Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 04.12.2003; Aktenzeichen 61 KLs 14/01) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe
Die nach § 464 b S.3 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach der Auslagenentscheidung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 14.12.2001 - 61 KLs 14/01 - kann der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen verlangen, soweit er freigesprochen worden ist.
Durch den angefochtenen Beschluß sind die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf 1.982,22 EUR festgesetzt worden, was einem Viertel der von dem Verteidiger mit insgesamt 7.928,89 EUR errechneten Wahlverteidigergebühren entspricht. Der Beschwerdeführer kann mit seinem Begehren auf Festsetzung von 2/5 der Verteidigergebühren keinen Erfolg haben.
Der Beschwerdeführer - der selbst eine Kostenquotelung begehrt - wendet sich nicht dagegen, dass der Rechtspfleger die zu erstattenden Auslagen gem. § 464 b StPO nach Bruchteilen bestimmt hat, obwohl das Urteil eine Bruchteilsentscheidung nach § 464 d StPO nicht getroffen hat. Eine solche in das Ermessen gestellte Befugnis des Rechtspflegers entspricht jedoch ganz einhelliger Auffassung, die auch vom Senat geteilt wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46.A., § 464 b Rn 1; OLG Karlsruhe, NStZ 98,317; LG Hamburg RPfleger 2000,296 m.w.N.) .
Es ist allerdings nicht unzweifelhaft, ob eine Kostenquotelung im vorliegenden Fall ermessensgerecht ist, weil die Regelung des § 464 d StPO nur für einfache, leicht überschaubare Fälle gedacht ist (vgl. BGH NStZ 2000,499).
Dieses Bedenken kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn nach den Grundsätzen, die bei einer Kosten- und Auslagenentscheidung nach Bruchteilen zu beachten sind, kommt jedenfalls kein höherer Bruchteil als vom Rechtspfleger festgesetzt in Betracht : Eine rein rechnerische Quotelung, die sich allein an der Anzahl der Fälle der Verurteilung einerseits und der Freisprechung andererseits orientieren würde (wie es der Vorstellung des Beschwerdeführers entspricht) erscheint in aller Regel nicht sachgerecht (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), jedenfalls nicht im vorliegenden Verfahren. Eine dem Prinzip der Kostengerechtigkeit Rechnung tragende Entscheidung hat vielmehr alle Umstände des Falles zu berücksichtigen. Das erfordert, die zum Freispruch bzw. zur Verurteilung führenden Verfahrensanteile angemessen zueinander ins Verhältnis zu setzen, was auch bei Bruchteilsentscheidungen nach den Grundsätzen der weiterhin anwendbaren sog. Differenztheorie geschehen kann (OLG Karlsruhe u. LG Hamburg a.a.O., LR-Hilger, StPO, 25.A., § 464 d Rn 7 f ).
Die mit einer Quotelung verbundene pauschalierende Schätzung darf nicht dazu führen, dass höhere Auslagen festgesetzt werden als dies nach der - insoweit gewissermaßen als Korrektiv heranzuziehenden - Differenztheorie der Fall wäre.
Nach der Differenztheorie ist der Verurteilte von solchen Mehrkosten freizustellen, die durch die Taten veranlaßt wurden, die zum Freispruch geführt haben (st.Senatsrspr, zuletzt 31.01.03 - 2 Ws 41/03 - m.w.N.)
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers läßt sich nicht entnehmen, dass unter diesem Gesichtspunkt Mehrkosten auf die Freispruchsfälle entfallen sind, die die Festsetzung von mehr als 1/4 seiner Verteidigerauslagen rechtfertigen könnten.
Ausweislich der Hauptverhandlungsprotokolle ist der ganz überwiegende Teil der 20-tägigen Hauptverhandlung mit Prozeßanträgen und Beweiserhebungen verbracht worden, die auch dann gestellt bzw. vorgenommen worden wären, wenn allein die Verurteilungsfälle Gegenstand des Strafverfahrens gewesen wären. An keinem Verhandlungstag sind Zeugen oder Sachverständige gehört worden, die ausschließlich die Freispruchsfälle betrafen. In den insgesamt 8 Fällen, in denen der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, sind die insoweit betroffenen Patienten nicht ein mal sämtlich vernommen worden. Es ist daher eher nicht davon auszugehen, dass das Verfahren überhaupt geringere Kosten verursacht hätte, wenn es nur wegen der Verurteilungsfälle durchgeführt worden wäre. Jedenfalls ist die vom Rechtspfleger vorgenommene Quotierung von 1/4 im Ergebnis nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallen.
Danach war sein Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO zu verwerfen.
Fundstellen