Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 15/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27.09.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.858,24 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2018 zu zahlen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.832,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin ist ihres Rechtsmittels verlustig, soweit sie die Berufung hinsichtlich der Zinsforderungen teilweise zurückgenommen hat.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 70 % dem Beklagten und zu 30 % der Klägerin auferlegt; von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen.
4. Dieses Urteil und - soweit es Bestand hat - das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund auf Rückzahlung geleisteten Honorars und Schadensersatz in Anspruch.
Bei der Klägerin handelt es sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft eines denkmalgeschützten Gebäudes; der Beklagte ist Innenarchitekt und war zunächst für den Miteigentümer ...[A], später für die Klägerin tätig.
Im Jahr 2005 beabsichtigte der Miteigentümer ...[A], das in seinem Sondereigentum stehende Dachgeschoss zu Wohnzwecken auszubauen. Auf der Grundlage einer im Jahr 2002 für den Voreigentümer ...[B] erteilten Baugenehmigung beauftragte der Miteigentümer ...[A] den Beklagten mit der Erstellung eines Nachtrags für diese Baugenehmigung.
In der Folge stellte sich die Sanierungsbedürftigkeit des Dachstuhls heraus; am 27.07.2006 erteilte die Klägerin dem Beklagten den Auftrag, ein Sanierungskonzept zu erstellen.
Unter dem 26.09.2006 erhielt der Miteigentümer ...[A] den beantragten Nachtrag zur Baugenehmigung zum Ausbau des Dachbodens zu Wohnzwecken (vgl. Anlagen B 7 und 8, Bl. 159 f. d. A.). Mit E-Mails vom 29.01. und 16.07.2009 (Anlagen B 19 und B 20, Bl. 173 ff. d. A.) teilte der Beklagte mit, dass mit dem Denkmalschutzamt noch zu klären sei, ob der Dachstuhl erhalten werden müsse; trotz mündlicher Ankündigung sei von Seiten des Denkmalschutzes bislang kein schriftlicher Einwand zum Beginn der Bauarbeiten gekommen.
Unter dem 01.09./14.10.2010 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit dem Abbruch und Neubau des Dachs, beschränkt auf die Leistungsphasen 5 bis 8, d. h. mit der Ausführungsplanung und den folgenden Gewerken, nicht jedoch mit der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4; vgl. Anlage 6 zur Klageschrift, Bl. 67 ff. d. A.). Am 19.10.2010 begann der Abbruch des alten Dachstuhls, ohne dass dafür eine gesonderte Genehmigung der Bau- oder Denkmalschutzbehörde vorlag. Am 08.11.2010 untersagte die Bauaufsichtsbehörde die Durchführung weiterer Arbeiten; hiergegen legte die Klägerin keinen Widerspruch ein. Das Gebäude wurde mit einem Notdach versehen; Baugerüst und -toilette blieben stehen.
Unter dem 03.01.2011 teilte die Baubehörde mit, dass die alte Baugenehmigung aus den Jahren 2002/2006 wegen veränderter Umstände nicht mehr gültig sei; ab Februar 2011 kam es zu Gesprächen mit dem Bauamt und der Denkmalschutzbehörde.
Am 29.08.2011 stellte der Beklagte über die damalige Hausverwaltung der Klägerin einen (ersten) Bauantrag auf Wiedererrichtung des Dachstuhls und Ausbau des Dachgeschosses, dessen weitere Bearbeitung die Baubehörde mit Bescheid vom 05.09.2011 mit der Begründung ablehnte, die Unterlagen seien derart unvollständig und nicht prüffähig, dass man sich gehalten sehe, den Antrag gebührenpflichtig zurückzuweisen (vgl. Bl. 43 ff. der BA 74 C 81/13 AG Mainz).
Einen weiteren (zweiten) Bauantrag vom 25.09.2011 auf Wiedererrichtung des Dachstuhls und Ausbau des Dachgeschosses (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 13 ff. d. A.), dem ebenfalls ein Entwurf des Beklagten zugrunde lag, änderte der Beklagte - nachdem es zwischen Miteigentümern zu Unstimmigkeiten wegen des Brandkonzepts und einer einzutragenden Baulast gekommen war (vgl. auch Änderungsantrag vom 15.11.2011, Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 57 d. A.) - schließlich mit einem Nachtrag vom 15.12.2011 dahin ab, dass der Spitzboden als nicht ausgebauter Dachraum ausgeführt werden solle (vgl. Bl. 284 der BA 74 C 81/13 AG Mainz).
Unter dem 06.02.2012 wurde sodann eine Baugenehmigung unter...