Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 18 O 262/18) |
Tenor
Die gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28.11.2019 (18 O 262/18) eingelegte Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.11.2019 (18 O 262/18) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (vgl. § 544 Abs. 1, 2 ZPO).
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zur näheren Begründung wird auf die Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 28.05.2020 - zu denen die Parteien nicht weiter Stellung genommen haben - verwiesen. Diese lauten in der Sache wie folgt:
"1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wurde - entgegen der Auffassung der Beklagten - formgerecht im Sinne des § 520 ZPO begründet, denn die Berufungsbegründung lässt hinreichend deutlich erkennen, dass und weshalb der Kläger die Rechtsauffassung des Landgerichts zur fehlenden Sittenwidrigkeit in Bezug auf die Abschalttechnik des sogenannten Thermofensters in dem Dieselmotor OM651 des PKW Mercedes Benz C 220 CDI, auf der die angegriffene Entscheidung beruht, angreift. Damit hat er Umstände bezeichnet, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
Unschädlich ist, dass die Berufungsbegründung sich über viele Seiten hinweg zur Darlegung ihrer abweichenden Rechtsauffassung die Argumentation eines in ihrem Sinne ergangenen anderweitigen Urteils zu eigen macht und die Darstellung derjenigen Berufungsbegründungen in anderen geführten Verfahren entspricht, weil die Berufungsbegründung hier gleichwohl erkennen lässt, aus welchen rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig sei.
2. Die Berufung ist jedoch offensichtlich unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
a) Soweit der Kläger vorträgt, das thermische Fenster, welches unstreitig beim Betrieb des streitgegenständlichen Motors zum Einsatz gelangt, bewirke durch die Reduzierung der Abgasrückführung bei bestimmten thermischen Gegebenheiten eine Überschreitung der gesetzlichen Stickoxidgrenzwerte, trägt dies weder eine schuldhafte Pflichtverletzung i.S.v. § 311 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 BGB noch eine vorsätzliche Schädigung i.S.d. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. § 831 BGB noch eine arglistige sittenwidrige Täuschung i.S.d. §§ 826, 31 BGB seitens der Beklagten.
Insoweit hat das Landgericht in den für die Klageabweisung maßgeblichen tragenden Urteilsgründen zu Ziffer 1) und 2) ausgeführt, es könne dahin stehen, ob es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele, weil allein die Verwendung einer möglicherweise nach dieser Verordnung nicht gestatteten Abgastechnik den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht rechtfertige und im Übrigen den Unterschied zu bisherigen Abgasfällen, in denen eine Software zum Einsatz kam, die allein dafür gedacht war, die Prüfstandssituation zu erkennen und dort günstigere Emissionswerte zu erzielen als im normalen Fahrbetrieb, aufgezeigt.
Dieser überzeugenden rechtlichen Wertung tritt der Senat bei, denn allein das Vorliegen eines Gesetzesverstoßes rechtfertigt weder den Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz der Beklagten, noch insgesamt das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit. Einen entsprechenden Schädigungsvorsatz der Beklagten hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt. Dieser kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Insoweit unterscheidet sich...