Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 08.06.1988; Aktenzeichen 3 O 575/87) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8. Juni 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 1. April 1982 einen „Mietvertrag” über ein Dampfstrahlreinigungsgerät, das die Firma S. GmbH am 5. März 1982 an den Beklagten geliefert hatte. Die vertraglich festgelegte Mietdauer von 36 Monaten war im Februar 1985 abgelaufen. Die Nutzungsdauer des Gerätes ist im Mietvertrag mit vier Jahren angegeben. Der Beklagte hat das Gerät nach Beendigung des Mietvertrages nicht an die Klägerin zurückgegeben. Die Klägerin fordert mit der vorliegenden Klage die Zahlung des rückständigen Mietzinses für Januar und Februar 1985 von je 186.20 DM = 372,40 DM. Für die Zeit ab 1. März 1985 bis 31. Dezember 1987 verlangt sie außerdem für 34 Monate Zahlungen in Höhe der jeweiligen Monatsmiete von 186,20 DM. was einen weiteren Betrag von 34 × 186.20 DM = 6.330,80 DM ergibt.
In den formularmäßigen Mietbedingungen der Klägerin, die Gegenstand des Vertrages sind, ist unter anderem bestimmt:
18. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Ausrüstung nach Beendigung des Mietvertrages unverzüglich an eine von dem Vermieter zu bestimmende Anschrift innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in dem Zustand transportversichert zurückzuliefern, der dem Anlieferungszustand der Ausrüstung unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen normalen Verschleißes und unter Beachtung der sonstigen Grundsätze der Ziffer 5 entspricht.
…
23. Nach Ablauf dieses Vertrages ist eine weitere Vermietung des Mietgegenstandes in Aussicht genommen. Der Mieter sollte sich rechtzeitig, spätestens zwei Monate vor Ablauf der Vertragszeit, mit denn Vermieter in Verbindung setzten, um die Bedingungen des neuen Mietvertrages auszuhandeln.
24. Kommt der neue Mietvertrag bis zum Ablauf dieses Mietvertrages nicht zustande, so ist auf Verlangen des Vermieters der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand in dem Zustand, in dem er sich dann befindet, zu diesem Zeitpunkt zu kaufen, und zwar zum Preis von 15% (in Worten: fünfzehn %) der Mietberechnungsgrundlage zzgl. Mehrwertsteuer unter Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen.
Falls der Vermieter von diesem Recht Gebrauch machen will soll dies dem Mieter sobald wie möglich per Einschreiben mitgeteilt werden. Mit Zugang dieser Mitteilung ist der Kaufvertrag zustandegekommen.
Die Klägerin hat nach Ablauf der Mietzeit dem Beklagten keine Anschrift mitgeteilt, wo das Gerät zurückzuliefern ist. Verhandlungen zwischen den Parteien über eine Fortsetzung des Mietvertrages haben weder während noch nach Beendigung des Vertrages stattgefunden. Die Klägerin hat auch keine Erklärung gemäß Ziffer 24 der Mietbedingungen („Andienungsrecht”) abgegeben.
Der Beklagte hat bei Beginn des Mietvertrages an die Klägerin eine Kaution von 1.000,– DM gezahlt. In einem früheren Leasingvertrag mit der Klägerin über eine Registrierkasse hat der Beklagte außerdem eine Kaution von 2.500,– DM geleistet. Eine Rückzahlung beider Kautionsbeträge an den Beklagten ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat während des Rechtsstreits eine Abrechnung vom 26. April 1988 für den zuletzt abgeschlossenen Leasingvertrag (Dampfstrahlreinigungsgerät) vorgelegt, in dem die Kautionsbeträge von insgesamt 3.500,– DM mit den Mietzinsforderungen bis zum Vertragsende verrechnet wurden (Bl. 35 GA). Es ist dort zugunsten der Klägerin ein Saldo von 1.215,36 DM angeführt, was unter Berichtigung eines Rechenfehlers den Betrag von 1.208,36 DM ergibt.
Die Klägerin hat ausgeführt:
Da der Beklagte nach Beendigung des Mietvertrages das Dampfstrahlreinigungsgerät nicht zurückgegeben habe, sei er verpflichtet, gemäß § 557 BGB bis zur Rückgabe eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu zahlen, Hilfsweise werde der Klageanspruch darauf gestützt, daß das Mietverhältnis durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache stillschweigend verlängert worden sei (§ 568 BGB).
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.703,20 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen:
Er habe seine Rückgabeverpflichtung nicht erfüllen können, da die Klägerin – wie unstreitig ist – ihm nicht mitgeteilt habe, wohin er das Gerät liefern solle. Er sei seit längerem nicht mehr im Besitz des Gerätes, das mit Ablauf des Mietvertrages unbrauchbar geworden sei. Die Heizstange und der Olbrenner des Gerätes seien beschädigt worden, was Reparaturkosten von mindestens 2,500,– DM erforderlich gemacht hätte. Nachdem die Klägerin ihn nach Ablauf des Mietvertrages nicht zur Rückgabe des Gerätes aufgefordert habe, sei er davon ausgegangen, daß er das Gerät zum vertraglich festgelegten Restwert (Ziffer 24 der Mietbedingungen) übernehmen könne. Da der Rest sich auf 885,– DM belaufe, ste...