Normenkette
ZPO § 24 Abs. 1, §§ 25, 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281
Verfahrensgang
Tenor
Das LG Duisburg ist zuständig.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Immobilienkredits, den die Kläger bei der im Bezirk des LG Bonn geschäftsansässigen Beklagten aufgenommen haben. Die Immobilie ist im Bezirk des LG Duisburg gelegen. Die Kläger begehren die Erteilung einer Löschungsbewilligung für die zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragenen Grundschuld - hilfsweise die Rückgewähr der Grundschuld - sowie die Rückzahlung von Darlehensraten. Hilfsweise beantragen sie die Feststellung, dass der von ihnen erklärte Widerruf der Darlehensverträge wirksam gewesen sei und die Beklagte zur Rückabwicklung der Darlehensverträge und zur Löschung der Grundschuld verpflichtet sei.
Unter dem 08.09.2015 erteilte die zuständige Einzelrichterin des zunächst angerufenen LG Bonn einen Hinweis, wonach wegen § 24 ZPO Zweifel an der dortigen Zuständigkeit bestünden und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Unter dem 14.09.2015 bekräftigten die Kläger die Ansicht, dass das LG Bonn zuständig sei, beantragten aber zur Vermeidung einer Klageabweisung die Verweisung des Rechtsstreits an das LG Duisburg. Unter dem 15.09.2015 trat die Beklagte der beabsichtigten Verweisung entgegen. Mit Beschluss vom 16.09.2015 erklärte sich das LG Bonn für unzuständig und verwies den Rechtsstreit unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Parteien an das LG Duisburg. In der Folge "verwies" das LG Duisburg den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 21.10.2015 "zurück", da der Verweisungsbeschluss des LG Bonn nicht bindend sei. Das LG Bonn hat erklärt, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Köln gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage vorgelegt.
II.1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes berufen, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre und das im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln gelegene LG Köln als erstes Gericht mit dieser Sache befasst worden ist.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben.
a) Es ist trotz des Wortlauts des § 37 Abs. 1 ZPO ("Gesuch") unschädlich, dass weder die Kläger noch die Beklagte um die Bestimmung des zuständigen Gerichts nachgesucht haben. Im Falle des Kompetenzkonflikts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ZPO ist die Antragstellung einer Partei entbehrlich und die Vorlage durch eines der beteiligten Gerichte reicht aus (OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2008 - 8 W 109/08 -, OLGR Köln 2009, 493, juris).
b) Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
Solche Unzuständigerklärungen liegen hier vor, durch das LG Bonn im Verweisungsbeschluss vom 16.09.2015, durch das LG Duisburg im Beschluss vom 21.10.2015. Beide Unzuständigerklärungen sind auch "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Der Verweisungsbeschluss des LG Bonn ist nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO unanfechtbar. Gegen den Beschluss, mit dem sich das LG Duisburg für unzuständig erklärt hat, ist ebenfalls kein Rechtsmittel statthaft.
3. Zum sachlich zuständigen Gericht wird das LG Duisburg bestimmt.
a) Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) zu beachten. Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort, weshalb regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten - bindenden - Verweisungsbeschluss gelangt ist (OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2008 - 8 W 109/08 -, OLGR Köln 2009, 493, juris; BayObLG, Beschluss vom 09.5.1990 - AR 1 Z 45/90 -, NJW-RR 1991, 187-188, juris).
Das ist hier das LG Duisburg, an das der Rechtsstreit durch Beschluss des LG Bonn verwiesen worden ist.
b) Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfällt hier nicht ausnahmsweise wegen objektiver Willkür. Eine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird nämlich nicht schon durch die bloße etwaige Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr regelmäßig nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH, Beschluss vom 10.9.2002 - X ARZ 217/02 -, NJW 2002, 3634 ff. - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23.7.2012 - 32 SA 32/12, I-3...