unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Benutzung eines Waschkellers am Sonntag
Leitsatz (amtlich)
Eine durch Mehrheitsbeschluß getroffene Regelung, daß der im Gemeinschaftseigentum stehende Waschkeller auch sonntags in der Zeit von 9–12 Uhr benutzt werden könne, verstößt nicht gegen § 3 FeiertagsG NW. Soweit durch die Waschmaschinen keine empfindliche Geräuschbelästigung verursacht wird, kann der Richter den Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft nicht durch sein eigenes Ermessen ausfüllen. Die Gemeinschaft macht von ihrem Ermessen keinen Fehlgebrauch, wenn sie den Gebrauch der Waschmaschinen für einen Zeitraum gestattet, der bequem einen kompletten Waschgang (Waschen, Schleudern, Trocknen) erlaubt.
Normenkette
WEG §§ 14-15
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 2 T 13/99 WEG) |
AG Eschweiler (Aktenzeichen 6 II 30/98) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Eschweiler vom – 6 II 30/98 – und des Landgerichts Aachen vom 30.09.1999 – 2 T 13/99 WEG – abgeändert.
Der gegen den Beschluss zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 15.08.1998 gerichtete Anfechtungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die in allen Instanzen entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
In der in einer ruhigen Wohngegend von E.-D. gelegenen Eigentumsanlage E.weg 15, deren Miteigentümer die Beteiligten zu 1. bis 5. sind, befindet sich im Keller unterhalb der Wohnung der Antragsteller ein im Gemeinschaftseigentum stehender Waschkeller, in dem fünf Waschmaschinen und vier Trockner der Bewohner des Hauses aufgestellt sind. Die nicht berufstätigen Antragsteller bewohnen eine Erdgeschosswohnung oberhalb dieses Waschkellers. Der Kellerschacht mit dem Fenster der Wachküche befindet sich unmittelbar neben der zur Wohnung der Antragsteller gehörenden Terrasse. Der Beteiligte zu 2. ist freiberuflich tätiger Arzt, seine Ehefrau ist in seiner Praxis beschäftigt. Beide bewohnen mit ihren zwei schulpflichtigen Kindern eine Dachgeschosswohnung des Hauses.
In der Eigentümerversammlung vom 15.08.1999, wurde mehrheitlich mit den Stimmen der Antragsgegner zu 3. bis 5. gegen die Stimme der Antragsteller, die sich für ein Verbot ausgesprochen hatten, und gegen die Stimme des Antragsgegners zu 2., der gegen eine Einschränkung gestimmt hatte, beschlossen, dass das Waschen und Trocknen an Sonn- und Feiertagen von 09.00 – 12.00 Uhr erlaubt sein soll.
Hiergegen haben die Antragsteller sich mit ihrem am 15.09.1998 eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt und die Ungültigerklärung des Beschlusses begehrt. Das Amtsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins dem Antrag teilweise stattgegeben und den Eigentümerbeschluss dahingehend neu gefasst, dass das Waschen und Trocknen von Wäsche (im Gebäude) an Sonn- und Feiertagen zwischen 10.00 und 12.00 Uhr erlaubt ist.
Gegen diese am 23.03.1999 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 2. mit einem am 01.04.1999 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit einem am 07.10.1999 zugestellten Beschluss zurückgewiesen hat. Mit der hiergegen am 18.10.1999 eingereichten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2. sein Begehren auf Zurückweisung des Anfechtungsantrags weiter, während die Antragsteller die Entscheidungen der Vorinstanzen verteidigen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG) und begründet.
Die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat mit dem angefochtenen Mehrheitsbeschluss eine Regelung getroffen, mit dem ein ordnungsgemäßer Gebrauch des im gemeinschaftlichen Eigentums stehenden Waschkellers an Sonn- und Feiertagen gewährleistet werden soll und gewährleistet wird (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 2 WEG) mit der Folge, dass sich der zulässige, insbesondere rechtzeitig eingereichte Anfechtungsantrag nicht als begründet erweist.
Gemäß § 13 WEG sind die Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Die Wohnungseigentümer konnten gem. § 15 Abs. 2 WEG mit Stimmenmehrheit beschließen, zu welchen Zeiten der Waschkeller an Sonn- und Feiertagen genutzt werden kann, sofern nicht in der Teilungserklärung getroffene Vereinbarungen einer entsprechenden Beschlussfassung entgegen stehen, wofür nichts ersichtlich ist. Ordnungsgemäßer Gebrauch i. S. dieser Norm ist eine Nutzung, die § 14 WEG gestattet und nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften oder sonstiges höherrangiges Recht verstößt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 58. Auflage, § 15 WEG Rdn. 5; Staudinger/Kreutzer, WEG § 15 Rdn. 111). Die Gebrauchsregelung darf ferner nicht willkürlich sein, sondern hat nach billigem Ermessen und unter Beachtung des ...