Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 18.05.2009; Aktenzeichen 10 StL 1/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Berufsangehörigen wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Mai 2009 aufgehoben.
Der Berufsangehörige wird wegen vorsätzlicher Verletzung allgemeiner Berufspflichten zu einem Berufsverbot für die Dauer von vier Jahren verurteilt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Jedoch wird die Berufungsgebühr um ¼ ermäßigt; in diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Berufsangehörigen.
Gründe
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Koblenz schloss mit Urteil vom 18. Mai 2009 den Steuerberater wegen pflichtwidriger Berufsausübung aus dem Beruf aus. Gegen diese Entscheidung richtet sich die unbeschränkt eingelegte Berufung des Berufsangehörigen. Das Rechtsmittel hat in der Sache den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg.
I.
Die Berufungshauptverhandlung vor dem Senat hat zu folgenden Feststellungen geführt:
1.
Der inzwischen 62-jährige Steuerberater war verheiratet. Seine Frau erkrankte 1980 schwer und verstarb am ...1996. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, die beide Betriebswirtschaft studiert haben und in der Steuerberaterpraxis des Berufsangehörigen zunächst als freie Mitarbeiter beschäftigt waren. Seit dem 1. November 2008 wird die Praxis als GmbH betrieben. An der X. & X. Steuerberatungsgesellschaft mbH sind beide Söhne mit jeweils 37% und der Berufsangehörige selbst mit 26% beteiligt. Geschäftsführer der GmbH sind die Söhne. Der Berufsangehörige arbeitet seitdem sowohl für die GmbH als auch als selbständiger Steuerberater für einen eigenen Mandantenstamm. Sein monatliches Nettoeinkommen, das er als Einzelsteuerberater erzielt, beträgt nach seinen eigenen Angaben durchschnittlich 10.000 EUR. Zudem stehen noch Außenstände von mindestens ca. 85.000 EUR offen. Aus der Gesellschaft fließen ihm zurzeit keine Einnahmen zu. Zahlungen erwartet er aus zwei Lebensversicherungsverträgen. Ein bei der D... Versicherung bestehender Vertrag wird am 10. September 2011 auszahlungsreif. Die Auszahlungssumme wird voraussichtlich 123.000 EUR betragen. Eine weitere Lebensversicherung ist mit der A...-Versicherung abgeschlossen. Daraus ist ein Betrag von 16.445,89 EUR zu erwarten.
Der Berufsangehörige ist seit dem 15. Juli 1971 als Steuerbevollmächtigter und seit dem 23. Juni 1981 als Steuerberater zugelassen. Am 11. April 1989 wurde er vom Minister für Wirtschaft des Landes Rheinland-Pfalz als vereidigter Buchprüfer bestellt. Darüber hinaus war er viele Jahre als Konkursverwalter für die Amtsgerichte L. und K. tätig.
2.
Die gut eingeführte Steuerberaterpraxis geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten, als der Berufsangehörige bei dem Verkauf zweier Eigentumswohnungen vor ca. 15 Jahren durch Betrugshandlungen des beauftragten Notars einen Verlust in Höhe von 750.000 DM erlitt. Hinzu kam, dass die 1980 schwer erkrankte Ehefrau zum Pflegefall wurde und der Berufsangehörige seine beiden Söhne allein groß ziehen musste. Den familiär bedingten Ausfall seiner Arbeitskraft in der Steuerberaterpraxis musste er durch Erhöhung des Personalaufwands mit entsprechenden Personalkosten ausgleichen. Dadurch verschlechterten sich seine finanziellen Verhältnisse zusehends.
a)
Von Februar 2002 bis Januar 2007 wurden dem zuständigen Obergerichtsvollzieher D. 57 Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Steuerberater erteilt. Die Höhe der Forderungen bewegte sich zwischen 35 EUR und knapp 6000 EUR. Insgesamt beliefen sie sich in dieser Zeit auf einen Betrag von ca. 72.000 EUR. Darunter befand sich auch eine Forderung der S...bank R. über 33.000 EUR. Wegen dieser Forderung erging am 24. Oktober 2005 Haftbefehl gegen den Berufsangehörigen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung seiner Vermögensverhältnisse. Er war deswegen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen.
Beim Finanzamt S. bestanden am 18. Mai 2007 Rückstände in Gesamthöhe von 43.055,55 EUR. Wegen dieser Forderung leitete das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen ein. Nachdem der Berufsangehörige der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wiederum nicht nachgekommen war, beantragte das Finanzamt Haftbefehl beim Amtsgericht K. und trat dem bei diesem Gericht anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich des Wohnhauses des Schuldners in N. (4 K 10/07) bei. Außerdem drohte das Finanzamt an, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Gemäß den dem Finanzamt vorliegenden Steuerklärungen erzielte der Berufsangehörige, der Eigentümer mehrerer vermieteter Grundstücke war, negative Einkünfte. Ab 2003 reichte der Berufsangehörige seine Steuererklärungen erst nach Erinnerungen, Zwangsgeldandrohungen und Schätzungsveranlagungen ein. Für die Jahre 2003 und 2004 setzte das Finanzamt Verspätungszuschläge jeweils in Höhe von 150 EUR fest.
In den Verfahren M 446/07 und M 543/07 erließ das Amtsgericht K. wegen der Hauptfor...