Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklerprovision
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 13.11.1990; Aktenzeichen 1 O 59/90) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. November 1990 teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betätigt sich als Immobilienmakler. Er war von dem Eigentümer eines Geschäftshauses in B. N. mit dem Verkauf des Anwesens beauftragt worden. Von der Verkaufsabsicht des Eigentümers hatte auch die Zeugin M., eine Finanzmaklerin, erfahren.
Der Beklagte ist Kunde der C. bank AG, Filiale B. N. Er teilte dem dort beschäftigten Zeugen H. mit, daß er ein Geschäftshaus erwerben wolle. Daraufhin wandte sich der Zeuge H. an die ihm bekannte Zeugin M.. Diese nahm Kontakt zu dem Eigentümer des Geschäftshauses auf, der die Zeugin M. an den Kläger verwies. Der Kläger schlug vor, mit dem Kaufinteressenten einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Dementsprechend vereinbarte die Zeugin M., die von dem Zeugen H. unmittelbar an den Beklagten verwiesen worden war, eine Besichtigung des Objekts. Hieran nahmen neben den Parteien des Rechtsstreits auch der damalige Eigentümer und die Zeugin M. teil. Während der Besichtigung und unmittelbar danach wurden Vertragsverhandlungen geführt. Später erwarb der Beklagte das Geschäftshaus durch notariellen Vertrag vom 18. September 1989. Vor Abschluß dieses Vertrages verhandelte der Kläger mehrmals mit dem Beklagten bei dem später beurkundenden Notar.
Ebenfalls vor Vertragsabschluß erstellte die Zeugin M. dem Beklagten einen Finanzierungsplan. Hierin ist eine vom Beklagten an den Kläger zu zahlende Maklercourtage enthalten.
Vorprozessual forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung einer 3%igen Maklerprovision (19.425,60 DM) auf.
Der Beklagte erklärte sich bereit, 10.000,– DM zu zahlen, worauf der Kläger nicht einging.
Der Kläger hat behauptet,
mit dem Beklagten bei der Besichtigung einen Maklervertrag geschlossen zu haben. Eine Maklercourtage von 3% des Kaufpreises zuzüglich 14% Mehrwertsteuer sei vereinbart worden. Im Auftrag des Beklagten habe er außerdem mit einem Architekten über eine bauliche Änderung verhandelt.
Der Beklagte hat behauptet,
ein Maklervertrag sei mit dem Kläger weder bei der Hausbesichtigung noch danach geschlossen worden. Kontakt zu dem Architekten habe er nicht über den Kläger, sondern über die Zeugin M. aufgenommen. Das vorprozessuale Zahlungsangebot sei „zur Vermeidung einer rechtlichen Auseinandersetzung” erfolgt.
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat zur Frage des Zustandekommens eines Maklervertrages Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Oktober 1990 verwiesen (Bl. 40 bis 42 GA).
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 19.425,60 DM zuzüglich Zinsen gerichteten Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, nach der Aussage der Zeugin M. sei zwischen den Parteien ein Maklervertrag geschlossen worden.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er hält die Aussage der Zeugin M. für unglaubhaft. Durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ergäben sich aus deren vor Prozeßbeginn gemachten Angaben gegenüber dem Zeugen Rechtsanwalt Dr. R.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, unstreitig habe er dem Beklagten das später erworbene Objekt nachgewiesen. „Im Hinblick auf diese … Tätigkeit” verlange er Zahlung der Maklerprovision. Konkret sei nicht darüber gesprochen worden, ob Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erfolgen sollte.
Jedenfalls habe der Beklagte die Zahlung des Maklerlohnes nach der Besichtigung ausdrücklich zugesagt.
Beweis: Zeugnis C.
Zeugnis M.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet.
Die Klage mußte abgewiesen werden, weil dem Kläger ein Zahlungsanspruch wegen seiner Bemühungen im Zusammenhang mit der Veräußerung des Geschäftshauses gegen den Beklagten nicht zusteht.
1.
Ein Maklerlohnanspruch nach §§ 652 Abs. 1, 653 BGB ist mangels Maklerleistung des Klägers für den Beklagten nicht gegeben.
Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt ein Lohnanspruch des Maklers unter anderem voraus, daß er eine Maklertätigkeit für die auf Zahlung des Maklerlohns in Anspruch genommene Partei des vermittelten Vertrages entfaltet hat. Die Leistung des Maklers kann im bloßen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages (a.) oder in der Vermittlung eines Vertrages (b.) be...