Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz durch "Billigflieger" bei Nichtbeförderung
Normenkette
BGB §§ 275, 280; EGBGB § 28; GVG § 119 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Simmern (Urteil vom 10.06.2005; Aktenzeichen 3 C 687/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.6.2005 verkündete Urteil des AG Simmern abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800 EUR zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen und insoweit die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben der Kläger 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatz gegen die Beklagte aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht (Ehefrau) geltend, nachdem der gebuchte (Rück-)Flug nicht durchgeführt wurde.
Der Kläger und seine Ehefrau buchten Flüge bei der beklagten Fluggesellschaft, die ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, von Frankfurt/Hahn nach Oslo-Torp (TRP) und zurück für zusammen 155 EUR. Der Hinflug fand am 5.3.2004 statt; der Rückflug war für den 13.3.2004 (17.30 Uhr) vorgesehen.
Die Maschine, mit der der Kläger und seine Ehefrau von Oslo zum Flughafen Hahn zurückfliegen sollten, landete am 13.3.2004 um 17.25 Uhr wegen schlechter Wetterbedingungen (Schneefall) nicht auf dem Flughafen Oslo-Torp (TRP), sondern auf dem Ausweichflughafen Oslo-Gardermoen (GEN). Der Flughafen Oslo-Torp war witterungsbedingt zumindest in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.40 Uhr gesperrt (Kläger: 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr; Beklagte: 17.00 Uhr bis 17.40 Uhr). Der Flug von Oslo TRP wurde von der Beklagten nicht mehr durchgeführt. Für die Passagiere eines anderen Fluges nach London stellte die Beklagte einen Bustransfer von TRP nach GEN bereit. Ein solcher Transfer wurde dem Kläger und seiner Ehefrau sowie weiteren über 100 wartenden Flugpassagieren für den Flug nach Frankfurt/Hahn nicht angeboten und zur Verfügung gestellt. Ihnen wurde ein Rückflug am 16.3.2004 angeboten oder die Erstattung des anteiligen Reisepreises. Der Kläger und seine Ehefrau kehrten nach einer Übernachtung in Oslo am frühen Morgen des 14.3.2004 mit einem Flug der Lufthansa nach Deutschland zurück.
Der Kläger hat vorgetragen:
Die Nichtbeförderung am Abend des 13.3.2004 sei nicht aus Sicherheitsgründen, sondern infolge Zeit- und Kostendrucks bei der Beklagten erfolgt. Im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen habe die Beklagte sie mit dem in Oslo-GEN stehenden Flugzeug auf dessen Rückflug nach Frankfurt/Hahn abholen können und müssen, zumal die Vollsperrung des Flughafens Oslo-TRP lediglich maximal eine halbe Stunde angedauert habe und der Flughafen ab spätestens 18.00 Uhr wieder frei anfliegbar gewesen sei. Weiterhin hätte sie für einen Bustransfer - wie für andere Passagiere durchgeführt - von TRP nach GEN Sorge tragen können und müssen. Die Beklagte sei unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschriften zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die ihnen (Kläger und Ehefrau) für Rückflug mit der Lufthansa, Hotelübernachtung und Nutzung der S-Bahn angefallen seien.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 918,05 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat dies vor allem damit begründet, dass eine Landung wegen der Witterungsverhältnisse (Schneefall) nicht möglich gewesen sei; ein Bustransfer finde wegen grundsätzlicher Sicherheitsbedenken im Regelfall nicht statt. Soweit internationale Vorschriften überhaupt Anwendung fänden, lägen die dort festgelegten Vorschriften für einen Haftungsausschluss vor. Im Übrigen habe es sich um ein Fixgeschäft gehandelt, dessen Durchführung aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich geworden sei. Auch deshalb sei eine Haftung für die von dem Kläger geltend gemachten Schäden ausgeschlossen.
Das AG hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Fixgeschäft vorgelegen habe (festgelegter Rückflug zu einem konkret festgelegten Zeitpunkt) und die Beklagte gem. § 275 BGB infolge der von ihr nicht zu beeinflussenden Witterungsverhältnisse von der Leistungsverpflichtung (Transport) frei geworden sei. Weiter gehende Pflichten - wie vom Kläger gefordert - seien auch nicht anzuerkennen, da Derartiges der gesetzlich festgelegten Leistungsfreiheit für den Fall der Unmöglichkeit widerspreche.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Beibehaltung seines Klageziels (Zahlung von 918,05 EUR; Bl. 158 GA) im Wesentlichen zu den von ihm als einschlägig angesehenen internationalen rechtlichen Vorschriften über die Luftbeförderung und zu den Pflichten der Beklagten bei derartigen Wettersituationen wie in Oslo vorträgt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und begründet dies unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen vor allem mit der Anwendbarkeit des deutschen Leistungsstörungsrechts und dem Vorliegen eines Fixgeschäftes mit der Folge, dass sie (Beklagte) von ihrer Verpflichtung ohne weiter gehende Ersatzpflich...