Verfahrensgang
LG Konstanz (Aktenzeichen 8 O 85/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31.08.2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.09.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt; die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1. bis 3. haben diese selbst zu tragen.
3. Dieses Urteil und - soweit es Bestand hat - das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns für Dachdecker- und Klempnerarbeiten in Anspruch.
Der Kläger unterbreitete der Beklagten entsprechend dem von der Streithelferin zu 2. gefertigten Leistungsverzeichnis ein Angebot für Dachdecker- und Klempnerarbeiten am Neubau eines Seniorenzentrums mit Eigentumswohnungen in ...[Z], das die Eindeckung der Dachfläche mit Tondachsteinen vom Typ "Karat" vorsah. In der Folge kam es zu einem Gespräch zwischen den Parteien unter Beteiligung der Streithelferin zu 2. über die Frage, ob anstelle dieser Dachsteine die (preisgünstigeren) Ziegel der Streithelferin zu 3. vom Typ ... F 7 zur Ausführung kommen können. Mit Schreiben vom 02.10.2012 (Anlage K 4) erklärte die Streithelferin zu 3. sodann gegenüber der Beklagten, dass unter den vom Kläger beschriebenen Umfeldbedingungen einer Dachneigung von 13° keine Bedenken gegen den Einsatz einer naht- und perforationsgesicherten Unterspannung (USB-A, UDB-B, UDB-A) bei der Eindeckung mit dem Modell ...-Flachdach-Ziegel F 7 bestünden, und bestätigte die "laut Fachregel geforderte Regensicherheit".
Daraufhin beauftragte die Beklagte den Kläger unter dem 31.10./07.11.2012 mit der Durchführung der Arbeiten (Anlage K 1). In der Anlage I zum Vertrag heißt es unter 4.: "Die Alternativ-Dachsteine ...[A] ... F7 der Pos. 1.1.50 kommen zur Ausführung. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Firma ...[A] [Streithelferin zu 3.] in Bezug auf die flache Dachneigung ist vorzulegen."
Der Kläger führte die Arbeiten in der Folge aus unter Verwendung der von der Streithelferin zu 1. gelieferten Dachziegel vom Typ ... F 7. Die Beklagte rügte Mängel und leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein (8 OH 1/15 LG Koblenz); eine Abnahme der Arbeiten erfolgte nicht.
Mit Datum vom 03.03.3015 erstellte der Kläger eine Schlussrechnung (Anlage K 6), die einen von der Streithelferin zu 2. geprüften Betrag von 281.630,01 EUR ausweist. Unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen und weiteren Abzügen ergibt sich eine noch offene Forderung von 74.416,78 EUR (vgl. die Berechnung auf Seite 9 der Anspruchsbegründungsschrift vom 01.03.2017, Bl. 16 d. A.). Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2015 (Anlage K 7) erfolglos zur Zahlung dieses Betrags bis zum 18.05.2015 auf.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 74.416,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2015 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.806,36 EUR (ausgerechnete Zinsen) zuzüglich 1.531,90 EUR (außergerichtliches Anwaltshonorar) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Streithelferinnen haben sich diesen Anträgen angeschlossen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer tatsächlicher Feststellungen und des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Durchführung einer Beweisaufnahme verurteilt, an den Kläger 74.416,78 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten [über dem Basiszinssatz] seit 18.07.2017 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Werkleistung des Klägers sei zwar mangelbehaftet, jedoch stehe dem Kläger hinsichtlich möglicher Mängelgewährleistungsansprüche der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Nach den überzeugenden Feststellungen des im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen ...[D] weise das ausgeführte Dach gegenüber der Regelwerksanforderung eine Abweichung von 1° Dachneigung - 13° statt 14° - auf, worin ein Mangel liege. Der Kläger sei auch nicht von seiner Haftung für den Mangel befreit, weil schon nach der Aussage des vom Kläger benannten Zeugen ...[C] nicht bewiesen sei, dass bei dem der Auftragsvergabe vorangegangenen Gespräch ein ausreichender, eindeutiger Hinweis des Klägers auf die geringe Dachneigung erfolgte, der die Beklagte in die Lage versetzt hätte, die Konsequenzen der Verw...