Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine den GmbH - Geschäftsführer schützende Einbeziehung in einen Beratungs- vertrag zwischen GmbH und Rechtsanwalt
Leitsatz (amtlich)
Dass die Umgestaltung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen im Endergebnis Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der beteiligten Gesellschafter hat, reicht als objektives Kriterium für eine drittschützende Wirkung des Beratungsvertrages zwischen der Gesellschaft und einem Rechtsanwalt nicht aus, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Gesellschafter als Dritter nicht in den Schutzbereich des Vertrages eingebunden sein soll.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 311, 328, 611
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 27.06.2012; Aktenzeichen 15 O 469/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 27.6.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger ist nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Der Kläger ist Augenoptiker. Er übte seinen Beruf als Geschäftsführer einer GmbH aus, die ihm gemeinsam mit Michael B. zu jeweils nahezu gleichen Teilen gehörte. Beide erwogen, die Unternehmensbeteiligungen in einer Hand zu vereinen. Dieserhalb erfolgte eine Beratung durch die beklagte Anwaltsgesellschaft. In einem Gespräch vom 19.10.2009 wurden ihrerseits verschiedene Alternativen mit dem Kläger und Michael B. erörtert. Dabei standen neben der Veräußerung der GmbH-Anteile Michael B's an den Kläger die Umwandelung der GmbH in eine Personengesellschaft und deren nachfolgende alleinige Übernahme durch den Kläger im Raum. Dieses Vorgehen gestattete, anders als es bei einem Fortbestand der GmbH der Fall war, die Schaffung zusätzlicher Abschreibungspotentiale, zum Einen in Anhebung des Buchwerts von Wirtschaftsgütern unter gewinnneutraler Gegenrechnung eines bei der GmbH vorhandenen Verlustvortrags und zum Anderen in Aktivierung von Teilen des vom Kläger an Michael B. geleisteten Übernahmeentgelts. Deshalb erschien es vorzugswürdig.
Demgemäß schlossen der Kläger und Michael B. zunächst am 22.12.2009 einen Formwechslungsvertrag, durch den aus der GmbH eine KG entstand. Sodann verkaufte Michael B. am 9.2.2010 seine Kommanditbeteiligung an den Kläger, der anschließend eine Einzelfirma zum Handelsregister anmeldete.
Im Zuge damit fielen Bilanzierungs-, Notar- und Registerkosten an. Außerdem wurde der Kläger nunmehr rentenversicherungspflichtig. Dadurch und durch weitere begleitende Belastungen sieht er den erreichten Steuervorteil überkompensiert, so dass er per Saldo schlechter dastehe, als er bei dem Erwerb der GmbH-Anteile Michael B's gestanden hätte. Er hat der Beklagten daher eine Verletzung ihrer Beratungspflichten vorgeworfen und beantragt, sie zum Ausgleich eines von ihm mit 15.004,23 EUR bezifferten Schadens zu verurteilen und ihre weiter gehende Haftung festzustellen; außerdem hat er den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.157 EUR beansprucht.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Ein Mandatsverhältnis habe, wie am 18.11.2009 auch schriftlich niedergelegt worden sei, allein zur GmbH bestanden. Die persönliche Beratung des Klägers habe sie ausdrücklich abgelehnt und ihm ebenso wie Michael B. nahe gelegt, sich anderweit Beistand zu suchen. Unabhängig davon habe der Kläger von den eingetretenen finanziellen Nachteilen, deren Umfang im Übrigen zu bestreiten sei, weithin gewusst. Die von ihm bemängelte Rentenversicherungspflicht sei als vorübergehende Belastung in Kauf genommen worden und werde mit der - von vornherein angeratenen - Umwandelung der Einzelfirma in eine GmbH wieder entfallen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat Beratungspflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger - auch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - verneint. Eine Haftung der Beklagten könne nur im Verhältnis zur GmbH erwachsen sein. Hier seien jedoch keine Pflichtverstöße unterlaufen und außerdem kein Schaden entstanden, so dass der Kläger auch in Rechtsnachfolge der GmbH keine Forderungen geltend zu machen vermöge.
Diese Entscheidung greift der Kläger in Erneuerung seines Begehrens mit der Berufung an. Seiner Ansicht nach war die Beratungstätigkeit der Beklagten von vornherein auf seine Person bezogen, weil sich die angestrebten Steuervorteile nur hier hätten verwirklichen können. Hätte er gewusst, rentenversicherungspflichtig zu werden, wäre es nicht zu einer Umwandelung der GmbH gekommen, zumal deren steuerlicher Nutzen kaum ins Gewicht falle. Demgegenüber verteidigt die Beklagte die angefochtene Entscheidung. Sie leugnet weiterhin Vertragspflichten im Verhältnis zum Kläger und stellt die vom ihm behauptete Schädigung in Abrede.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
2. Das Rechtsmittel ist in ...