solche Ausführung war fachgerecht. Hat die Beklagte aber den Mangel der Vorleistung er...