Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeldbemessung bei schwersten hypoxischen Hirnschäden bei Kleinkind

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei Vorliegen schwerster hypoxischer Hirnschäden als Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers ist ein höheres Schmerzensgeld als rund 600.000 EUR (450.000 EUR Kapital, 550 EUR Schmerzensgeldrente monatlich) nicht gerechtfertigt.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 253, 280, 611, 823

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 02.04.2014; Aktenzeichen 25 O 387/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2.4.2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln - 25 O 387/08 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des LG Köln vom 15.4.2014 - 25 O 387/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen des Vorwurfs grober ärztlicher Behandlungsfehler im Rahmen seiner Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. in der Zeit vom 20.3.2004 bis zum 13.4.2004 nach einem schweren Autounfall am 20.3.2004 auf Zahlung von Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Er hat beantragt,

1.a. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 20.3.2004 bis 13.4.2004 ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 750.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 19.4.2005 bis zum 9.2.2012 abzgl. der durch die Q-Versicherung gezahlten Schmerzensgeldbeträge i.H.v. 100.000 EUR am 11.5.2005, i.H.v. 150.000 EUR am 6.4.2010 und in Höhe weiterer 200.000 EUR am 9.2.2012 sowie Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 300.000 EUR ab 1.3.2013 zu zahlen;

b. eine Schmerzensgeldrente i.H.v. monatlich 1000 EUR ab dem 1.4.2013 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.5.2013) abzgl. der durch die Q-Versicherung seit dem 1.4.2013 als Schmerzensgeldrente jeweils gezahlten monatlichen Beträge i.H.v. 550 EUR und in Anrechnung der weiteren von der Q-Versicherung gezahlten monatlichen Schmerzensgeldrente zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. sämtliche bereits entstandenen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 20.3.2004 bis zum 13.4.2004 zu ersetzen, soweit diese Leistungen nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger übergegangen sind und/oder von der Qversicherung bereits ausgeglichen sind.

[3. Die in erster Instanz auch als Kläger zu 2. und zu 3. an dem Prozess beteiligt gewesenen Eltern des Klägers zu 1. haben erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern zu 2. und 3. als Gesamtgläubigern sämtliche bereits entstandenen und zukünftigen materiellen Schäden aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Klägers zu 1. in der Zeit vom 20.3.2004 bis zum 13.4.2004 zu ersetzen. Das LG hat die Klage der Kläger zu 2. und 3. mit dem von dem Kläger zu 1. angefochtenen Urteil abgewiesen. Die Klagabweisung ihrer eigenen Klage haben die Kläger zu 2. und 3. hingenommen; sie haben ihrerseits keine Berufung eingelegt.]

Die Beklagten haben den Klagantrag zu 2. des Klägers zu 1. anerkannt und beantragt, die Klage im Übrigen abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des LG wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 480 ff., 482 - 488 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagten in Bezug auf den Antrag zu 2. entsprechend ihrem Teilanerkenntnis insoweit verurteilt [§§ 307, 313b ZPO]. Im Übrigen hat das LG Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. med. L [Zentrum für Kinder und Jugendmedizin, Leiter der pädiatrischen Intensivmedizin; Gutachten vom 13.7.2011 (Bl. 254 ff.) nebst Ergänzung vom 1.3.2012 (Bl. 346 ff.)] und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. ein Schmerzensgeldkapital i.H.v. 450.000 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe vom 19.4.2005 bis zum 9.2.2012 abzgl. der Zahlungen durch die Q-Versicherung i.H.v. 100.000 EUR am 11.5.2005, i.H.v. 150.000 EUR am 6.4.2010 und in Höhe weiterer 200.000 EUR am 9.2.2012 sowie eine Schmerzensgeldrente i.H.v. monatlich 550 EUR ab dem 1.4.2013 nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 22.5.2013 abzgl. der seit dem 1.4.2013 jeweils durch die Q-Versicherung als Schmerzensgeldrente gezahlten monatlichen Beträge i.H.v. 550 EUR und in Anrechnung der weiteren von der Q-Versicherung jeweils gezahlten monatlichen Schmerzensgeldrente zu zahlen. Die weiter gehende Klage des Klä...

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