Normenkette

§ 13 WEG, § 14 WEG, § 15 WEG, § 3 NWFeiertagsG

 

Kommentar

Eine durch Mehrheitsbeschluss getroffene Regelung des Inhalts, dass der im Gemeinschaftseigentum stehende Waschkeller auch sonntags in der Zeit von 9-12 Uhr benutzt werden darf, verstößt nicht gegen § 3 des NWFeiertagsG.

Soweit durch die Waschmaschinen keine empfindlichen Geräuschbelästigungen verursacht werden, kann der Richter den Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft nicht durch sein eigenes Ermessen ausfüllen.

Die Gemeinschaft macht von ihrem Ermessen keinen Fehlgebrauch, wenn sie die Nutzung der Waschmaschinen für einen Zeitraum gestattet, der unschwer einen kompletten Waschgang erlaubt (also Waschen, Schleudern, Trocknen). Es handelt sich hier um unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung dringender häuslicher Bedürfnisse erforderlich sind. Wird im Rahmen des Selbstorganisationsrechts einer Gemeinschaft und des ihr zustehenden Ermessensspielraums das Waschen im Inneren des Hauses an Sonn- und Feiertagen auf 3 Stunden vormittags beschränkt, hat die Gemeinschaft eine Regelung getroffen, mit der einerseits dem Willen und/oder der Notwendigkeit einzelner Eigentümer, auch an diesen Tagen Wäsche zu waschen bzw. im Trockner zu trocknen, und andererseits dem Bedürfnis der beschlussanfechtenden Antragsteller nach Ruhe gerade an diesen Tagen Rechnung getragen und auf berechtigte Belange beider Seiten Rücksicht genommen wird.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 03.12.1999, 16 Wx 165/99= NZM 4/2000, 191)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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