Verfahrensgang
LG Koblenz (Zwischenurteil vom 10.03.1983; Aktenzeichen 2 HO 230/82) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-End- und Zwischenurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 10.3.1983 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil im Umfange der Klageabweisung (Nr. 1) dahin abgeändert, daß die deutsche internationale Zuständigkeit auch für die Klageansprüche zu Nr. 1, 3, 4 und 5 gegeben und die Klage insoweit zulässig ist.
III. Die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen wird, soweit nicht hierüber befunden wurde.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung – auch in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer Großbank oder eines öffentlichen Kreditinstituts – von 4.850,– DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in … eine Industrie-Wäscherei, in der in großem Umfang Putzmittel(-Lappen) gereinigt werden, die in größeren Industriebetrieben anfallen. In ihrem Auftrag errichtete die Beklagte auf dem Betriebsgelände der Klägerin eine Abwasseraufbereitungsanlage mit Altölrückgewinnung. Ferner lieferte sie eine Altölverbrennungsanlage. Der Gesamtpreis belief sich laut Rechnung vom 30.12.1981 auf 345.303,– DM. Hierauf zahlte die Klägerin in Teilbeträgen 295.303,– DM.
Das Wasserwirtschaftsamt … lehnte die Abnahme der Anlage am 31. März 1982 „wegen wesentlicher Abweichungen vom genehmigten Entwurf” und weil der Nachweis für die Funktionstüchtigkeit der Anlage fehlte, ab. Durch Bescheid vom 10. August 1982 untersagte die Stadt … der Klägerin, ihre Abwässer in die städtische Kanalisation zu leiten mit der Begründung, nach einem Gutachten des Labors … und nach einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes entspreche das Abwasser nicht den Vorschriften.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 14.6.1982 den Rücktritt vom Vertrag erklärt und nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Beträge, auf Beseitigung der Anlage und auf Schadensersatz in Anspruch.
Sie hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 295.303,– DM nebst 17,5% Zinsen aus 87.000,– DM seit dem 18.6.1980, 17,5% Zinsen aus 203.000,– DM seit dem 10.6.1981 und 17,5% Zinsen aus 295.303,– DM seit dem 9.10.1981 zuzüglich 13% Mehrwertsteuer auf die Zinsen zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, die von ihr in den Betriebsräumen der Klägerin installierte Wasseraufbereitungsanlage auf eigene Kosten zu entfernen,
hilfsweise festzustellen,
daß der Klägerin gestattet ist, einen Unternehmer auf Kosten der Beklagten zu beauftragen, die Anlage der Beklagten aus den Betriebsräumen der Klägerin entfernen zu lassen und an einem geeigneten Ort auf Kosten der Beklagten zu lagern, in diesem Falle die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Kostenvorschuß in Höhe von – geschätzt 250.000,– DM zur Bestreitung der Ausbau-, Lager- und Versicherungskosten zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, vorerst für die Zeit vom 1.8.1981 bis zum 31.7.1982 – 12 Monate – an die Klägerin als Schadensersatz für entgangenen Gewinn und erhöhten Kostenaufwand wegen der nichtfunktionsfähigen und aufsichtsbehördlich nicht genehmigten Anlage einen Schadensersatzbetrag in Höhe von monatlich 10.000,– DM, insgesamt 120.000,– DM, zuzüglich 13% Mehrwertsteuer zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 52.558,11 DM als Ersatz für zusätzliche Aufwendungen der Herrichtung der Betriebsstätte für die Einbringung der Anlage der – Beklagten zu erstatten zuzüglich 13% Mehrwertsteuer seit dem 1.1.1981 nebst 17,5% Zinsen vom gleichen Tage an nebst 13% Mehrwertsteuer auf die Zinsen,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Folgeschäden aus der mangelhaften Lieferung der Abwasserbeseitigungsanlage zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage als unzulässig abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, da nicht die deutsche, sondern die österreichische internationale Zuständigkeit gegeben sei. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei keine Vereinbarung zustande gekommen, wonach im Streitfalle das örtlich zuständige Gericht der Montage entscheiden solle.
Das Landgericht bat angeordnet, daß über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
Es hat durch Zwischenurteil die deutsche internationale Zuständigkeit begeht, soweit die Klägerin Beseitigung der Wasseraufbereitungsanlage verlangt (Nr. 2 des Klageantrags). Im übrigen hat es die deutsche internationale Zuständigkeit verneint und die Klage durch Teilendurteil als unzulässig abgewiesen.
Das Landgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht getroffen worden sei und die nach deutschem Recht zu beantwortende Frage nach dem Erfüll...