Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass der Unterhaltsanspruch der leiblichen Kinder des Annehmenden durch das Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten in der person des Annahmenden zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs auf 100 % des Regelunterhalts führt, genügt nicht, um von einem überwiegen der Interessen der Kinder des Annahmenden i.S.d. § 1745 BGB auszugehen.
Normenkette
BGB § 1745
Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 26.06.2014; Aktenzeichen 328 F 76/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Köln vom 26.6.2014 wie folgt abgeändert:
Auf Antrag des Herrn E vom 16.4.2012 wird ausgesprochen, dass er E2 als Kind annimmt.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Annehmende, Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; ihre eigenen außergerichtlichen Kosen tragen die Beteiligten selbst.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Gegenvorstellung des Annehmenden gegen den Beschluss des Senats vom 29.10.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Annehmende ist der leibliche Vater der Beteiligten zu 4) und 5). Diese leben bei ihrer Mutter, von der der Annehmende seit Jahren geschieden ist. Der Annehmende ist ihnen gegenüber gemäß der Urkunde des Jugendamtes über die Verpflichtung zum Unterhalt vom 6.7.2010 i.H.v. 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zum Unterhalt verpflichtet. Im Mai 2013 hat er beantragt, diese Urkunde dahin abzuändern, dass er nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet ist, weil er aufgrund eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, berufsbedingter Aufwendungen und der Höhe der Miete nicht mehr leistungsfähig sei. Eine Entscheidung in diesem beim AG Waldbröl anhängigen Verfahren (12 F 159/13) ist noch nicht ergangen.
In zweiter Ehe ist er seit Februar 2012 mit der Mutter des Anzunehmenden verheiratet. Aus einer früheren Ehe der jetzigen Ehefrau des Annehmenden sind der Beteiligte zu 2) und dessen ältere Schwester E3, geboren am 0.0.1996, hervorgegangen. Der Annehmende lebt mit seiner Ehefrau und deren beiden Kindern in einem Haushalt zusammen.
Mit notarieller Urkunde vom 16.4.2012 haben der Annehmende und seine Ehefrau sowie deren Tochter E3 beantragt, dass das AG die Adoption des Anzunehmenden und seiner Schwester ausspricht; der leibliche Vater des Anzunehmenden hat dem zugestimmt. Mit Beschluss vom 26.6.2014 hat das AG die Adoption im Hinblick auf § 1745 BGB abgelehnt, nachdem die Beteiligten zu 4) und 5) erklärt hatten, dass sie mit der Annahme nicht einverstanden seien, weil sie hierdurch Nachteile für sich in ihrer Beziehung zu ihrem Vater befürchteten.
Hiergegen hat der Annehmende Beschwerde eingelegt, soweit es um die Adoption des Beteiligten zu 2) geht; die Adoption von E3 hat er im Hinblick auf deren inzwischen eingetretene Volljährigkeit nicht weiter verfolgt.
Der Senat hat den Anzunehmenden und die Beteiligten zu 4) und 5) am 28.10.2014 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den entsprechenden Vermerk Bezug genommen, zu dem die Beteiligten Stellung nehmen konnten.
II.1. Die Beschwerde des Annehmenden ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung war ihm der Beschluss des Familiengerichts noch gar nicht zugestellt gewesen, so dass für ihn die Rechtsmittelfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.
10. 2. Die Beschwerde ist auch begründet.
11. a) Die Voraussetzungen für eine Adoption des Anzunehmenden durch den Annehmenden gem. § 1741 BGB liegen vor, wovon wohl auch das Familiengericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Insbesondere kann aufgrund der seit Jahren bestehenden familiären Gemeinschaft, in der Annehmender und Anzunehmender leben, sowie der deutlichen Distanzierung des Anzunehmenden von seinem leiblichen Vater davon ausgegangen werden, dass zwischen ihnen bereits heute ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
12. b) Die Auffassung des Familiengerichts, dass § 1745 BGB der Adoption entgegenstehe, teilt der Senat nicht. Allerdings geht auch der Senat davon aus, dass berechtigte Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden, der Beteiligten zu 4) und 5) der Adoption entgegenstehen, jedoch überwiegen diese Interessen nicht das Interesse an der Adoption.
13. Beide Töchter haben in ihrer Anhörung durch den Senat glaubhaft erklärt, dass sie befürchten, dass eine Zulassung der Adoption ihr Verhältnis zu ihrem Vater noch weiter beeinträchtigen werde. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie, die unter dem - jedenfalls aus ihrer Sicht vom Vater zu verantwortenden - Kontaktabbruch leiden, die Adoption als rechtliche Sanktionierung dieses Kontaktabbruchs verstehen. Das ist sie allerdings nicht. An der Verpflichtung des Anzunehmenden zum Umgang mit seinen beiden leiblichen Töchtern (§ 1684 BGB) ändert sich durch die Adoption nichts. An der faktischen Situation, dass seit Jahren ein Kontakt zwischen dem Vater und seinen Töchtern nicht besteht, würde eine Entscheidung des Senats, egal wie diese ...