rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Leitsatz (amtlich)
Der Leiter einer polizeilichen Einsatzstelle (Angestellter), der diesen Beruf u. a. wegen der mit dieser Tätigkeit verbundenen psychischen Belastungen nicht mehr ausüben kann, kann nicht auf die Berufe eines Sicherheitsberaters oder eines Koordinators für einen Wachdienst verwiesen werden.
Normenkette
BB-BUZ § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1
Beteiligte
Bayerische Beamten Lebensversicherung a.G. |
Rechtsanwalt Dr. Mallmann |
Rechtsanwälte JR Dr. Eichele und Kollegen |
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 11 O 492/94) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts T. vom 7. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch.
Der Kläger, der seit August 1981 bei der Air Police in S. … als Leiter der Einsatzstelle (Angestellter) beschäftigt war, befand sich wegen Arterienverschluss, Bluthochdruck, Kopfschmerz, Muskelschwäche und Gehbehinderung ab 21.4.1993 in ärztlicher Behandlung. In der Zeit vom 23.02. bis 23.03.1994 hielt er sich stationär in einer Rehabilitationsklinik auf. Er teilte der Beklagten am 22.2.1994 mit, dass er seit dem Zeitpunkt seiner ärztlichen Behandlung arbeitsunfähig und berufsunfähig sei. Er könne keine Tätigkeiten ausüben, die mit Streß verbunden seien.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 10.090,80 DM in Anspruch genommen. Mit Urteil des Landgerichts vom 25.2.1997 (GA 189) ist die Klage abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil vom 27.3.1998 (GA 242) die Entscheidung des Landgerichts insoweit, als darin laufende monatliche Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit ab Februar 1994 angewiesen worden sind, aufgehoben und an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
Mit Schriftsatz vom 29.4.1998 (GA 257 ff.) hat der Kläger nunmehr seinen Antrag erweitert und vorgetragen, ab Oktober 1996 von der BfA eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu beziehen. Die Beklagte zahlte daraufhin an den Kläger für die Zeit von Oktober 1996 bis August 1998 nach Maßgabe ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 25.8.1998 (GA 278) insgesamt 12.955,12 DM sowie in der Zeit von September bis Dezember 1998 monatlich 471,49 DM (Rente) und weitere 110,60 DM (Beitragsrückerstattung). Ab Januar 1999 wurden aufgrund einer weiteren Erhöhung der Rente 493 DM monatlich gezahlt.
Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.8.1999 (GA 340) den Rechtsstreit in Höhe der von der Beklagten erbrachten Zahlungen übereinstimmt teilweise für erledigt haben, streiten die Parteien darüber, ob der Kläger in der Zeit von Februar 1994 bis September 1996 berufsunfähig war.
Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 7.9.1999 die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit von Februar 1994 bis September 1996 insgesamt 17.939,20 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 560,60 DM ab dem 2. eines jeden Monats, erstmals ab dem 2.2.1994 zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1) Das Landgericht hat in seinem Teilurteil vom 7, September 1999, gestutzt auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 31.5.1999 (GA 305 ff,) angenommen, dass bei dem Kläger bereits im Jahre 1993 eine schwere arterielle Hypertonie bestanden habe, die zu einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % geführt habe (GA 326/327), Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, für die Zeit von Februar 1994 bis September 1996 einen Betrag von 17.939,20 DM (450 DM + 110,60 DM × 32 Monate) zu zahlen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. § 543 Abs. 1 ZPO.
a) Dem Kläger stehen für den streitigen Zeitraum Ansprüche aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu. Vollständige bzw. teilweise (mindestens 50 prozentige) Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 (1) und (2) i.V.m. § 1 (1) der zum Vertragsgegenstand gemachten „Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung” (BUZ) liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Im Rahmen der Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend ist, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d. h., solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (BGH Urteil vom 22.9.1993 – IV ZR 203/92 – VersR 1993, 1470, 1471). Dies gilt allerdings mit der Maßgabe, daß der Verlust ...