Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 04.09.1996; Aktenzeichen 5 O 218/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.09.1996 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Kaufpreisforderung aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 16.08.1995 – Urk.Rolle Nr. 1/95 – Notar S., – T. –. Hiergegen wendet die Klägerin sich mit ihrer Vollstreckungsgegenklage.

Durch den notariell beurkundeten Vertrag kaufte die Klägerin von der Beklagten eine Eigentumswohnung. Diese war nach den Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetz öffentlich gefördert. Die Klägerin trat aus diesem Grunde mit Schreiben vom 07.11.1995 von dem Kaufvertrag zurück, focht ihn in der Folgezeit wegen arglistiger Täuschung an und erklärte Wandlung. Am 09.11.1995 ließen die Zeugen K. S. und M. R. – ausdrücklich als vollmachtlose Vertreter – eine Vereinbarung im Namen der Parteien notariell beurkunden, wonach der Kaufvertrag fortbestehen sollte und die Beklagte sich zum Ersatz aller Schäden verpflichtete, die der Klägerin aus der öffentliche Förderung entstehen würden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, es liege ein wirksamer Rücktritt gemäß den §§ 440, 325 BGB vor, da die bestehenden Bindungen gemäß WoBindG einen Rechtsmangel der Kaufsache darstellten.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und trägt zur Begründung vor, die öffentliche Förderung der Eigentumswohnung sei kein Rechtsmangel; die Klägerin habe die Wohnung ausschließlich zur Eigennutzung erworben und diese Nutzungsmöglichkeit habe von Anfang an bestanden. Außerdem sei der Klägerin bei Vertragsschluss bekannt gewesen, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung gehandelt habe. Die Klägerin habe die Vereinbarung vom 09.11.1995 durch mündliche Erklärung Gegenüber ihrem Vertreter, dem Zeugen R., genehmigt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, da die verkaufte Wohnung der Bindung nach dem WoBindG unterlegen habe, sei sie mit einem Rechtsmangel behaftet gewesen. Sie, die Klägerin, sei aufgrund des Kaufvertrages nicht verpflichtet gewesen, selbst einzuziehen. Der Vereinbarung vom 09.11.1995 habe sie nicht zugestimmt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum 16.05.2000 eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

Das die Berufung zurückweisende Urteil des Senats vom 14.10.1997 hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 20.11.1998 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. R., K. S. und W. S.. Auf den Inhalt der Aussagen wird verwiesen (Bl. 288 ff., 311 ff. und 336 ff. GA).

Die Beklagte hat M. R., den Streit verkündet.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Zwangsvollstreckung wegen einer Kaufpreisforderung aus der vollstreckbaren Urkunde vom 16.08.1995 – Ur.Rolle Nr. 1/95 – Notar S., T. – ist unzulässig, weil die zugrunde liegende Forderung zumindest infolge des Rücktritts vom Kaufvertrag gemäß §§ 326 Abs. 1, 440 Abs. 1 BGB entfallen ist. Die an die Klägerin verkaufte Eigentumswohnung ist mit einem Rechtsmangel behaftet. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 BGB).

Ob eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten vorliegt, die die Klägerin zu der erklärten Anfechtung des Kaufvertrages berechtigte, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist der mit Schreiben der Klägerin vom 07.11.1995 erklärte Rücktritt vom Vertrag wirksam.

Die Beklagte hat auch im Berufungsverfahren nicht dargetan, dass der Rechtsmangel, der in den Bindungen nach den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes zu erblicken ist (vgl. dazu BGH NJW 1976, S. 1888; WM 1984, S. 214, 215; OLG Köln NJW-RR 1992, S. 1099, 1100), vor dem 02.01.2000 entfallen sei. Unstreitig unterlag die Wohnung bis dahin der Bindung nach den §§ 6, 8 WoBindG. Zwar wurde die Wohnung durch Bescheid der B. T. vom 14.11.1995 (Bl. 29 GA) gemäß § 7 Abs. 1 WoBindG von der Belegungsbindung nach § 6 WoBindG zu dem Zweck freigestellt, dass die Klägerin selbst die Wohnung nutzen konnte. Da diese Freistellung aber nur für die Dauer der Selbstnutzung durch die Klägerin galt, bestand die Bindung im übrigen fort, d.h., die Wohnung war weiterhin mit einem Rechtsmangel behaftet. Das wäre auch dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin in die von ihr erworbene Wohnung tatsächlich eingezogen wäre. Denn im Falle einer Weit...

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