Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.01.2005; Aktenzeichen 83 O 40/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.1.2005 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Köln (83 O 40/04) aufgehoben.
Die Sache wird zu weiterer Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, an das LG Köln zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand der Klage ist ein Schaden wegen eines Warenverlustes auf einem Straßentransport von Bernau nach Moskau. Die Parteien streiten über die Vereinbarkeit der Schiedsgerichtsklausel in Art. 23 der Allgemeinen Bedingungen der niederländischen Organisation für Spedition und Logistik (FENEX) i.d.F. vom 4.1.1999 mit Art. 33 CMR. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die durch Vertrag vom 26.2.2003 Bekleidungswaren an die Fa. T in Moskau verkauft hatte, veranlasste die Organisation des Transports einer Teilpartie über ihre Niederlassung in Moskau. Diese beauftragte die Fa. N in Moskau, die ihrerseits die Beklagte, ein niederländisches Unternehmen, beauftragte, und zwar unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen der niederländischen Organisation für Spedition und Logistik (FENEX) i.d.F. vom 4.1.1999. Die Beklagte erteilte den Transportauftrag an die Fa. X, die den Auftrag an die Fa. D S weitergab. Die Beladung erfolgte am 28.2.2003; die Ware erreichte den Bestimmungsort nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat die Schiedsgerichtsklausel für wirksam gehalten und auf die entsprechende Schiedseinrede der Beklagten hin die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klausel sei mit Art. 33 CMR vereinbar, da die nach dieser Vorschrift zwingende Anwendung der CMR durch das Schiedsgericht gewährleistet werde. Aus der Klausel ergebe sich, dass die Schiedsrichter nicht nach Billigkeit urteilen dürften, wenn zwingende Rechtsvorschriften eingreifen würden; unschädlich sei, dass die Klausel nicht ausdrücklich auf die CMR verweise.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie hält die Schiedsgerichtsklausel für unwirksam. Es handele sich um einen Beförderungsvertrag i.S.d. Art. 1 Abs. 1 S. 1 CMR und nicht um einen Speditionsvertrag. Die Schiedsgerichtsklausel in Art. 23 FENEX i.d.F. vom 4.1.1999 werde den Anforderungen des Art. 33 CMR nicht gerecht, da die Anwendung der CMR nicht hinreichend sichergestellt werde. Auch führe nach niederländischem Recht ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zur Einbeziehung einer Schiedsgerichtsklausel. Selbst wenn die Klausel wirksam wäre, hätte das LG Köln den Rechtsstreit vor seiner Entscheidung an das LG Frankfurt/O. verweisen müssen, in dessen Bezirk der Übernahmeort liege.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 6.1.2005 - 83 O 40/04 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Köln, hilfsweise an das LG Frankfurt/O. zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der streitgegenständliche Vertrag sei nach niederländischem Recht als Speditionsvertrag und nicht als Beförderungsvertrag im Sinne der CMR zu qualifizieren. Nach niederländischem Recht genüge die Verweisung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Einbeziehung einer Schiedsgerichtsklausel. Die Klausel verstoße auch nicht gegen Art. 33 CMR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache vorläufig Erfolg.
Die Klage ist zulässig.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben, obwohl die Beklagte ihren Sitz in den Niederlanden hat. Die internationale Zuständigkeit ist im Berufungsverfahren zu prüfen, da § 513 Abs. 2 ZPO insoweit keine Anwendung findet (BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248 m. Anm. Schneider = NJW 2003, 426; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 513 Rz. 8, m.w.N.). Sie ergibt sich hier aus Art. 31 Nr. 1 S. 1 lit. b) CMR, da der Übernahmeort (Bernau) in Deutschland liegt.
Die CMR ist anwendbar, da es sich bei dem Vertrag zwischen der Fa. N und der Beklagten um einen Beförderungsvertrag i.S.d. Art. 1 CMR handelte. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte nach dem Auftragswortlaut die Beförderung nicht selbst durchführen, sondern den Transport von Bernau nach Moskau lediglich organisieren sollte, was für einen Speditionsvertrag sprechen mag; im Auftragsschreiben der Fa. N (Anl. K3 im Anlagenhefter) heißt es: "...einen Autotransport ... zu engagieren", in der Auftragsbestätigung der Beklagten (Anl. B2, Bl. 49, sowie BK 2) heißt es: "... to arrange on your behalf and for your account the following"; der T...