Verfahrensgang
AG Brühl (Aktenzeichen 79 VI 200/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 27.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 27.11.2017 - 79 VI 200/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.
Gründe
I. Am 25.05.1997 hatte der Erblasser mit seiner Ehefrau S L ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, von welchem nur noch Kopien vorliegen (Bl. 19 ff., 38 ff., 64 ff. der Testamentsakte). Der Testamentstext war von der Ehefrau des Erblassers geschrieben worden.
Darin heißt es:
"I. Ich, der Ehemann X L, setze hiermit meine Ehefrau S L geb. X2 zu meiner alleinigen und unbeschränkten Erbin meines ganzen Nachlasses ein, gleichviel ob und welche Pflichtteilsberechtigte bei meinem Ableben vorhanden sind.
Sollte meine Ehefrau als Erbin vor oder nach Eintritt des Erbfalles wegfallen, so sollen deren beide Töchter aus deren erster Ehe, nämlich:
1. Frau Q ....
2. Frau I,...
Je zur Hälfte als Ersatzerben an Ihrer Stelle treten.
..."
Die Kopien Bl. 19 ff. und 38 ff. sind von den Beteiligten zu 2. und 3., den Töchtern der vorverstorbenen Ehefrau, die Kopie Bl. 64 ff. ist von dem Beteiligten zu 1., dem Bruder des Erblassers, bei dem Nachlassgericht eingereicht worden. Die drei Seiten der letztgenannten Kopie, die der Beteiligte zu 1. nach seinen Angaben in den Unterlagen des Erblassers fand, sind durchgestrichen, wobei sich auf Seite 1 rechts neben dem Testamentstext der Zusatz "Nein 17.04.201." findet.
Die Ehefrau des Erblassers verstarb am 15.06.2014.
Am 16.01.2016 errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament, in welchem er den Beteiligten zu 1. zum Alleinerben berief (Bl. 6 der Testamentsakte).
Der Beteiligte zu 1. hat am 13.12.2016 die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt (Bl. 5 d.A.). Er hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08.02.2017 (Bl. 62 f. der Testamentsakte) im Wesentlichen geltend gemacht, die von ihm aufgefundene und mit jenem Schriftsatz überreichte Kopie des gemeinschaftlichen Testaments zeige, dass es vom Erblasser offensichtlich durchgestrichen worden sei. Insbesondere der Vermerk "Nein 17.04.2012" lasse den Schluss zu, dass die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2. und 3. nicht mehr gewollt gewesen sei. Ernsthaftes Indiz dafür, dass das gemeinschaftliche Testament von den Eheleuten einvernehmlich vernichtet worden sei, sei der Umstand, dass es sich im Gegensatz zu dem Testament des Erblassers vom 16.01.2016 nicht bei den Unterlagen des Erblassers auffinden lasse, obwohl dieser ansonsten wichtige Dokumente äußerst sorgfältig aufbewahrt und abgeheftet habe. Der Vernichtung des Testaments am 17.04.2012 sei ein großer Streit unter den Eheleuten wegen der Vaterschaft eines der Stiefkinder des Erblassers vorangegangen.
Mit Beschluss vom 27.11.2017 (Bl. 54 ff. d.A.) hat der Nachlassrichter den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. mit der Begründung zurückgewiesen, der Erbeinsetzung im Einzeltestament des Erblassers stehe die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments entgegen, dessen Widerruf durch die Eheleute nicht festzustellen sei.
Gegen diesen, ihm am 01.12.2017 zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit einem am 28.12.2017 bei dem Amtsgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 27.12.2017 (Bl. 75 ff. d.A.) Beschwerde eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, alles spreche dafür, dass die Eheleute das gemeinschaftliche Testament einvernehmlich vernichtet hätten. Der Nachlassrichter hat der Beschwerde durch Beschluss vom 23.01.2018 (Bl. 83 f. d.A.) nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Vor dem Amtsgericht Brühl und dem Landgericht Köln haben die Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beteiligten zu 1. Pflichtteilsklagen erhoben.
II. 1. Eine Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach § 21 Abs. 1 FamFG im Hinblick auf die von den Beteiligten zu 2. und 3. angestrengten Prozesse vor dem Amtsgericht Köln und dem Landgericht Köln ist nicht geboten. Ein wichtiger Grund zur Aussetzung ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Bindungswirkung der zivilprozessualen Entscheidung für das Erbscheinsverfahren besteht, wie dies bei einer Erbenfeststellungsklage der Fall ist (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 21 Rz. 17). Die Beteiligten zu 2. und 3. haben eine solche Klage indes nicht erhoben, vielmehr handelt es sich um Pflichtteilsklagen, im Rahmen deren es sich bei der Frage der Erbenstellung lediglich um eine Vorfrage handelt. Entscheidungserhebliche Tatsachenfragen, die sich im zivilprozessualen Verfahren zuverlässiger klären ließen, sind im Streitfall nicht ersichtlich.
2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. mit Recht zurückgewiesen, da er nicht aufgrund des Einzeltestaments des Erblassers Alleinerbe geworden ist.
Diese ...