Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 12.07.2006; Aktenzeichen 3 HK. O 172/05) |
Tenor
Die Berufungen der Klägerinnen gegen das am 12.7.2006 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu 1) 10 % und die Klägerin zu 2) 90 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerinnen machen vorliegend Ansprüche aus abgetretenem und übergegangenem Recht als Transportversicherer der S. E. B. V. auf Grund eines Warenverlustes im Rahmen eines Transportvertrages geltend. Die S. E. L. B. V. ist Rechtsnachfolgerin der S. E. Benelux B. V. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der D. L. B. V.
Zwischen der S. E. Benelux B. V. und der D. L. B. V. bestand ein Lagerungs- und Logistikvertrag unter dem 2.8./5.8.2002. Der Vertrag wurde in vollem Umfang einschließlich der dortigen Klauseln zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der S. E. L. B. V. und der Beklagten jeweils als Rechtsnachfolger gemacht. Nach diesem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte u.a. zum Transport von Waren der S. E. L. B. V.
Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
"11. Gerichtsstand
11.1. Dieser Vertrag unterliegt dem holländischen Gesetz, ohne Rücksicht auf die Kollisionen von Gesetzesbestimmungen.
11.2. Jegliche Streitigkeiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden in Übereinstimmung mit Klausel 15 der Bedingungen für die Wertschöpfungslogistik, die durch die Fenex in der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts in Rotterdam am 15.11.1995 hinterlegt wurden, und den holländischen Speditionsbedingungen (Fenex) endgültig beigelegt. Schlichtungsort ist Den Haag, die Sprache ist englisch. ..."
Die in vorgenannter Ziff. 11 in Bezug genommene Klausel 15 der Bedingungen für die Wertschöpfungslogistik, die durch die Fenex am 15.11.1995 in der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts in Rotterdam am 15.11.1995 hinterlegt worden ist, lautet u.a. wie folgt:
"Klausel 15
Streitigkeiten
1. Alle Streitigkeiten, die sich aus den Bedingungen ergeben, müssen in der höchsten
Instanz durch drei Schlichter, mit dem Ausschluss des ordentlichen Gerichts, beigelegt werden. Eine Streitigkeit liegt vor, wenn eine der Parteien dies erklärt.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen steht es den Parteien frei, Ansprüche von fälligen und zahlbaren Beträgen, deren Verschuldung nicht durch die Gegenpartei schriftlich angefochten wurde, innerhalb von vier Wochen nach dem Rechnungsdatum an ein ordentliches Gericht weiterzuleiten. ...
7. ...
Die Schlichter erlassen ihren Schiedsspruch als gute Menschen in Fairness unter der Verpflichtung, die obligatorischen gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über internationale Transport-Staatsverträge, einzuhalten. Sie müssen entscheiden, wie die Schlichtung behandelt werden wird, wobei dies stets unter der Voraussetzung gilt, dass den Parteien in jedem Fall eine Gelegenheit gegeben wird, ihre Ansichten schriftlich zu erläutern und sie mündlich zu erklären. ..."
Der einschlägige Art. 23. der Niederländischen Speditionsbedingungen, die durch die Fenex in ihrer aktuellen Fassung am 1.7.2004 bei den Geschäftsstellen der Arrondismontgerichte in Amsterdam, Arnheim, Breda und Rotterdam hinterlegt worden ist, lautet u.a. wie folgt:
"Streitigkeiten Art. 23.
1. Alle zwischen dem Spediteur und seinem Vertragspartner eventuell entstehenden Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts in höchster Instanz von drei Schiedsrichtern entschieden. Eine Streitigkeit liegt vor, wenn ein Vertragsteil erklärt, dass dies der Fall ist.
Unvermindert des im vorigen Absatz Bestimmten steht es dem Spediteur frei, Forderungen von fälligen Geldsummen, deren Schuldigsein von der Gegenpartei nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich bestritten wurde, dem zuständigen Gericht in dem Ort, in dem der Spediteur seinen Sitz hat, vorzulegen. Es steht dem Spediteur ebenfalls frei, dringende Forderungen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dem zuständigen Gericht in dem Ort, in dem der Spediteur seinen Sitz hat, vorzulegen. ...
7. ...
Die Schiedsrichter urteilen "als goede mannen naar billijkheid" (als gute Männer nach Billigkeit) mit der Verpflichtung, die anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Sofern zutreffend, werden sie ferner die Bestimmungen internationaler Beförderungsverträge, worunter u.a. das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), anwenden.
Die Schiedsrichter bestimmen das schiedsrichterliche Verfahren in dem Sinne, dass die Parteien jedenfalls die Gelegenheit bekommen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und mündlich zu erläutern. ..."
Aufgrund des vorgenannten Lagerungs- und Lo...