rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedingung- oder Fälligkeitsabrede bei Maklerlohnversprechen. Maklerprovision
Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Maklervertrag vereinbart, die Provision sei erst nach Eingang des Kaufpreises zu zahlen, so kann es sich um eine vertragliche Bedingung oder auch nur um eine Fälligkeitsabrede handeln.
Wird im konkreten Fall die Provision für die Vermittlung eines Bauvorhabens versprochen und ferner vereinbart, ein Teil der Provision werde sofort, der Rest entsprechend den Zahlungseingängen gezahlt und war zum Zeitpunkt des Versprechens die Maklerleistung bereits erbracht, so handelt es sich um eine Fälligkeitsabrede.
Normenkette
BGB § 652 Abs. 1 S. 1, § 158
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 13.11.1998; Aktenzeichen 3 O 46/98) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. November 1998 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger vermittelte der beklagten Baufirma 1996 einen Vertrag. Hierfür versprach die Beklagte die Zahlung einer Maklerprovision von 50.000,– DM. Weiter ist in der schriftlichen Parteivereinbarung vom 23. Juli 1996 folgendes bestimmt (Bl. 5 GA):
„Die Zahlungen werden wie folgt unterteilt:
20.000,– DM sofort, die restliche Summe wird entsprechend den Zahlungseingängen unterteilt gezahlt”.
Wie versprochen hat der Kläger 20.000,– DM erhalten; die restlichen 30.000,– DM begehrt er mit der Klage.
Dem ist die Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, das Bauvorhaben sei nicht wie geplant durchgeführt worden. Statt 40 seien lediglich 16 Häuser gebaut worden. Auf ihren Werklohnanspruch von 2 Mio. DM seien bisher lediglich 500.000,– DM gezahlt worden. Dementsprechend sei die restliche Provision des Klägers jedenfalls noch nicht fällig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der tatsächliche Bauumfang beeinflusse den Provisionsanspruch des Klägers nicht. Ebensowenig habe der Kläger das Risiko verzögerter oder ausbleibender Zahlungen zu tragen. Daher sei die Stundungsabrede nach § 242 BGB dahin auszulegen, dass die Provision des Klägers als nunmehr fällig angesehen werden müsse.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Von 40 zu bauenden Einheiten zu einem Gesamtpreis von 8 Mio. DM sei man auch bei der Provisionsabsprache der Parteien verbindlich ausgegangen. Entsprechend dem reduzierten Bauumfang sei die Provision des Klägers zu kürzen. Die Parteien hätten auch gewusst, dass es Schwierigkeiten bei der Bezahlung der Bauleistungen geben könnte. Dementsprechend sei der restliche Provisionsanspruch des Klägers von den weiteren Zahlungseingängen abhängig gemacht worden.
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und meint, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine von der Beklagten erstrebten Parteivernehmung ihres Geschäftsführers nach § 448 ZPO lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht Stattgegeben. Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. der schriftlichen Parteivereinbarung vom 23. Juli 1996 (Bl. 5 GA).
Der Auffassung der Berufung, die Provision von 50.000,– DM sei nicht geschuldet, kann nicht gefolgt werden.
In Maklerverträgen wird nicht selten vereinbart, dass die Provision erst nach Ausführung des Geschäfts, insbesondere nach Eingang des Kaufpreises zu zahlen ist. Eine solche Abrede kann dahin verstanden werden, dass der Anspruch auf Maklerlohn nur dann entstehen soll, wenn der Kaufpreis gezahlt wird. In diesem Fall wird die Zahlungspflicht von einem ungewissen zukünftigen Ereignis, also einer (aufschiebenden) Bedingung i.S.d. § 158 BGB abhängig gemacht.
Die Abrede kann aber auch so gemeint sein, dass lediglich die Fälligkeit des mit dem Abschluss des Hauptvertrages entstandenen Provisionsanspruchs bis zur Zahlung des Kaufpreises hinausgeschoben werden soll (BGB WM 1980, 1071, 1072 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien lediglich eine Fälligkeitsabsprache getroffen. Dem Kläger wurde „für die Vermittlung des Bauvorhaben”, mithin für eine bereits erbrachte Maklerleistung die Gesamtprovision von 50.000,– DM versprochen.
Mit ihrem Einwand, der tatsächlich vermittelte Vertrag sei letztlich nur in reduziertem Umfang durchgeführt worden, verkennt die Beklagte das Wesen des Maklervertrages. Der Auftraggeber verspricht dem Makler einen Lohn dafür, dass er für das Zustandekommen eines Vertrages tätig wird. Der Auftraggeber ist aber frei, ob und wie er die vom Makler nachgewiesene oder vermittelte Möglichkeit zum Vertragsschluss wahrnehmen will oder nicht. Nimmt er sie wahr, schuldet er den vereinbarten Maklerlohn.
So liegt es hier. Nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde vom 23. Juli 1996 hatte der Kläger seinerzeit seine M...