Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderungen aus einem Finanzierungsleasingvertrag

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 24.01.1984; Aktenzeichen 12 HO 312/81)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Januar 1984 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.000,– DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft des Bankhauses F. & Co. in H. oder einer anderen inländischen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung fällig gestellter Restmieten aus einem Finanzierungs-Leasing-Vertrag in Anspruch.

I.

1.) Im Herbst 1980 interessierte sich die Beklagte für die Anschaffung von Schreibautomaten (Schreibsystemen) und verhandelte hierüber mit der Firma E. – Büro – Systeme KG – im folgenden Firma E. genannt – in B. V. Diese bot ihr mit Schreiben vom 8.1.1981 (Bl. 23 GA) ihr Schreibsystem T. – zum Kauf oder zur Miete an. Die Beklagte entschloß sich für Miete (Leasing) über die Klägerin, die die Firma E. ihr vermittelte. Der mit dieser am 14.1.1981 abgeschlossene Formularvertrag (Finanzierungs-Leasing-Vertrag, Bl. 6 GA) über drei Schreibsysteme mit auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, Bl. 7 GA) bestimmte auf der Vorderseite unter anderem:

„Die umseitigen Bedingungen, die der Mieter genau geprüft hat, sind wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrages. Der Mieter hat insbesondere davon Kenntnis genommen, daß er sich wegen Gewährleistungsansprüchen nur nach Maßgabe des § 5 an den Hersteller/Lieferanten halten kann, und er die Gefahr für den zufälligen Untergang, die Beschädigung oder vorzeitige Abnutzung des Mietgegenstandes trägt.”

In § 5 der Mietbedingungen war bestimmt:

„§ 5. Gewährleistung

5.1 Eine Haftung des Vermieters für die nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges irgendwie geartetes Verschulden des Lieferanten und/oder Herstellers ist ausgeschlossen. Der Vermieter tritt jedoch, etwaige Ansprüche wegen Leistungsstörung und positiver Vertragsverletzung gegen diesen an den Mieter ab.

5.2 Für Sach- und Rechtsmängel des Mietgegenstandes leistet der Vermieter nur in der Weise Gebühr, daß er mit Abschluß dieses Mietvertrags seine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, soweit ihm solche gegen den Lieferanten, den Vorlieferanten, den Hersteller oder einen sonstigen Dritten zustehen, an den Mieter hiermit abtritt. Der Mieter nimmt die Abtretung dieser Ansprüche an.

5.3 Es ist Sache des Mieters, die ihm abgetretenen Ansprüche fristgerecht und auf eigene Kosten geltend zu machen.

5.4 Ansprüche und Rechte des Mieters gegen den Vermieter – insbesondere solche gemäß §§ 536 ff BGB oder aus sonstigen, gleichgültig aus welchen mit dem Mietgegenstand zusammenhängenden Gründen – sind ausgeschlossen.

5.5 Die Vermietung eines gebrauchten Mietgegenstandes erfolgt wie besichtigt unter Ausschluß aller offenen und verborgenen Mängel. Im übrigen gelten hierfür ergänzend die voranstehenden Bedingungen.

5.6 Der Vermieter ist jedoch ungeachtet dessen berechtigt, etwaige Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen gegen den Lieferanten im eigenen Namen geltend zu machen.

5.7 Gewährleistungs-, Garantie- und Serviceansprüche, Ansprüche wegen Verzugs oder positiver Vertragsverletzung usw. entbinden den Mieter nicht von der Verpflichtung, die vereinbarte Miete an den Mieter zu zahlen und von irgendeiner anderen Verpflichtung dieses Vertrags.

5.8 Alle sich aus der Lieferung des Mietgegenstandes ergebenden Ansprüche des Lieferanten, ausgenommen Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises, insbesondere auch etwaige Montagekosten und die Kosten der Rücklieferung, gelten als Nebenkosten der Anmietung und sind vom Mieter zu tragen.”

In § 11 der Mietbedingungen war geregelt:

„§ 11. Fälligwerden sämtlicher Mieten

11.1 Statt fristloser Kündigung oder Sicherheitsleistung kann der Vermieter auch die für die Restlaufzeit noch ausstehenden Monatsmieten in einer Summe sowie Restwert (s. 14.) im voraus verlangen.

11.2 Werden die für die Restlaufzeit noch ausstehenden Monatsmieten und der Realwert insgesamt fällig gestellt, verliert der Mieter das Recht am Besitz, hat die Mietsache dem Vermieter herauszugeben und die mit der Rückgabe verbundenen Kosten zu tragen. Der Vermieter hat das Recht, die Mietsache zu verwerten.

11.3 Zahlt der Mieter aufgrund der sofortigen Fälligstellung, so hat er das Recht, die Mietsache bis zum Ende der Mietzeit zu benutzen”.

Nach § 12 Abs. 1 a war der Vermieter unter anderem dann zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter länger als einen Monat mit der fälligen Mietrate ganz oder teilweise im Rückstand war.

Die Beklagte übernahm die drei Schreibsysteme am 19.1.1981 unmittelbar...

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