Entscheidungsstichwort (Thema)
Schallschutz bei Doppelhaushälften
Normenkette
BGB § 634 Abs. 1 S. 3 a.F.
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 05.07.2000; Aktenzeichen 9 O 455/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Versäumnisurteil des LG Mainz vom 5.7.2000 und das Urteil vom 22.11.2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil vom 5.7.2000 wird i.H.v. 40.903,35 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 11.6.1999 bis zum 31.4.2000 aufrechterhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.903,35 EUR seit dem 1.5.2000 zu zahlen.
Die weiter gehende Anschlussberufung des Klägers und die weiter gehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 1/9 und die Beklagte 8/9 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 3/11 und der Beklagten zu 8/11 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet ist.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau (Bl. 9 GA) Ersatzansprüche aus dem Erwerb eines Hauses geltend.
Ursprünglich verfolgte er in erster Instanz einen Minderungsbetrag als Teilforderung i.H.v. 70.000 DM (Bl. 2, 7, 8 GA) und sodann einen Minderungsbetrag i.H.v. 80.000 DM, der sich aus Mangelbeseitigungskosten und Kosten für die Einlagerung von Möbeln sowie für den Verschnitt von Möbeln zusammensetzen sollte (Bl. 326, 328, 329 GA). Hilfsweise stützte er die Forderung auf Kostenvorschuss und auf einen verbleibenden merkantilen Minderwert i.H.v. 45.000 DM. Der Feststellungsantrag bezieht sich auf Schäden, die auf Schallschutzmängel zurückzuführen sind (Bl. 326, 330 GA).
Auf der Grundlage des notariellen Vertrages vom 28.4.1994 (Bl. 123-152 GA) erwarben der Kläger und seine Ehefrau eine noch zu errichtende "Doppelhaushälfte" als Wohnungseigentum gemäß der Teilungserklärung vom 31.3.1993 (Bl. 35 ff. GA).
Nach IX.1a des Vertrages ist eine Wandlung ausgeschlossen und eine Minderung vom Ausgang einer Nachbesserung abhängig (Bl. 138 GA). In den Anlagen zum Vertrag wird das zu erwerbende Gebäude durchgängig als Doppelhaushälfte bezeichnet (4 GA). Dies gilt auch für das Exposé (Bl. 53 ff. GA).
Mit Schreiben vom 26.10.1994 (Bl. 26 ff.) rügte der Kläger (u.a.) Schallschutzmängel, die er mit einem Gutachten der i. belegte (Bl. 17-25 GA).
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgebracht:
Gemäß Kaufvertrag, Baubeschreibung und Exposé habe er eine Doppelhaushälfte erworben, für die Schallschutz nach der DIN 4109 bestehe. Der danach zu erbringende Schallschutz sei nicht gewährleistet. Die Giebelwand müsse mit einer biegeweichen Schale ausgestattet und die Bauteile müssten getrennt werden.
Die Beklagte hat dagegen vorgebracht:
Ein Doppelhaus sei dem Kläger nicht verkauft worden. Auch habe er in Kenntnis der Ausführung das Werk abgenommen.
Das LG hat nach umfangreicher Beweisaufnahme (Nachw. Bl. 532 GA) das auf Zahlung von 80.000 DM nebst Zinsen und Feststellung von Schadensersatz (Bl. 430/431 GA) gerichtete Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Es hat zur Begründung u.a. ausgeführt (Urteil Bl. 527-538 GA):
Der Kläger könne den Minderungsanspruch im eigenen Namen geltend machen, denn der Unternehmer habe sich geweigert, nachzubessern, Es seien vier Doppelhäuser geplant worden. Für die technische Beurteilung komme es nicht auf die rechtliche, sondern tatsächliche Ausgestaltung an. Nach dem Gutachten werde nur ein Wert von 54 dB erreicht Dies stelle einen Mangel dar. Auf einen beim Nachbarn aufgebrachten Schallschutz brauche sich der Kläger nicht verweisen zu lassen. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sei wegen der Weigerung, nachzubessern, entbehrlich gewesen. Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus den widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich daraus, dass die angeführten Kosten noch nicht zu beziffern seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt und u.a. vorbringt:
Die Verweigerung, nachzubessern, gebe dem Kläger kein Recht, Zahlung an sich zu verlangen, denn die Nachbesserung werde nicht unter Hinweis auf einen unzumutbaren Aufwand verweigert. Der - angebliche - Mangel könne beseitigt werden. Die Frage der Nachbesserungsfähigkeit habe nicht offen bleiben dürfen, da der Minderungsanspruch nach den Kosten der Mängelbeseitigung berechnet werde.
Die Beklagte schulde den verlangten Schallschutz nicht. Die einschalige Trennwand stelle keinen Fehler dar. Der für Wohnungen erforderliche Schallschutz werde übertroffen. Zu Unrecht sei nicht berücksichtigt worden, dass durch die Verschalung nunmehr ein Wert vo...