Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 14.03.2013; Aktenzeichen 10 O 302/11)

 

Tenor

I Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14.3.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Aachen -10 O 302/11 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

1. Soweit der Kläger mit der Berufung noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes erstrebt, hat seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat die Klage insofern zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger mit der vorgerichtlichen Zahlung i.H.v. Euro 1.500 durch die Beklagte zu 2 ausreichend für die erlittenen immateriellen Einbußen aus dem Unfallereignis vom 25.11.2009 kompensiert worden ist. Auf die zutreffenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Ein höheres Schmerzensgeld vermögen auch die Ausführungen des Klägers mit der Berufung nicht zu rechtfertigen.

Zu Recht hat das LG angenommen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, darzulegen und zu beweisen, dass eine bereits bestehende Arthrose durch den im Zusammenhang mit dem erlittenen Verkehrsunfall erfolgten Aufprall des Pkw des Beklagten zu 1 auf sein, des Klägers, Pkw aktiviert worden ist. Es ist anerkannt (OLG Naumburg, Urt. v. 28.4.2011, -1 U 5/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.7.2007 - I-1 U 1/04-, beide zitiert nach juris), dass der Unfallverursacher für nach dem Unfall eintretende auf einer Vorerkrankung oder Vorverletzung beruhende Beschwerden haftet, wenn die Vorverletzung oder Vorerkrankung vor dem Unfall symptomlos war, also keine Beschwerden bereitet hat, wobei den Schädiger insoweit nur eine Haftung für den auf den Unfall zurückzuführenden verfrühten Eintritt der Beschwerden trifft. Für den entsprechenden Beweis einer aktivierten Erkrankung (hier: Arthrose) gehört daher notwendigerweise auch, dass nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis Beschwerden aufgetreten sind, die vor dem Unfall nur angelegt, aber nicht ausgebrochen waren.

a. Davon, dass der Kläger im Anschluss an den Unfall Beschwerden aufgewiesen hat, die zuvor nicht bestanden haben, hat sich das LG mit zutreffenden Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, nicht überzeugen können. Der Kläger hat am 6.11.2009, also nur kurze Zeit vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis am 25.11.2009, den Orthopäden Dr. N aufgesucht, um sich wegen Schmerzen am rechten Schultergelenk behandeln zu lassen, wie sich aus dem durch Dr. N ausgefüllten Fragebogen der Beklagten zu 2, Anlage K18, Bl. 82 ff. GA, ergibt, im Übrigen aber auch nicht streitig ist. Schon aus diesem Grund ist es also möglich, dass die beim Kläger unstreitig bestehende Arthrose schon vor dem Unfallereignis "aktiviert" war, also Beschwerden verursacht hat und nicht symptomlos war. Zu Recht hat das LG in diesem Zusammenhang moniert, dass sich der Kläger im Prozess hierzu nicht aufklärend geäußert hat.

Vielmehr hat er zunächst mit der Klageschrift (dort Seite 6, Bl. 6 GA) - fälschlicherweise - behauptet, dass sich durch eine beim Unfall erlittene Verletzung eine "schmerzhafte Gelenkarthrose" ausgebildet habe, obgleich ihm bewusst war, dass eine solche Gelenkarthrose bereits vor dem Unfall bestand, sie schließlich von seinem Orthopäden, Herrn Dr. N, diagnostiziert war und er sich eben wegen dieser in Behandlung befunden hatte. Zudem hat er mit dieser nicht zutreffenden Behauptung - entgegen seinem Vorbringen mit der Berufung - sehr wohl zum Ausdruck gebracht, dass vor dem Unfall Beschwerden nicht bestanden haben. Denn wenn dargelegt wird, dass durch den Unfall ein Schaden eingetreten sei, bedeutet dies, dass ein solcher vor dem Unfall nicht bestanden hat, anderenfalls man schon zur Verhinderung von Missverständnissen (§ 138 ZPO) verpflichtet ist, die zuvor bestehenden Schäden mitzuteilen.

Zudem hat der Kläger mit der Replik vom 15.9.2011 (dort Seite 2, Bl. 76 GA) vorgetragen, dass er den Arm vor dem Unfall vollständig habe bewegen können, nach dem Unfall allerdings nicht mehr. Auch aus diesem Vorbringen lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Kläger vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an der rechten Schulter zu beklagen hatte, dies anderenfalls zur Vermeidung vo...

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