Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 5 O 12/19) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.10.2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1. dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines klägerseitigen Mitverschuldens von 80 % gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die weiteren materiellen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.08.2017 (...) erwachsen, zu 20 % sowie die weiteren immateriellen Schäden aus dem genannten Unfallereignis unter Berücksichtigung eines klägerseitigen Mitverschuldens von 80 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Umfang der Klageabweisung wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Entscheidung über die Kosten, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche und über die Kosten, einschließlich der Kosten der Berufung, wird die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Ersatz des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens im Zusammenhang mit einem Unfallereignis, das sich am 07.08.2017 im Kreuzungsbereich der L ... und der B... ereignet hat. Bei einem gemeinsamen Motorradausflug kam es in Annäherung an die Einmündung zur B ... zu einer seitlichen Berührung beider Fahrzeuge, so dass der Kläger mit seinem Motorrad nach rechts kippte und mit dem Körper gegen einen Standpfosten der Leitplanke prallte, wodurch er sich schwerste körperliche Verletzungen mit irreparablen Schäden zuzog.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für alle bisher eingetretenen Verletzungsfolgen aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.08.2017 (...) ein
angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,
hilfsweise,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.08.2017(...) ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jedweden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem in Ziffer 1. genannten Ereignis unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von der Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.509,19 EUR freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt.
die Klage abzuweisen.
Mit am 14.10.2019 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe das Unfallgeschehen unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO allein schuldhaft herbeigeführt; hinter diesem Verkehrsverstoß müsse die von dem Motorrad des Beklagten zu 2. ausgehende Betriebsgefahr zurücktreten.
Wegen der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils verwiesen.
Unter Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens greift der Kläger das landgerichtliche Urteil mit der Berufung an und verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für alle bisher eingetretenen Verletzungsfolgen aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.08.2017 (...) ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,
hilfsweise,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.08.2017(...) ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet...