Leitsatz (amtlich)
›Die Feststellungsklage einer GmbH und eines Gesellschafters dieser GmbH, die gegen einen anderen Gesellschafter der GmbH gerichtet ist und mit der die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung festgestellt werden soll, ist unzulässig.‹
Verfahrensgang
LG Mainz (Entscheidung vom 29.03.2005; Aktenzeichen 10 HK O 109/04) |
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen fünf Beschlüsse, die in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 2) vom 23.11.2004 gefasst wurden.
Der Kläger zu 1) und der Beklagte sind die Gesellschafter der Klägerin zu 2). Der Beklagte lud mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 21.09.2004 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 15.10.2004. Als in der Gesellschafterversammlung festgestellt worden war, dass diese nicht beschlussfähig war, lud der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom selben Tage zu einer weiteren Gesellschafterversammlung am 23.11.2004, auf welcher dann die mit der Klage bekämpften Beschlüsse gefasst wurden.
Die Kläger haben beantragt,
die Beschlüsse der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.11.2004 zu TOP 1 (Abberufung Geschäftsführer M... A...), TOP 2 (Kündigung Anstellungsvertrag Geschäftsführer M... A...), TOP 3 (Abberufung Geschäftsführerin H... A...), TOP 4 (fristlose Kündigung Dienstverhältnis Geschäftsführerin H... A...) und TOP 5 (Kaduzierung der Geschäftsanteile des Klägers zu 1)) für unwirksam und nichtig zu erklären.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Kläger erklärt, dass ihre Klage als Feststellungsklage zu verstehen sei.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und der Klageänderung, welche er in dem Feststellungsbegehren sieht, widersprochen.
Das Landgericht hat der Klage durch Feststellungsurteil stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung u. a. vor, die Klage sei unzulässig, da sie nicht gegen die Gesellschaft gerichtet sei. Überdies sei die Klage unbegründet, da die angegriffenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wirksam zustande gekommen seien.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen; für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Sie tragen vor, die Feststellungsklage sei die richtige Klageart. Die Klägerin zu 2) habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung. Es sei ihr nicht zuzumuten, als Beklagte einer erfolgreichen Nichtigkeitsklage die damit verbundene Kostenfolge zu tragen. Die Klage sei auch begründet, da die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2004 nicht in gesetzlicher Weise zustande gekommen seien.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 115 GA) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist nicht zulässig. Es besteht kein rechtliches Interesse der Kläger an einer gegen den beklagten Gesellschafter gerichteten Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Die Feststellungsklage des Klägers zu 1) ist unzulässig, weil er die Gesellschafterbeschlüsse mit einer gegen die Gesellschaft gerichteten Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG in entsprechender Anwendung angreifen kann.
Eine Feststellungsklage ist nach allgemeiner Rechtsprechung grundsätzlich nicht zulässig, wenn eine speziellere Klageart zur Verfügung steht, mit welcher das angestrebte Ziel durch eine endgültige und umfassende Erledigung des Streits erreicht werden kann. Für die hier verlangte Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer GmbH-Gesellschafterversammlung sieht § 249 AktG, der auf die GmbH entsprechende Anwendung findet, die Nichtigkeitsklage vor, die zu einer Feststellung mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter und Geschäftsführer führt (§§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG in entsprechender Anwendung). Zur Erreichung dieses Zieles steht deshalb einem Gesellschafter neben der Nichtigkeitsklage die gewöhnliche Feststellungsklage nicht zur Verfügung (vgl. BGH NJW 1978, 1325). Denn an einer nur zwischen den Prozessparteien wirkenden Feststellung besteht jedenfalls für solche Beschlüsse kein schutzwürdiges Interesse, die alle Gesellschafter und nicht nur die Rechtsverhältnisse einzelner Personen betreffen (vgl. BGH aaO. S. 1326). Alle Gesellschafter sind betroffen, wenn - wie hier - die angegriffenen Beschlüsse die Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern zum Gegenstand haben. Aber auch der Beschluss über die Kaduzierung des Anteils eines Gesellschafters (TOP 5) bezieht sich nicht lediglich auf ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten, sondern betrifft die GmbH als Ganzes, da diese ggf. Inhaberin des kaduzierten Anteils wird.
Daraus, dass die GmbH vorliegend aus nur zwei Gesellschaftern besteht, die beide am Rechtsstreit ...