rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Leitsatz (amtlich)
Durch Abgabe eines prozessualen Teilanerkenntnisses begibt sich der Versicherer nicht seines Rechts, ein Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ durchzuführen.
Normenkette
BB-BUZ § 7
Beteiligte
Bayerische Beamten Lebensversicherung a.G. |
Rechtsanwalt Dr. Mallmann |
Rechtsanwälte JR Dr. Eichele und Kollegen |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts T. vom 5. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil teilweise dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Berufungsverfahrens 10 U 454/97 in vollem Umfange der Beklagten auferlegt werden.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch.
Der Kläger, der seit August 1981 bei der Air Police in S. … als Leiter der Einsatzstelle (Angestellter) beschäftigt war, befand sich wegen Arterienverschluss, Bluthochdruck, Kopfschmerz, Muskelschwäche und Gehbehinderung ab 21.4.1993 in ärztlicher Behandlung. In der Zeit vom 23.02. bis 23.03.1994 hielt er sich stationär in einer Rehabilitationsklinik auf. Er teilte der Beklagten am 22.2.1994 mit, dass er seit dem Zeitpunkt seiner ärztlichen Behandlung arbeitsunfähig und berufsunfähig sei. Er könne keine Tätigkeiten ausüben, die mit Streß verbunden seien.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 10.090,80 DM in Anspruch genommen. Mit Urteil des Landgerichts vom 25.2.1997 (GA 189) ist die Klage abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil vom 27.3.1998 (GA 242) die Entscheidung des Landgerichts insoweit, als darin laufende monatliche Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit ab Februar 1994 abgewiesen worden sind, aufgehoben und an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
Mit Schriftsatz vom 29.4.1998 (GA 257 ff.) hat der Kläger seinen Antrag erweitert und vorgetragen, ab Oktober 1996 von der BfA eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu beziehen. Die Beklagte zahlte daraufhin an den Kläger für die Zeit von Oktober 1996 bis August 1998 nach Maßgabe ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 25.8.1998 (GA 278) insgesamt 12.955,12 DM sowie in der Zeit von September bis Dezember 1998 monatlich 471,49 DM (Rente) und weitere 110,60 DM (Beitragsrückerstattung). Ab Januar 1999 wurden aufgrund einer weiteren Erhöhung der Rente 493 DM monatlich gezahlt.
Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.8.1999 (GA 340) den Rechtsstreit in Höhe der von der Beklagten erbrachten Zahlungen übereinstimmt teilweise für erledigt haben, haben die Parteien darüber gestritten, ob der Kläger in der Zeit von Februar 1994 bis September 1996 berufsunfähig war.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.590,60 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 560,60 DM ab 2.2.1994 und ab dem 2. eines jeden folgenden Monats.
- ab Mai 1998 bis Februar 2005 monatlich im voraus 450,– DM nebst 4 % Zinsen ab dem 2.5.1998 und ab dem 2. eines jeden folgenden Monats, und
- ab Mai 1998 bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht der Beklagten aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung monatlich 110,60 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat den Klageantrag zu 2) ab dem 1.9.1998 unter Verwahrung gegen die Kostenlast mit der Maßgabe anerkannt, dass der Beklagten ein Nachprüfungsrecht nach § 7 BB-BUZ (GA 341 ff) zustehe.
Das Landgericht hat daraufhin mit Teilurteil vom 7.9.1999 die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit von Februar 1994 bis September 1996 insgesamt 17.939,20 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 560,60 DM ab dem 2. eines jeden Monats, erstmals ab 2.2.1994 zu zahlen. Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt (10 U 1541/99). Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Senatsurteil vom heutigen Tag verwiesen.
Die Parteien haben vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.1999 (GA 361) in der Hauptsache auch bezüglich des Monats September 1999 und der Beitragsbefreiung (Klageantrag zu 3) den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt.
Der Kläger hat daraufhin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Oktober 1999 bis Februar 2005 monatlich im voraus 439,84 DM zu zahlen. Dieser Antrag ist von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 21.9.1999 (GA 361) mit der Maßgabe anerkannt worden, dass ihr ein Nachprüfungsrecht nach § 7 BB-BUZ zustehe.
Das Landgericht hat daraufhin mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 5. Oktober 1999 die Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab Oktober 1999 bis Februar 2005 monatlich 493,84 DM zu zahlen.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 5.10.1999, soweit...