Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 10.10.2005; Aktenzeichen 16 O 282/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 10.10.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.222,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2004 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 57 % und die Beklagte 43 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche für ihre unfallbedingt beschädigte Sattelzugmaschine geltend, die bei der Beklagten vollkaskoversichert war.
Die Klägerin, eine Transportunternehmerin, hatte ihre beiden Sattelzugmaschinen und die dazugehörigen Auflieger ursprünglich bei der... Versicherung versichert. Die Versicherung enthielt eine "Kasko-Extra-Versicherung", durch die unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden versichert waren. Im Sommer 2004 wollte die Klägerin eine neue Sattelzugmaschine anschaffen. Sie wurde deshalb vom Vertreter der Beklagten, dem Zeugen H..., darauf angesprochen, ob die Versicherung für die neue Zugmaschine nicht bei der Beklagten genommen werden könne. Die Klägerin erklärte daraufhin, ein Wechsel des Versicherers komme für sie nur in Betracht, wenn derselbe Versicherungsschutz wie vorher gewährt werde und die Beklagte darüber hinaus günstiger sei. Die Klägerin legte dem Zeugen H... dann ein Schriftstück der... Versicherung vor, aus dem dieser die Eckdaten wie Schadensfreiheitsklasse und Nummer der Vorversicherung entnehmen konnte. Streitig ist, ob das Schriftstück dem Zeugen ausgehändigt wurde und um welches Schriftstück es sich handelte. Die Klägerin behauptet, sie habe dem Zeugen H ... eine Kopie des Versicherungsscheins (GA 6) übergeben, der ausdrücklich auf den Versicherungsschutz für Brems-, Betriebs- und Bruchschäden hinweist. Die Beklagte bestreitet dies. Die Kopie des Versicherungsscheins sei ihr erst in der vorgerichtlichen Korrespondenz vorgelegt worden.
Der Zeuge H. übermittelte der Klägerin am 18.6.2004 per Fax einen "Vorschlag für Ihre Kraftfahrtversicherung". Darin wird der gewünschte Deckungsumfang mit einer Haftpflichtversicherung und einer Vollkaskoversicherung angegeben (GA 79). Der Versicherungsantrag wurde von der Klägerin am 28.6.2004 unterschrieben. Darin werden eine Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Fahrzeugversicherung beantragt (GA 44). Das Antragsformular ist an sich nur für Pkw-Versicherungen vorgesehen. Versicherungsbeginn sollte nach dem Antragsformular der 6.7.2004 sein. Die Beklagte stellte am 10.8.2004 den Versicherungsschein aus, der der Klägerin am 11.8.2004 zuging. Am selben Tage kam es zu dem Schadensereignis. In voller Fahrt blockierte ein Rad der Sattelzugmaschine, wodurch eine Vollbremsung eingeleitet werden musste, die zum Verrutschen der Ladung und zur Beschädigung des Aufliegers führte.
Für die Reparatur gab es die Möglichkeit der Fahrerhauserneuerung mit 24.528,64 EUR Reparaturkosten, aber ohne merkantile Wertminderung und mit einem anzurechnenden Restwert Fahrerhaus von 1.034,48 EUR. Die zweite Möglichkeit war die Fahrerhausinstandsetzung mit 16.895,74 EUR Reparaturkosten und einer merkantilen Wertminderung von 3.000 EUR (Gutachten GA 14).
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 28.480,05 EUR, und zwar Reparaturkosten i.H.v. 24.528,64 EUR zzgl. Wertminderung von 3.000 EUR und Sachverständigenkosten von 951,41 EUR.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Aus dem Versicherungsvertrag stehe der Klägerin kein Anspruch zu. Der schriftliche Antrag enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin das Risiko von Brems-, Betriebs- und Bruchschäden versichern wollte. Zwischen dem schriftlichen Antrag und dem Versicherungsschein bestehe also keine Divergenz. Daher sei die Klage nicht begründet, weil kein Versicherungsfall vorliege. Zwar greife § 5 VVG auch für mündliche Ergänzungen des Antrags ein, die dem Agenten zu Gehör gebracht worden seien, nicht jedoch zur Kenntnis der Zentrale. Insoweit habe die Klägerin aber nicht beweisen können, dass sie ggü. dem Zeugen H. auch die Versicherung des Risikos von Brems-, Betriebs- und Bruchschäden verlangt habe. Fest stehe nur, dass die Klägerin ggü. dem Zeugen H. eine Versicherung im Umfang "wie bisher" verlangt habe. Das Risiko der Brems-, Betriebs- und Bruchschäden sei nicht konkret angesprochen worden. Insbesondere habe die Klägerin nicht beweisen können, dem Zeugen H. entsprechende Unterlagen über die Vorversicherung zur Verfügung gestellt zu haben, aus denen sich unmissverständlich ergeben habe, dass vormals auch eine Brems-, Betriebs- und Bruchschadenversicherung bestanden habe. Dem Zeugen H. sei daher weder ausdrücklich noch konkludent ein Umstand zur Kenntnis gebracht worden, der diesen dazu hätte veranlassen müssen, eine solche Versicherun...