Verfahrensgang
StA Bad Kreuznach (Aktenzeichen 1043 Js 5717/11) |
Tenor
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. September 2012 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
1.
Durch Urteil vom 20. Dezember 2011, dem eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausging, hat das Amtsgericht Idar-Oberstein den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz, Nötigung, Beleidigung und versuchter Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Oktober 2011 (11 Ds 65 Js 1102/11 (299/11)) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt sowie eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 18 Monaten verhängt.
Hinsichtlich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Fall 1
Am Dienstag, dem 22.03.2011 befuhr der Angeklagte mit einem Kraftrad San Yang 125 Husky, FIN: R...56 die Straße ...[X] in ...[Y] gegen 13.50 Uhr, obwohl er, wie er wusste, weder im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zum Führen des Kraftrades war, noch der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag für das nicht zugelassene Fahrzeug bestand.
Fall 3
Am 06.05.2011 gegen 06.40 Uhr nahm der Angeklagte mit dem Pkw Opel Corsa, amtliches Kennzeichen ..., am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der für das Führen des Kraftfahrzeuges erforderlichen Fahrerlaubnis war. Zuletzt befuhr er gegen 06.40 Uhr die ...[W]straße in ...[Y].
Fall 4
Am 10.05.2011 gegen 14.40 Uhr befuhr der Angeklagte ebenfalls mit dem vorgenannten Pkw erneut die ...[W]straße in ...[Y]. Auch in diesem Fall war ihm bewusst, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war.
Fall 8
Am 28. August 2011 gegen 21.43 Uhr nahm der Angeklagte mit einem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der für das Führen des Kraftfahrzeuges erforderlichen Fahrerlaubnis war. Zuletzt befuhr er gegen 21.35 Uhr in ...[Y] die Straße ...[X] bis zum Anwesen Nr. 13."
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die der hierzu ausdrücklich ermächtigte Verteidiger des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Ziel des Rechtsmittels war die Erlangung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafkammer hat die Beschränkung für wirksam erachtet und mit dem im Tenor genannten Urteil die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Hinsichtlich der Fälle 1, 3, 4 und 8 hat sie jeweils Einzelstrafen von 3 Monaten, für die Nötigung in Fall 2 (Drohung gegenüber einem mit Inkasso-Aufgaben betrauten ...[A]-Außendienstmitarbeiter, ihn mit einem Baseballschläger zu bearbeiten, wenn er noch einmal an die Haustür kommt) und die versuchte Nötigung in Fall 7 jeweils eine Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen und für die Beleidigung in Fall 6 (Bezeichnung eines Zeugen als "Kinderficker, Hurenbock, Hurensohn, Bastard") eine solche von 60 Tagessätzen festgesetzt (das Verfahren zu Fall 5 hatte bereits das Amtsgericht gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt).
Feststellungen zum Stand der Vollstreckung der einbezogenen Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Oktober 2011 enthält das Urteil nicht.
2.
Gegen dieses am 8. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Angeklagte am 13. September 2012 Revision eingelegt und das Rechtsmittel am 8. November 2012 näher begründet. Er hält die von ihm selbst erklärte Berufungsbeschränkung für unwirksam und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,
das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen 1, 3, 4 und 8 im Schuldspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgericht Bad Kreuznach zurückzuverweisen und die weitergehende Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Hinsichtlich der abgeurteilten versuchten Nötigung (Fall 7 des landgerichtlichen Urteils) hat der Senat das Verfahren auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 6. Februar 2013 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
II.
Die Revision ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 341 Abs. 1, 344 Abs. 1 und 2, 345 Abs. 1 und 2 StPO). Sie führt wegen der erfolgten Teileinstellung des Verfahrens in Fall 7 zur A...