Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Duldungspflicht aller Eigentümer bei beschlussabweichender Sanierungsausführung

 

Verfahrensgang

LG Köln (Zwischenurteil vom 03.03.1999; Aktenzeichen 29 T 360/98)

AG Köln (Zwischenurteil vom 17.07.1997; Aktenzeichen 204 II 254/97)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.3.1999 – 29 T 360/98 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.620,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 17.7.1997, wonach die Duldung der erforderlichen Arbeiten für die Befestigung von Geländerfüßen des Balkongitters der Terrasse der Wohnung Nr. 10 an der Unterseite der Tragplatte gegenüber den Miteigentümern M. gerichtlich durchgesetzt werden soll.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beabsichtigte, die zu den Wohnungen gehörenden Balkone, die bereits seit Jahren Feuchtigkeitsmängel aufwiesen, sanieren zu lassen. Dazu beschlossen sie in der Wohnungseigentümerversammlung vom 7.4.1997 einstimmig, die rückwärtigen Terrassen der Wohnungen Nr. 9 und Nr. 10 entsprechend einem Gutachten von Frau Prof. Dr. S. sowie eines Kostenangebotes der Firma D. einschliesslich der Anbringung eines neuen Abschlussgeländers sanieren zu lassen. Weiterhin beschlossen die Wohnungseigentümer, dass noch zwei weitere Kostenangebote auf Grundlage des bereits vorliegenden Kostenangebotes der Firma O. eingeholt werden sollten und die Auftragsvergabe dann durch den Verwalter in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat erfolgen sollte. An der Wohnungseigentümerversammlung nahmen zwei Wohnungseigentümer nicht teil und waren auch nicht vertreten.

Das in dem Beschluss erwähnte Angebot der Firma D. sah für die Bearbeitung des Geländers im Rahmen der Balkonsanierung folgende Alternativen vor:

Alternative I – Geländerfüße belassen:

Position

14.1

vorhandene Geländerfüße nach Abstemmen der Beläge entrosten und mit Korrosionsschutz in zweifachem Auftrag streichen. Später Geländefüße in die Abdichtung einbinden und im Fliesenbelag anarbeiten…….

Kostenalternative I: DM 1.890,00

Alternative II – Geländerfüße erneuern:

Position

14.2

Erneuerung der Geländefüße, dazu:

alte Geländerfüße ca. 15 cm oberhalb der Tragplatte abflexen. Neue Geländerfüße aus verzinktem Stahlrohr liefern und an der Unterseite der Tragplatte mit Schwerlastdübel befestigen……

Kostenalternative II: DM 7.620,00

Alternative II – Neues Geländer:

Postition

14.3

Demontage des vorhandenen Geländers und Abtransport in Container für gemischte Abfälle….

Position

14.4

Brüstungsgeländer aus feuerverzinktem Stahl. Höhe mindestens 90 cm, Stützen 40 mm, Vierkantrohr. Befestigung mittels Schwerlastdübeln an Unterseite der Tragplatten……

Kostenalternative III: DM 15.405,00

Nachdem der Verwalter zwei weitere Kostenangebote eingeholt hatte, vergab er in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat den Auftrag gemäß der Alternative II.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welcher Weise die einzelnen Alternativen des Angebotes der Firma D. in der Wohnungseigentümerversammlung erläutert und besprochen wurden. Das Angebot der Firma D. hat den Wohnungseigentümern nicht vorgelegen.

Nachdem die Antragsteller sich weigerten, die erforderlichen Arbeiten zur Anbringung der Geländerfüße an dem Balkon der über ihrer Wohnung liegenden Wohnung durchführen zu lassen, fassten die Wohnungseigentümer unter Ausschluss der Antragsteller einstimmig den angefochtenen Beschluss.

Das Amtsgericht Köln hat den Antrag der Antragsteller, den Beschluss vom 17.7.1997 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen und die Antragsteller auf den Gegenantrag der Antragsgegner verpflichtet, die Arbeiten zur Befestigung der Geländerfüße des Balkongitters der Terrasse der Wohnung Nr. 10 an der Unterseite der Tragplatte zu dulden und den Handwerkern notfalls Zugang durch ihre Wohnung zum Balkon ihrer Wohnung zu gewähren. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht Köln durch Beschluss vom 3.3.1999 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller.

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand der Überprüfung sein können (§ 27 FGG), im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Antragsteller sind zur Duldung der Arbeiten zur Befestigung der Geländerfüße des Balkongitters an der Unterseite der Terrasse der Wohnung Nr. 10 verpflichtet. Ihre Duldungspflicht ergibt sich aus dem bestandskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 7.4.1997.

Es kann dahinstehen, ob der Beschluss vom 7.4.1997 den Erfordernissen des § 22 Abs....

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