Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 07.04.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Leverkusen vom 21.03.2017 - Az. 11 VI 165/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.
Gründe
I. Am 22.06.2016 verstarb B M (im Folgenden: Erblasser). Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligten zu 2) und 3) sind die gemeinsamen Kinder. Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen am 27.06.1963 einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt haben, "gleichviel ob und welche Pflichtteilsberechtigte bei dem Ableben des Erstversterbenden" vorhanden sein sollten. Am 02.12.2015 hat der Erblasser notariell den Rücktritt von dem vorgenannten Erbvertrag erklärt. In der Rücktrittserklärung heißt es, "wir haben seinerzeit vergessen, einen Vorbehalt zu vereinbaren. Mein Rücktrittsrecht stützt sich jedoch auf §§ 2294, 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB". Unter dem 22.12.2015 errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament in dem er die Beteiligten zu 2) und 3) zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt hat.
Am 29.06.2016 hat die Beteiligte zu 1) mit anwaltlichem Schriftsatz die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Unter dem 30.11.2016 hat sie einen entsprechenden notariellen Antrag gestellt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Rücktritt vom Erbvertrag mangels Rücktrittsgründen unwirksam gewesen sei. Am 05.10.2016 hat die Beteiligte zu 2) ebenfalls einen Erbscheinsantrag gestellt, der sie jeweils zu 1/2 als Miterben gemeinsam mit dem Beteiligten zu 3) ausweist. Sie ist der Ansicht, der Rücktritt vom Erbvertrag sei aus den in der Urkunde angegebenen Gründen wirksam, ohne diese jedoch zunächst im Einzelnen auszuführen. Mit Beschluss vom 21.03.2017, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 89ff. d.A.), hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) erforderlich sind, für festgestellt erachtet und den Antrag der Beteiligten zu 2) auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 2) am 27.03.2017 zugestellt worden ist, hat sie mit Schriftsatz vom 07.04.2017, beim Nachlassgericht am 08.04.2017 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Sie begründet die Beschwerde insbesondere damit, dass ausreichende Gründe für den Rücktritt des Erblassers vom Erbvertrag vorgelegen hätten. Hierzu behauptet sie, die Beteiligte zu 1) habe über einen langen Zeitraum hinweg im eigenen Interesse zweckentfremdete Verfügungen getroffen und damit gegenüber dem Erblasser relevanten Straftatbestände erfüllt. So habe die Beteiligte zu 1) im Jahr 2015 allein 19.000 EUR von einem auf den Namen des Erblassers eingerichteten Konto bei der L abgehoben und von diesem Konto weiter auch Kosten für ihren Pkw sowie persönliche Vereinsbeiträge beglichen. Schließlich sei auf diesem Konto ein Dauerauftrag in Höhe von monatlich 2.000 EUR eingerichtet worden, so dass die Beteiligte zu 1) seit 2005 insgesamt mehr als 200.000 EUR für sich verwandt habe. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.05.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 127 ff. d. A.).
II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Nachlassgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1) nach dem wirksamen Erbvertrag vom 27.06.1963 Alleinerbin geworden ist. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss sowie dem Nichtabhilfebeschluss verwiesen. Da der Rücktritt im Erbvertrag nicht vorbehalten war, wäre lediglich ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten nach § 2294 BGB in Betracht gekommen. Die Feststellungslast hierfür trägt die Beteiligte zu 2), deren Vortrag nicht ausreicht, eine Verfehlung im Sinne der §§ 2294, 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzunehmen. Die Beteiligte zu 2) behauptet zwar, die Beteiligte zu 1) habe schwere Vergehen zum Nachteil des Erblassers begangen. Die von ihr in diesem Zusammenhang dargelegten Verfügungen sind jedoch nicht geeignet, entsprechende Vergehen zu begründen. Nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin hat die Beteiligte zu 1) lediglich von den ihr eingeräumten Geschäftsführungsbefugnissen und Vollmachten Gebrauch gemacht. Zutreffend hat das Nachlassgericht darauf verwiesen, dass die Frage, ob hierin Vermögensdelikte (beispielsweise eine Untreue) zu sehen sein könnten, die konkrete Kenntnis der im Innenverhältnis zu Grunde liegenden Absprachen und Verträge voraussetzt. Hierzu fehlt es jedoch ebenso an konkretem Vortrag wie an geeigneten Beweismitteln.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die R...