Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 4 O 99/19) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.10.2019 (Az.: 4 O 99/19) nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand. Zu Recht hat die Kammer sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte unter einzig in Betracht kommenden deliktischen Gesichtspunkten verneint. Der Senat folgt zunächst vollumfänglich der rechtlichen Bewertung der Kammer dahingehend, dass der Beklagten keine Verletzungshandlung vorzuwerfen ist, welche kausal für die von der Klägerin behaupteten Schäden geworden wäre.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus der von dem Landgericht einzig in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlage gem. § 823 Abs. 1 BGB scheitert nicht nur daran, dass eine Verletzungshandlung der Beklagten nicht angenommen werden kann - worauf die Kammer ihr abweisendes Urteil gestützt hat -, sondern zudem daran, dass ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin i.S.d. § 254 BGB zu einem Entfallen sämtlicher klägerischer Ansprüche führen würde.
1.a. Als maßgebliche Verletzungshandlung der Beklagten kann zunächst nicht das Aufstellen des Bretts angesehen werden. Denn die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten, dass nicht sie selber, sondern ihr Sohn - der Zeuge A - das Brett in ihrem Auftrag aufgestellt habe, nicht bestritten.
Ein möglicherweise den Sturz mitverursachendes Verhalten ihres Sohnes durch das unmittelbare Anlehnen des Bretts an die Hauswand kann der Beklagten auch nicht zugerechnet werden.
Eine Zurechnung kann zunächst nicht auf § 831 BGB gestützt werden. Denn ihr Sohn war nicht ihr Verrichtungsgehilfe. Die rechtliche Einstufung einer Person als Verrichtungsgehilfe i.S. von § 831 BGB setzt voraus, dass sie, was die Ausübung der konkreten Verrichtung angeht, zum Geschäftsherrn in einem Verhältnis weisungsgebundener Abhängigkeit steht. Die Weisungsgebundenheit kann sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder einer ausdrücklichen oder stillschweigend getroffenen vertraglichen Vereinbarung ergeben. Gegenüber ihren Eltern sind erwachsene Kinder mangels Weisungsgebundenheit generell keine Verrichtungsgehilfen, soweit es allgemein um Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer häuslichen Gemeinschaft geht (OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2000 - 11 U 126/99 -, juris. 7; Staudinger/Bernau (2018) BGB § 831, Rn. 108). Die Beklagte hat ihren Sohn offenbar angesichts eines Schadens der Dachrinne mit dem Heraufholen eines bestimmten Bretts aus dem Keller und dessen schrägem Anlehnen an der Hauswand zwecks Ableitung von Regenwasser beauftragt. Dass er hinsichtlich dieser Tätigkeit konkreten Weisungen seiner Mutter unterlag, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Sohn hatte die Zielvorgabe - Verhinderung des Wassereindringens in den Keller mittels des bestimmten Bretts - zu erfüllen, war aber hinsichtlich der Zeit der Ausführung und genauer Ausführungsmodalität frei und ungebunden. Im Gegensatz zu dem von dem OLG Köln entschiedenen Fall (a.a.O.), in dem eine im elterlichen Haushalt lebende erwachsene Tochter mit der Beaufsichtigung des Hausgrundstücks während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Eltern besonders betraut war, was nach dortiger Ansicht keine Tätigkeit im Rahmen der häuslichen Gemeinschaft mehr darstellte, so dass die Verrichtungsgehilfeneigenschaft der Tochter bejaht worden war, so liegt hier nur eine einmalige Gefälligkeit vor, die der Sohn im Zusammenhang mit einer häuslichen Gemeinschaft oder jedenfalls einem familiären Näheverhältnis unabhängig und selbständig vorgenommen hat, und hinsichtlich derer ein Verhältnis weisungsgebundener Abhängigkeit zu seiner Mutter, der Beklagten, weder ansatzweise vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
Auch die Anwendung der Vorschrift des § 278 BGB scheidet als Zurechnungsnorm aus. Zwischen der Beklagten und ihrem Sohn und der Klägerin bestand zur Zeit des Schadensereignisses keine rechtliche Sonderverbindung, die Voraussetzung für die Zurechnung fremden Verschuldens nach dieser Bestimmung ist (st. Rspr., vgl. OLG Köln...