rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Verstößt der Auftraggeber im Rahmen eines Maklerdienstvertrages innerhalb der Bindungsfrist gegen das Alleinauftragsrecht des beauftragten Maklers, indem er vertragswidrig einen anderen Makler mit der Vermittlung des Objekts zusätzlich beauftragt, so löst dies jedenfalls dann keine Schadensersatzpflicht des Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung aus, wenn der anderen Makler das Objekt unmittelbar vom Auftraggeber selbst erwirbt.
Normenkette
BGB § 652 Abs. 2, §§ 675, 670
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 30.06.1998; Aktenzeichen 10 O 451/96) |
Gründe
Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz aus Maklerauftrag in Anspruch. Die Beklagten erteilten der Klägerin am 17. März 1995 für die Dauer von 6 Monaten den Alleinauftrag zum Nachweis oder zur Vermittlung eines Vertrages zum Verkauf eines Objektes in N (Anlage K 1, GA 7). Die Preisvorstellungen der Beklagten lagen bei 550.000,– DM. Die Beklagten nahmen innerhalb der Laufzeit die Dienste eines anderen Maklerbüros in Anspruch. Nachdem eine Vermittlung des Objektes an Dritte nicht zustande gekommen war, erwarben die Makler B und F H das Objekt zu einem Kaufpreis von 450.000,– DM.
Die Beklagte erhielt darüber hinaus von der Klägerin am 11. März 1996 den Alleinauftrag ein weiteres Objekt, Einfamilienhaus in H am See zu vermitteln (Anlage K 3, GA 9). Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit der Durchführung des notariellen Vertragsabschlusses. Der Mitarbeiter der Beklagten, Sch, handelte absprachegemäß al „Vertreter ohne Vertretungsmacht”. Die Beklagten widerriefen den Vertrag und teilten der Klägerin mit, daß sie über einen anderen Makler das Objekt für 10.000,– DM günstiger hätten verkaufen können. Die Klägerin hat in erster Instanz hinsichtlich des Objekts in N ihren Schadens- bzw. Aufwendungsersatzanspruch auf 11.187,20 DM, bezüglich des Objekts in H am See auf 1.378,– DM beziffert. Das Landgericht hat lediglich hinsichtlich des Objektes H am See einen Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung eines Maklervertrages im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO in Höhe von 100,– DM (Telefonate, Fax und Schreibauslagen) nebst Zinsen zugesprochen, die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, beschränkt den geltend gemachten Anspruch indes auf einen Betrag von insgesamt 7.500,– DM nebst Zinsen, einschließlich der vom Landgericht zugesprochenen 100,– DM.
II.
1) Das Landgericht hat hinsichtlich des Objektes N zu Recht einen Schadens- bzw. Aufwendungsersatzanspruch verneint. Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Forderung kommen Ziffer 5 Abs. 2 und Ziffer 8 des Alleinauftrags zur Immobilienvermittlung in Betracht. Der Rechtsnatur handelt es sich bei dem Vertrag um einen Maklerdienstvertrag (BGH Urteil vom 8. April 1987 – IV a ZR 17/86, NJW-RR 1987, 944).
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in diesem Vertrag haben folgenden Wortlaut:
Ziffer 5. „Pflichten des Auftraggebers
(1) …
(2) Der Auftraggeber hat während der Dauer des Alleinauftrags die Inanspruchnahme anderer Makler zu unterlassen. Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, ist der Auftraggeber bei Zuwiderhandlungen zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50 % der Vergütung verpflichtet, die der Auftragnehmer im Falle der erfolgreichen Tätigkeit erhalten hätte; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die geltend gemachte Entschädigung.”
Ziffer 8. „Aufwendungsersatz
Der Auftraggeber hat Aufwendungsersatz insbesondere in folgenden Fällen zu erbringen
- Aufgabe der Verkaufsabsicht
- Erschwerung von Konditionen (z.B. höherer Preis)
- Vertretung ohne Vertretungsmacht
- Nichterfüllung einer Genehmigung.”
Der formlarmäßig gefaßte Text enthält zwar noch einen Zusatz hinsichtlich eines pauschalen Aufwendungsersatzes, den die Parteien jedoch nicht vereinbart haben (Textpassage gestrichen).
Das Landgericht ist aufgrund des ihm vorgelegten Prozeßstoffes unstreitig davon ausgegangen, daß noch während der Laufzeit des „Alleinauftrags” ein anderer Makler erfolgreich mit der, Vermittlung des gegenständlichen Objektes beauftragt worden sei. Erst in der Berufungsinstanz haben die Beklagten eingewandt, daß das Objekt von den Maklern B und F H selbst erworben und nicht an Dritte vermittelt worden sei. Im Ergebnis hat das Landgericht einen pauschalierten Schadensersatzanspruch jedoch deshalb abgelehnt, weil die Klägerin als Schadensersatz ausdrücklich Ersatz der ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag entstandenen nunmehr nutzlosen Aufwendungen verlange. Dies sei deshalb bedenklich, weil die Klägerin die engen Voraussetzungen des Provisionsanspruchs (§ 652 Abs. 2 BGB) zu umgehen suche, d.h. Aufwendungsersatz nur bei Vereinbarung. Im übrigen seien die Aufwendungspo...