Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 21.09.2005; Aktenzeichen 9 O 310/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten und des Streithelfers wird das Urteil des LG Mainz vom 21.9.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte aufgrund des Urteils des LG Mainz vom 17.10.2003, Aktenzeichen 9 O 359/01, verpflichtet ist, eine Willenserklärung dahingehend abzugeben, dass er, vertreten durch Frau G. S., mit der durch Urteil des OLG Koblenz vom 2.7.1999, Aktenzeichen 8 U 1013/98, erteilten Zustimmung des Herrn Dr. W. S. aus dem im Grundbuch von O., Blatt 2554 verzeichneten Grundstück der Gemarkung O., Nr. 21/2 eine noch zu vermessende Teilfläche von circa 140 m2
a) deren nord-westliche Seite von der West zu Süd (WzS) gelegenen Außenecke des aufstehenden Gebäudes deckungsgleich mit der Außenseite der nord-westlichen Außenwand bis zum Nord zu West (NzW) gelegenen Schnittpunkt der Verlängerung der Außenseite der Außenwand mit der öffentlichen Straße,
b) deren nord-östliche Seite von diesem letztgenannten Punkt deckungsgleich mit der nord-östlichen Grenze des Grundstücks Flur 25 Nr. 21/2 zur öffentlichen Straße bis zum Ost zu Nord (OzN) gelegenen Schnittpunkt mit der in Verlängerung der deckungsgleich zur Außenseite der süd-östlichen Außenwand des aufstehenden Gebäudes verlaufenden Linie,
c) deren süd-östliche Seite von diesem letztgenannten Punkt deckungsgleich zur Außenseite der süd-östlichen Außenwand des aufstehenden Gebäudes bis zur süd zu östlichen (SzO) ersten Außenecke, dann zurückspringend zu der süd zu östlich (SzO) liegenden Innenecke bis zu der sich anschließenden zweiten süd zu östlichen (SzO) Außenecke des Gebäudes,
d) deren süd-westliche Seite von diesem letztgenannten Punkt deckungsgleich zur Außenseite der süd-westlichen Außenwand des aufstehenden Gebäudes bis zur west zu südlichen (WzS) Außenecke des Gebäudes verläuft mit dem auf dieser Teilfläche aufstehenden Gebäude nebst Zubehör Zug um Zug gegen Zahlung von 16.506,59 EUR an den dies annehmenden Kläger zu verkaufen und zu übertragen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %; von den auf diese Instanz entfallenden Kosten der Nebenintervention haben der Kläger 20 % und der Streithelfer 80 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der auf diese Instanz entfallenden Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darum, wie das Urteil des LG Mainz vom 17.10.2003, Aktenzeichen 9 O 359/01, zu verstehen ist. Gegenstand des Streits ist insb., ob die nach dem Urteilstenor zu übertragende Teilfläche des im Grundbuch von O. Blatt 2554 verzeichneten Grundstücks Flur 25 Nr. 21/2 das gesamte dort befindliche Gebäude oder nur einen Teil davon umfasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt,
der Zulässigkeit der Klage stehe nicht der Einwand der Rechtskraft im Hinblick auf das im Verfahren 9 O 359/01 LG Mainz ergangene Urteil entgegen. Den Prozessen lägen unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde, da die erstrebte Willenserklärung sich inhaltlich von der dort streitgegenständlichen Willenserklärung unterscheide, als hier die Lage des aufstehenden Gebäudes sowie die zu übertragende Fläche konkretisiert würden. Auch der Einwand fehlenden Rechtsschutzinteresses greife nicht durch. Es handele sich nicht um eine vollstreckungsrechtliche Frage, da die Willenserklärung mit dem rechtskräftigen Urteil als abgegeben gelte und nicht im Sinne des Klageantrages auslegungsfähig sei.
Die Klage habe auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehe ein Anspruch aus §§ 1098 Abs. 1, 504, 505 BGB zu. Die zu übertragende Grundstücksfläche könne anhand der vorliegenden Skizze sowie der Angaben im Kaufvertrag ermittelt werden. Die Erklärung des Vaters der Parteien im notariellen Vertrag vom 3.3.1982 könne im Zusammenhang mit der Markierung nur so verstanden werden, dass dem Kläger im Vorkaufsfall das gesamte Gebäude habe zufallen sollen. Es sei lebensfremd und sachwidrig davon auszugehen, dass der Erblasser, der sein Vermögen insgesamt einer wirtschaftlich sinnvollen Verteilung habe zu führen wollen, die Grenzlinie mitten durch das aufstehende Gebäude geführt haben wollte. Dies zeige sich auch darin, dass der Erblasser auch im Übrigen jeweils Grundstücke nebst vollständigen Gebäuden übertragen habe. Zudem habe der vom Erblasser mit der Schätzung beauftragte Sachverständige D. ebenfalls den Wert des gesamten Gebäudes zugrunde gelegt. Die Auslegung sei vom Willen der Vertragsschließenden gedeckt, als die nunmehr zu vermessende Teilfläche unstreitig die vertraglich feste Größe von circa 140 m2 nicht übersteige.
Die Klage sei...