Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 3 O 494/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.11.1999 – 3 O 494/99 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Landgericht hat dem Antragsteller mit Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage auf Zahlung von 15.000,00 DM bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114 ZPO.
Ein Schmerzensgeldanspruch gem. den §§ 31, 823, 847 BGB steht dem Antragsteller aller Voraussicht nach nicht zu.
1.
Es fehlt bereits – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – dem Grunde nach an einer unerlaubten Handlung des persönlich haftenden Gesellschafters der Antragsgegnerin.
In Fällen der vorliegenden Art, also solchen, in denen sich eine Partei gegen – ihrer Meinung nach – ehrkränkende Äußerungen wendet, bedarf es wegen der konkurrierenden Grundrechte der Beteiligten aus Art. 2 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht des Verletzten) und Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit des Äußernden) einer gesonderten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Angriffs auf die Ehre. Hierzu kommt es maßgeblich darauf an, ob die ehrverletzende Äußerung Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand hat oder Werturteile. Tatsachenbehauptungen sind dann nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie als bewußt unwahr erkannt sind oder wenn bei nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen eine Abwägung zwischen den Interessen des Äußernden und den Interessen des Betroffenen zu einem Vorrang der Meinungsfreiheit führt, was z. B. dann der Fall ist, wenn ein sachliches Interesse des Äußernden an der Weiterverbreitung der Tatsache besteht. Wahre Tatsachen schließlich dürfen grundsätzlich verbreitet werden. (vgl. z. B. BVerfG AfP 1999, 57, 60; BVerfG NJW 1997, 1439, 1441; OLG Brandenburg, NJW 1999, 3339, 3341).
Werturteile dagegen, also Stellungnahmen des Äußernden, die die subjektive Beziehung des Äußernden zum Gegenstand seiner Äußerung widerspiegeln und auf Tatsachen beruhen können, aber keinesfalls müssen, sind grundsätzlich frei, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BVerfG NJW 1997, 1439, 1440). Auch eine überspitzte und polemische Kritik muß grundsätzlich hingenommen werden, es sei denn, es handele sich um eine sog. Schmähkritik, etwa im Falle von Formalbeleidigungen (BVerfG u. OLG Brandenburg a. a. O.).
Hiernach lösen Äußerungen in dem Schreiben an die Rechtsanwälte G. & L. sowie in dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.05.1996, mit denen der gesetzliche Vertreter der Antragsgegnerin Verhaltensweisen des Antragstellers bewertet, etwa als rufschädigend bezeichnet, Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht aus. Zu Tatsachenbehauptungen lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen, dass diese falsch sind; jedenfalls wären die Äußerungen durch sachliche Interessen (Rechtsverteidigung; Unterrichtung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft über Hintergründe der Streitigkeiten mit dem Antragsteller) gedeckt.
2.
Hinzu kommt, dass selbst bei einer unterstellten Annahme einer widerrechtlichen Ehrverletzung die Voraussetzungen für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes nicht vorlägen; denn Schmerzensgeld kann bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur dann verlangt werden, wenn der Eingriff ein schwerwiegender ist und Genugtuung durch Unterlassung, Gegendarstellung und Widerruf nach der Art der Verletzung auf andere Weise nicht zu erreichen ist (vgl. Palandt/Thomas, BGB 59. Auflage, § 823 Rd. 200 mit Nachweisen).
Dies Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Was die Äußerung gegenüber den eigenen Anwälten des Antragstellers anbelangt, kann sicherlich nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ausgegangen werden, da sie sich selbst ein Bild von seiner Persönlichkeitsstruktur machen konnten und wegen ihrer anwaltlichen Schweigepflicht gewährleistet war, dass Dritte von dem Schreiben keine Kenntnis erhielten. Gegenüber den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft hätte eine Erklärung, die in gleicher Weise zu Protokoll genommen worden wäre wie die beanstandete, nämlich, dass die frühere zu TOP 1 der Versammlung vom 12.05.1995 in Zukunft unterlassen, bzw. nicht mehr aufrecht erhalten oder gar widerrufen werde, in jeder Hinsicht ausgereicht, dem Antragsteller Genugtuung zu verschaffen. Dies gilt um so mehr, als vor Einreichung de Prozesskostenhilfegesuchs für den vorliegenden Antrag mehr als drei Jahre vergangen waren, ohne dass der Antragsteller in rechtlicher Hinsicht relevante Bemühungen entfaltet hatte, die Antragsgegnerin zur Rücknahme bzw. zu Modifikationen ihrer Erklärungen zu bewegen.
3.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
Unters...