Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 3T 323/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde vom 5.3.2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.12.2000 – 3 T 318/00 und 3 T 323/00 – wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Anordnung der Betreuung und Bestellung einer Betreuerin im Wege einer einstweiligen Anordnung richtet (Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni 2000). Sie wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Bestimmung einer Sachverständigen sowie deren Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit gemäß Beschluss des Amtsgerichts vom 3.7.2000 wendet.

 

Gründe

I.

Aufgrund einer Anregung des behandelnden Arztes hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 27.6.2000 im Wege der einstweiligen Anordnung die Beteiligte zu 2) zur vorläufigen Betreuerin des Betroffenen für die Aufgabengebiete Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestimmt und die Maßnahme auf 6 Monate befristet. Mit weiterem Beschluss vom 3.7.2000 hat das Amtsgericht eine Fachärztin zur Sachverständigen bestimmt und diese mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit beauftragt. Gegen beide Entscheidungen hat der Betroffene Rechtmittel eingelegt, die das Landgericht als Beschwerden behandelt hat. Nach Einholung der Stellungnahmen des Betroffenen, seines für die 2. Instanz bestellten Verfahrenspflegers und der Betreuerin sowie der Anhörung des Betroffenen durch den Berichterstatter hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.12.2000 die Beschwerde gegen den Beschluß vom 3.7.2000 als unzulässig verworfen und die Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.6.2000 zurückgewiesen, weil sie unbegründet sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 5.3.2001, die dieser am 5.3.2001 zu Protokoll des Rechtspflegers am Landgericht Aachen erklärt hat und die inhaltlich nicht beschränkt wurde.

II.

1.

Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung der Betreuung wendet, ist das Rechtsmittel mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn die Hauptsache hat sich durch Zeitablauf am 27.12.2000 erledigt. Derzeit besteht für den Betroffenen keine Betreuung mehr.

Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage herbeiführt, weggefallen oder gegenstandslos geworden ist. Das ist der Fall bei Beendigung einer vorläufigen Betreuung durch Zeitablauf (vgl. BayObLG, FamRZ 93, 720; FamRZ 94, 1190 m.w.N.). Vorliegend endet die nach § 69f Abs. 3 FGG vorläufige Bestellung der Betreuerin mit Ablauf der 6-Monatsfrist von selbst (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 69 f FGG, Rz. 15). Dasselbe gilt für die damit zusammenhängende vorläufige Betreuerbestellung nach § 69f Abs. 3 FGG.

Mithin hat sich im vorliegenden Verfahren die Hauptsache erledigt, soweit Verfahrensgegenstand die Anordnung der Betreuung und die Bestellung einer Betreuerin sind. Die am 5.3.2001 eingelegte Rechtsbeschwerde war somit von Anfang an unzulässig. Die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Anordnung darf mithin nicht mehr vom Beschwerdegericht überprüft werden (vgl. Damrau/Zimmermann, aaO., § 69f FGG, Rz. 28 b).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutzinteresse bei Rechtsmitteln gegen bereits abgeschlossenen Maßnahmen. Trotz Hauptsacheerledigung kann in Ausnahmefällen ein solches Rechtsmittel als zulässig angesehen werden, wenn ein nicht mehr andauernder, tiefgreifender Grundrechtseingriff vorgelegen hat und dessen direkte Belastung durch den Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt war, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVERfG v. 30.4.1997, NJW 97, 2163; BVerfG v. 10.5.1998, NJW 98, 2432). Effektiver Rechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dem Betroffenen Gelegenheit zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit auch des bereits beendeten Grundrechtseingriffs zu geben.

Hier ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben. Ob bereits ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt, ist hier sehr zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die gesetzlich vorgesehene Zeitspanne von (längstens) 6 Monaten für eine vorläufige Betreuerbestellung ist jedoch zeitlich so bemessen, dass in diesem Zeitraum der Betroffene oder ein anderer Beteiligter bei typischem Verfahrensablauf eine gerichtliche Entscheidung erlangen könnte, die die Verfahrensordnung hierfür einschließlich der eröffneten Instanzen vorsieht. In 6 Monaten kann nämlich bei typischem Verfahrensgang, auf den abzustellen ist, eine vorläufige Betreuungsanordnung sowohl vom Beschwerdegericht wie vom Rechtsbeschwerdegericht überprüft werden.

Im Übrigen ist darüber hinaus ein rechtliches Interesse des Rechtsmittelführers ...

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