Leitsatz (amtlich)
Aufhebung eines Haftbefehls u.a. wegen des Tatvorwurfs des Mordes bei Unverhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungshaft (hier: 5 Jahre 9 Monate) wegen überlanger Verfahrensdauer.
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts B. vom 06.08.2009 in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts B. vom 10.07.2012, zuletzt in der Fassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2014, aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist am 05.08.2009 vorläufig festgenommen worden und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B. vom 06.08.2009 seitdem, unterbrochen durch die Vollstreckung von 22 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 04.11.2009 bis zum 25.11.2009, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln.
Die Staatsanwaltschaft B. hat unter dem 09.11.2009 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie gegen eine Mitangeklagte wegen Anstiftung zum schweren Raub erhoben.
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 04.01.2010 hat die 4. große Strafkammer als Schwurgericht des Landgerichts B. am 01.02.2010 mit der Hauptverhandlung begonnen. Nach 14 Hauptverhandlungstagen hat die Strafkammer den Beschwerdeführer am 11.06.2010 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und im Beschlusswege die Haftfortdauer angeordnet.
Gegen dieses Urteil, welches am 07.07.2010 schriftlich abgesetzt wurde, hat u.a. der Beschwerdeführer Revision eingelegt. Die Akten sind dem Bundesgerichtshof mit Verfügung des Generalbundesanwaltes vom 10.02.2011 übersandt worden und dort am 17.02.2011 eingegangen. Mit Verfügung des Vorsitzenden des 2. Strafsenats vom 02.03.2011 ist Termin zur Hauptverhandlung auf den 13.04.2011 anberaumt worden. Mit Urteil vom 25.05.2011 - 2 StR 605/10 - hat der Bundesgerichtshof das zu Grunde liegende Urteil des Landgerichts B. vom 11.06.2010 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts B. zurück verwiesen. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Bundesgerichtshof die Beweiswürdigung des Landgerichts für fehlerhaft erachtet. Die Verfahrensakten wurden unter dem 03.08.2011 von dem Bundesgerichtshof an die Generalstaatsanwaltschaft Köln zurückgesandt. Bei dem Landgericht sind sie am 19.08.2011 eingegangen.
Nach Durchführung einer neuen Hauptverhandlung, die am 01.12.2011 begonnen und an insgesamt 33 Sitzungstagen stattgefunden hat, hat die 1. große Strafkammer als Schwurgericht des Landgerichts B. den Beschwerdeführer am 10.07.2012 erneut wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und den Haftbefehl aufrecht erhalten. Auch gegen dieses Urteil, welches am 04.10.2012 schriftlich abgesetzt war, hat der Beschwerdeführer Revision eingelegt und diese mit Schreiben vom 12.11.2012 begründet.
Die Akten wurden mit Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 26.02.2013 dem Bundesgerichtshof zugeleitet, wo sie am 19.03.2013 eingingen. Die Revisionshauptverhandlung wurde auf den 28.05.2014 terminiert. Mit Urteil vom 05.06.2014 - 2 StR 624/12 - hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.07.2012 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts K. zurückverwiesen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof eine von der Strafkammer vorgenommene Zurückweisung eines Beweisantrages gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als verfahrensfehlerhaft erachtet sowie bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Beschluss vom gleichen Tage den vom Verteidiger des Beschwerdeführers in der Revisionshauptverhandlung am 28.05.2014 nach § 126 Abs. 3 StPO gestellten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls abgelehnt. Der Beschluss enthält die nachfolgende Begründung:
" Für die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft ist grundsätzlich das Tatgericht zuständig (§ 126 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gemäß § 126 Abs. 3 StPO kann das Revisionsgericht den Haftbefehl dann aufheben, wenn es zugleich das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung "ohne weiteres", das heißt ohne weitere Ermittlungen (vgl. BT-Drucks. IV/178 S.17), ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig wäre. Das ist hier - unbeschadet der langen Dauer der Untersuchungshaft - mit Blick auf den weiterhin im Raum stehenden dringenden Tatverdacht des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge nicht der Fall (§ 112 Abs. 1 und 3, § 120 Abs. 1 StPO)."
Nach Abschluss des Revisionsverfahrens sind die Verfahrensakten von der Staatsanwaltschaft Bonn, soweit aus den vorliegenden Akten erkennbar, unter dem 23.09.2014 an das Landgericht K. übersandt worden.
Bereits mit dem an das Landge...