Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 8 O 168/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15.02.2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.03.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.679,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2013 zu zahlen.
2. b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. c. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.327,74 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von restlichem Werklohn.
Die Klägerin betreibt ein Rohbauunternehmen. Der Beklagte ist Bauherr eines Neubaus für den Firmensitz der ...[A] GmbH in ...[Z]. Die Klägerin erstellte für dieses Bauvorhaben den Rohbau.
Unter dem 14/19.12.2012 schlossen die Parteien darüber hinaus einen "BGB-Bauvertrag" über die Erstellung einer "Klinkerfassade gemäß Auftrags-Leistungsverzeichnis vom 16.11.2012" (Anlage K 1). Im Leistungsverzeichnis (Anlage K 2) findet sich zum Wandaufbau unter 02.1. (S. 22) folgende Regelung:
- "Wittmunder Klinker" Muster Nr.ne 1614 FS*glatt gemischt zur wechselseitigen Vermauerung
- Hinterlüftung 40 mm
- Wärmedämmung 160 mm, WLG 035.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Leistungsverzeichnis Bezug genommen (Anlage K 2).
Der Vertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, enthält auszugsweise nachfolgende Regelungen:
5.3. Der AN verpflichtet sich auch gegenüber dem AG, Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohnes und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und den danach auf den Betrieb des AN anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen.
5.5 Beauftragt der AN Nachunternehmer, so stellt er den AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem AG wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes geltend gemacht werden. Der AN übernimmt im Innenverhältnis zum AG die Verpflichtungen, welche AG und AN als Mitbürgen gem. § 1 a Arbeitnehmerentsendegesetz treffen, allein in vollem Umfang. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG. Gleiches gilt ferner, wenn Nachunternehmer des AN weitere Nachunternehmer oder Verleiher nach dem AÜG beauftragen.
5.6 Als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen gem. Nr. 5.3. und Nr. 5.5. wird ein Betrag von 5 % der vertragsgemäßen Vergütung vereinbart, welche am 31. Januar des fünften Jahres nach der Abnahme zurückzugewähren ist. Diese Sicherheit ist zusätzlich zu der unter Nr. 11 vereinbarten Sicherheitsleistung zu leisten.
6. Ausführungsfristen
(...)
Der AN beginnt die ihm übertragenen Leistungen am 17.12.2012.
Der AN hat die übertragenen Leistungen in einer Vertragsfrist von 8 Wochen bei ≫ 5° C fertig zu stellen (Fertigstellungsfrist). Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen in der 7. KW 2013 fertigzustellen. Die genannten Ausführungsfristen sind verbindlich. ...
7. Vertragsstrafe
7.1. Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung einer Vertragsfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0.15 % der Nettoauftragssumme pro Werktag geltend machen. ...
7.2. Die nach 7.1. anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt.
11.2. Die Parteien vereinbaren eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Der AG ist berechtigt, in dieser Höhe einen Einbehalt bei den Werklohnansprüchen des AN vorzunehmen. Den einbehaltenen Betrag hat der AG dem AN mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem AN zu. ...
Der AN ist berechtigt, den vorstehenden, durch Einbezahlung auf ein Sperrkonto vorzunehmenden oder vorgenommenen Einbehalt durch Übergabe einer Bürgschaft eines in den europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu ersetzen. Die Bürgschaft hat einen Betrag in Höhe von 5 % der Bürgschaftssumme abzusichern. Sie hat unwiderruflich, unbedingt, unbefristet, selbstschuldnerisch zu sein und muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit sowie auf ein etwaiges Recht zur H...