Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 13.09.2016; Aktenzeichen 34 VI 623/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 07.10.2016 wird der am 13.09.2016 erlassene Beschluss des AG - Nachlassgerichts - Bonn vom 07.09.2016, 34 VI 623/15, aufgehoben und die Sache unter Aufhebung des Verfahrens zur erneuten Entscheidung über die Anträge des Beteiligten zu 2) vom 23.03.2016, ihm einen Alleinerbschein nach der Erblasserin zu erteilen, und vom 25.04.2016, den dem Beteiligten zu 1) erteilten Alleinerbschein vom 15.03.2016 einzuziehen, an das AG - Nachlassgericht - Bonn zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I. Am 16.04.2015 verstarb Frau N G (im Folgenden: Erblasserin). Ihr Ehemann H G ist am 25.02.2014 vorverstorben. Die Erblasserin hinterließ ein Kind, die Beteiligte zu 4). Der Beteiligte zu 2) ist ihr Enkel. Der Beteiligte zu 3) ist der Sohn ihres Ehemannes.
Die Erblasserin errichtete verschiedene Verfügungen von Todes wegen, einen Erbvertrag vom 04.07.1968, einen Erbvertrag vom 16.12.1975, einen Erbvertrag vom 09.05.1977, ein gemeinschaftliches Testament vom 15.03.1979, einen Erbvertrag vom 11.12.1985, einen Erbvertrag vom 25.04.1990 und ein gemeinschaftliches Testament vom 13.09.1993.
Ein weiteres gemeinschaftliches Testament vom 09.02.1995 - UR. Nr. XXX/1995 des Notars C in N2 -, das die Erblasserin gemeinsam mit ihrem Ehemann errichtete, hat u.a. folgenden Inhalt (Bl. 65 ff. d. Beiakte 34 IV 321/14):
"...
Sie erklären, ein gemeinschaftliches, wechselbezügliches Testament (hervorgehoben im Original) errichten zu wollen.
...
Wir nehmen Bezug auf den Erbvertrag vom 25.04.1990 ... sowie auf die diesbezügliche Ergänzungsverhandlung vom 13.09.1993 ... Die vorbezeichneten letztwilligen Verfügungen heben wir hiermit auf. Wir nehmen gleichzeitig Bezug auf die Erbverzichtsverträge mit Abfindungsvereinbarung, die ich, der Erschienene, Dr. med. H G, mit meinem Sohn B G,..., und ich, Frau N G. mit meiner Tochter S B,..., geschlossen haben.
Wir widerrufen äußerst vorsorglich auch jede eventuelle andere heute nicht erwähnte früher errichtete letztwillige Verfügung gleich welcher Art und erklären unseren letzten Willen nunmehr wie folgt:
§ 1
Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben ein.
§ 2
Zu unserem Erben nach dem Tode des Längstlebenden von uns berufen wir beide die E L e.V. in C2 bzw. deren eventuelle NachfolHanisationen.
§ 3
Weitere Anordnungen treffen wir nicht.
..."
Zuvor hatten die Erblasserin mit der Beteiligten zu 4) und der Ehemann der Erblasserin mit dem Beteiligten zu 3) jeweils Erbverzichtsverträge mit Abfindungsvereinbarungen geschlossen.
Am 30.05.2014 errichtete die Erblasserin ein weiteres Testament - UR. Nr. XXXX/2014 des Notars Dr. M in C2 -, das u.a. folgenden Inhalt hat (Bl. 115d. Beiakte 34 IV 321/14):
"...
1.) Vorbemerkung
Ich habe gemeinsam mit meinem inzwischen verstorbenen Ehemann ... ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das in § 2 die Einsetzung der E L e.V. in C2 als unseren Erben nach dem Tod des Längstlebenden von meinem Ehemann und mir vorsieht.
Damit sollte allerdings keine Einschränkung meiner Testierfähigkeit nach dem Tode meines Ehemannes verfügt werden. Wenn mein Ehemann und ich dies gewollt hätten, hätten wir dies in dem notariellen Testament so ausdrücklich bestimmt. Auch verweise ich auf die Rechtsprechung, wonach bei der Einsetzung einer gemeinnützigen oder caritativen Organisation als Schlusserbe von einer Wechselbezüglichkeit dieser Erbeinsetzung nicht ausgegangen werden kann ...
2.) Dies vorausgeschickt errichte ich heute für den Fall meines Todes folgendes
Testament:
I. 27
Widerruf
Die Verfügung in § 2 des vorgenannten Testamentes hebe ich hiermit vollständig auf.
II. 30
Erbeinsetzung
Ich setze hiermit meinen Enkelsohn B3 B. zu meinem Alleinerben ein.
..."
Mit notarieller Urkunde vom 10.07.2015 - UR. Nr. XXX/2015 des Notars Dr. L2 in C2 - hat der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Alleinerbscheins auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testamentes vom 09.02.1995 beantragt (Bl. 1 ff. d.A.). Er hat die Auffassung vertreten, die Erblasserin habe das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten vom 09.02.1995 nicht mehr widerrufen können, weil es sich bei der Schlusserbeneinsetzung um eine wechselbezügliche Verfügung handele. Der Beteiligte zu 2) hat dagegen die Auffassung vertreten, die Erblasserin habe die Einsetzung des Beteiligten zu 1) in dem Testament vom 09.02.1995 durch das spätere Testament vom 30.05.2014 wirksam widerrufen. Die Einsetzung des Beteiligten zu 1) sei nicht wechselbezüglich gewollt gewesen, was sich ausdrücklich aus dem Testament vom 30.05.2014 ergebe.
Durch am 17.11.2015 erlassenen Beschluss vom 16.11.2015 hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1) erforderlich sind, für festgestellt erachtet (Bl. 78 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Wortlaut der Überschr...