Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung (Sportplatz-Lärmemissionen)
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs hinsichtlich Sportplatz-Lärmemissionen, §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 906 Abs. 1 BGB.
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 517/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. April 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, Lärmemissionen durch den Betrieb der Sportanlage an der Laubenheimer Straße in B. mit Lautsprecherbenutzung, die zu Immissionsrichtwerten tags außerhalb der Ruhezeiten von über 57 dB (A) und tags innerhalb der Ruhezeiten von über 52 dB (A) am Haus der Klägerin führen, zu unterlassen.
Der Beklagten wird für jede Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei mehrfachen Zuwiderhandlungen Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem Ortsbürgermeister der Beklagten zu vollziehen ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines von ihr und ihrer Familie bewohnten Hausgrundstücks in B., das an die der Beklagten gehörende und von ihr betriebene Sportanlage an der Laubenheimer Straße in B. angrenzt. Auf dieser Sportanlage finden Veranstaltungen (Fußball-, Handballturniere) auch mit Lautsprecherunterstützung statt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag (Untersagung der Lautsprecherbenutzung; Unterlassung von bestimmten Lärmemissionen).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2-6; Bl. 129-133 d.A.) verwiesen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg, soweit der Beklagten als Verantwortlichen für die Sportanlage vorschriftenwidrige Lärmabstrahlungen untersagt werden. Die weitergehende Klage auf weitgehende Unterlassung der Lautsprecherbenutzung (Hauptantrag) hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist insoweit wie geschehen abzuändern.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich hier aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 906 Abs. 1 BGB (vgl. Fritzweiler u. a., Praxishandbuch Sportrecht, S. 409 ff; 415 f.). Auf das Hausgrundstück der Klägerin wirkt von der Sportanlage der Beklagten ausgehender Lärm ein. Der Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, dass eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden hat und Wiederholungsgefahr besteht, sondern dieser Anspruch ist schon dann gegeben, wenn die Gefahr eines erstmaligen Eingriffs drohend bevorsteht (so bereits BGHZ 2, 394 ff.; Erman-Hefermehl, BGB, 10. Auflage, § 1004 Rn. 27, Palandt-Bassenge, § 1004 Rdnr. 29); bereits die ernstliche Bedrohung mit einem (auch ersten) Eingriff beeinträchtigt das geschützte Recht, hier das Eigentum der Klägerin. Für den Senat steht nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. … K. (Gutachten vom 1. Dezember 1999) fest, dass die konkrete Gefahr der Überschreitung der nach der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 noch zulässigen Lärmimissionen auf das Grundstück der Klägerin bei Sportveranstaltungen mit Lautsprecherbenutzung besteht. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. K. und auch den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Seite 8; Bl. 135 d.A.: parkähnliche Gärten mit villenartigen Wohngebäuden mit angrenzenden Landwirtschaftsbetrieben und einer Gastwirtschaft) davon aus, dass das Hausgrundstück der Klägerin in einen Bereich zwischen Kerngebieten, Dorf gebieten und Mischgebieten einerseits und andererseits allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten (vgl. § 2 Abs. 2, 6 18. BImSchV) einzuordnen ist und setzt dementsprechend die Immissionsrichtwerte wie folgt fest:
- tags außerhalb der Ruhezeiten: 57 dB (A),
- tags innerhalb der Ruhezeiten: 52 dB (A),
wobei gemäß § 2 Abs. 5 18. BImSchV die Ruhezeiten an Werktagen von 6.00 bis 8.00 Uhr sowie von 20.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen für die Zeiten 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr sowie 20.00 bis 22.00 Uhr festgelegt sind. Unter Zugrundelegung dieser maximal noch zulässigen Immissionswerte (Hausgrundstück der Klägerin) sieht der Senat die konkrete Gefahr, dass diese Richtwerte durch den Betrieb der Sportanlage mit Lautsprecherbenutzung an einzelnen Tagen überschritten werden können (vgl. o.a. Sachverständigengutachten, Seite 5). Der Sachverständige Dr. K. ist bei seinen Überlegungen und Berechnungen z...