Verfahrensgang
AG Gummersbach (Aktenzeichen 40 VI 881/19) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 11.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Gummersbach vom 11.02.2020, 40 VI 881/19, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.
Gründe
I. Am xx.xx.2019 ist A B (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Er war in erster Ehe verheiratet mit C B. Aus dieser Ehe stammt die Beteiligte zu 1). Der Erblasser und seine erste Ehefrau errichteten am 19.06.1984 ein nur noch in Kopie vorliegendes gemeinschaftliches privatschriftliches Testament (Bl. 24 d. Testamentsakte 40 IV 697/19), das u.a. folgenden Inhalt hat:
"Unser Testament
Wir, die Eheleute A B und C B ... setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Wer von uns beiden zuletzt stirbt, wird von unserer gemeinschaftlichen Tochter D B beerbt. ..."
Der Erblasser beantragte am 15.12.2006 beim Amtsgericht Gummersbach die Scheidung der Ehe mit seiner ersten Ehefrau C B. Am 19.12.2006 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament - UR.Nr. xx5/2006 des Notars E in F -, in dem er sämtliche in der Vergangenheit errichtete letztwillige Verfügungen widerrief, die Beteiligte zu 1) und deren Sohn G, sein Enkelkind, als Erben zu je 1/2-Anteil einsetzte und Vermächtnisse, auch zugunsten der Beteiligten zu 2), aussetzte (Bl. 34 ff. d.A.).
Den Scheidungsantrag nahm der Erblasser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.03.2007 wieder zurück (Bl. 59 d.A.).
Die erste Ehefrau des Erblassers verstarb am 05.01.2008. Am 14.02.2008 beantragte der Erblasser einen Erbschein nach seiner Ehefrau nach gesetzlicher Erbfolge und versicherte an Eides statt, dass seine Ehefrau keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen habe. Noch am 14.02.2008 erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der den Erblasser und die Beteiligte zu 1) als Erben zu je 1/2-Anteil auswies. Eine Ausfertigung des Erbscheins wurde dem Erblasser erteilt. Die Beteiligte zu 1) ist an dem Verfahren (40 VI 70/08) nicht beteiligt worden.
Am 15.05.2008 heiratete der Erblasser die Beteiligte zu 2). Mit ihr errichtete er am 10.12.2010 einen Erbvertrag (Bl. 12 ff. d. Testamentsakte 40 IV 697/19), in dem es u.a. heißt:
"1. Wir, die Erschienenen, widerrufen jeweils für uns vorsorglich alle etwaigen früheren letztwilligen Verfügungen, seien sie in handschriftlicher oder notarieller Form niedergelegt, auch in Form eines Erbvertrages. Dies gilt insbesondere für den Erschienenen zu 1) für das unter dem 03.05.2008 errichtete notarielle Testament vor dem hier beurkundenden Notar, UR.Nr. x 4/2008.
2. a) Ich, der Erschienene zu 1), setze meine Ehefrau, die Erschienene zu 2), zur Alleinerbin ein. Sollte meine Ehefrau vorversterben, ist meine Erbin meine Tochter D B-H, derzeit wohnhaft ..."
Das am 19.12.2006 errichtete notarielle Testament und ein weiteres im Jahr 2008 errichtetes notarielles Testament nahm der Erblasser im Jahr 2010 aus der amtlichen Verwahrung zurück.
Am 11.10.2019 hat die Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist (Bl. 6 ff. d.A.). Sie hat ihren Antrag auf das am 19.06.1984 errichtete gemeinschaftliche Testament gestützt und vorgetragen, dass das Original dieses Testaments im März oder April 2008 im Haus des Erblassers in ihrem und im Beisein ihres Ehemannes und des Erblassers von der Beteiligten zu 2) zerrissen worden sei, und der Erblasser hierzu erklärt habe, dass sich das Testament durch den am 14.02.2008 erteilten Erbschein erledigt habe, so dass es nicht mehr benötigt werde.
Die Beteiligte zu 2) hat die Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1) beantragt. Sie hat vorgetragen, dass die Kopie des Testaments vom 19.06.1984 als Nachweis eines Erbrechts der Beteiligten zu 1) nicht ausreiche. Sie, die Beteiligte zu 2), habe das Original dieses Testaments nicht vernichtet. Das Testament vom 19.06.1984 sei schon vor dem Tod der ersten Ehefrau des Erblassers widerrufen worden. So habe der Erblasser seiner ersten Ehefrau eine beglaubigte Abschrift des Testaments vom 19.06.2006 persönlich ausgehändigt mit dem Hinweis, dass das frühere Testament nunmehr ungültig sei.
Die Beteiligte zu 1) hat bestritten, dass ihre Mutter Kenntnis von dem Testament vom 19.12.2006 erlangt habe.
Durch Beschluss vom 11.02.2020, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 81 ff. d.A.), hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet.
Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) am 14.02.2020 zugestellten Beschluss hat diese mit am 11.03.2020 beim Amtsgericht Gummersbach eingegangenen Schriftsatz vom 11.03.2020 Beschwerde eingelegt (Bl. 92 d.A.) und diese mit Schriftsatz vom 06.04.2020, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, begründet (Bl. 96 ff. d.A.).
Durch Beschluss vom 29.04.2020 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sac...