rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Keine Beweiserleichterungen beim Nachweis des „äußeren Bildes eines Diebstahls” bei wechselnden und widersprüchlichen Angaben zum Geschehensablauf.
Normenkette
AKB § 12 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 11 O 646/93) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 30. September 1997 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht Ansprüche des Klägers aus Teilkaskoversicherung wegen angeblichen Diebstahls des PKW Ford Ecoline E 150 abgelehnt und die Klage abgewiesen. Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, daß das Fahrzeug entwendet worden ist.
1) Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast zunächst mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet wurde (BGH Urteil vom 27.4.1977 – IV ZR 79/76 – VersR 1977, 610; vom 19.5.1979 – IV ZR 78/77 – VersR 1978, 732 f.) Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (BGH Urteil vom 3.7.1991 – IV ZR 220/90 – VersR 1991, 1047; vom 5.10.1983 – IV a ZR 19/82 – VersR 1984, 29; BGHZ 79, 54, 59 = VersR 81, 345, 346) Diese Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer entfällt, wenn der Versicherer seinerseits darlegt und gegebenenfalls beweist, daß nicht nur hinreichende Wahrscheinlichkeits- oder Verdachtsmomente vorliegen, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen anderen Geschehensablauf besteht. Es müssen konkrete Tatsachen festgestellt werden, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, wobei ein Minus an Beweisanzeichen gegenüber dem üblichen Fall eines Indizienbeweises genügt, um das erforderliche Beweismaß zu erreichen (BGH Urteil vom 12.4.1989 – IV a ZR 83/88 – VersR 1989, 587; OLG Hamm Urteil vom 20.3.1992 – 20 U 289/91 – VersR 1993, 218, 219).
a) Selbst unter Berücksichtigung dieser Beweiserleichterungen hat der Kläger, wie vom Landgericht zu Recht angenommen, vorliegend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahl beweisen können. Die Berufung greift die Ausführungen des Landgerichts ohne Erfolg an. Die Berufungserwiderung (GA 311) weist mit Recht daraufhin, daß die Angaben des Klägers zum äußeren Bild des Geschehensablaufes wechselnd und widersprüchlich sind. So hat der Kläger noch in seiner Schadensanzeige (GA 7) vom 18.8.1993 angegeben, der PKW sei am 11.8.1993 an der … straße in K… ordnungsgemäß abgestellt worden, als er, der Kläger, am 16.8.1993 das Fahrzeug nach Bitburg bringen wollte, habe er den Diebstahl bemerkt (GA 7). Im Verlaufe des Rechtsstreits wird von ihm ein anderer Sachverhalt geschildert. Der Kläger hat vorgetragen, sein Freund R… W… habe das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen und an der Inneren Kanalstraße in K… geparkt. Am 16.8.93 habe W…, als er mit dem Fahrzeug wieder nach Wolsfeld zurückfahren wollte, das Fahrzeug nicht mehr aufgefunden. Diese Darstellung des Geschehensablaufs ist von der Beklagten bestritten worden. Da der Kläger die ladungsfähige Anschrift des Zeugen innerhalb der vom Landgericht gesetzten Ausschlußfrist nach § 356 ZPO nicht beibringen und der Zeuge nicht vernommen werden konnte, hat das Landgericht den Kläger als beweisfällig angesehen. Diese Ausführungen begegnen keine durchgreifenden Bedenken.
b) Der Kläger vermag auch durch die im Berufungsrechtszug angebotenen Beweismittel das äußere Bild eines Diebstahls nicht hinreichend wahrscheinlich darlegen. Soweit die Berufung für das äußere Bild einer Entwendung die Vernehmung des Zeugen P… Sch… anbietet (GA 300/301), ist dieses Beweismittel ungeeignet, um den Beweis zu führen. Nach Angaben des Klägers kann der Zeuge allenfalls etwas über ein Gespräch zwischen dem Kläger und seinem Bekannten W… hinsichtlich des angeblich entwendeten Fahrzeuges bekunden, das am 16.8.1993 oder einige Tage danach in Wolsfeld stattgefunden haben soll. Der Zeuge Sch… selbst war nicht anwesend, als W… den PKW in Köln abgestellt haben will. Er kann aus eigenem Wissen keine Angaben machen. Er ist lediglich Zeuge vom Hörensagen.
c) Eine Parteivernehmung des Klägers nach § 448 ZPO kommt nicht in Betracht. Der Kläger mag sich zwar im Hinblick darauf, daß der Zeuge W… sich in Lateinamerika aufhalten soll, in Beweisnot befinden, welche er zugegegbenermaßen aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat. Die Voraussetzungen des § 448 ZPO liegen indes deshalb nicht vor, weil es nicht darum geht, lediglich letzte Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vortrags bei einer im übrigen sich verdichtenden Überzeugungsbildung des Senats vom Vorliegen des äußeren Bi...