Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 10 O 238/19) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.102.19 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (Az. 10 O 238/19) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht deliktische Ersatzansprüche gegen die Beklagte als Herstellerin eines von ihm am 28.06.2017 mit einem Kilometerstand von rund 64.300 km erworbenen Pkw Mercedes Benz A geltend.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 02.10.2019 die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe im Hinblick auf die geltend gemachten deliktischen Ansprüche schon nichts dazu vorgetragen, welcher Motor in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sei, so dass die Klage schon deshalb unschlüssig sei. Unabhängig davon, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sei, schieden Ansprüche des Klägers auch deshalb aus, weil ausreichende Indizien für einen Schädigungsvorsatz im Sinne von § 826 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht vorlägen. Der Kläger habe zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen nicht ansatzweise mit Substanz vorgetragen, da er es verabsäumt habe, diejenigen Organmitglieder der Beklagten zu benennen, die Kenntnis von dem Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung besessen hätten. Der Kläger habe nur pauschal vorgetragen, dass die Entwicklung der Manipulationssoftware entweder aus der Führungsebene der Beklagten angeordnet oder zumindest gebilligt worden sei, was die Benennung jeglicher konkreten Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten vermissen lasse. Das Landgericht hat sich weiter der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18 -) angeschlossen, dass vorliegend aufgrund des in Gänze fehlenden Klägervortrages für die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast kein Raum bleibe. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 a) EG VO 715/2007 scheide aus, da es sich bei der letztgenannten Vorschrift nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, das dem Kläger zugutekomme, handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlichen Sachanträge und der Begründung des Landgerichts wird auf die erstinstanzliche Entscheidung (Bl. 93 ff. d. A.) Bezug genommen.
Nach Zustellung am 08.10.2019 wendet sich der Kläger mit seiner am 21.10.2019 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufung gegen diese Entscheidung und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter indem er - sinngemäß - beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 02.10.2019 (10 O 238/19)
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.500,00 EUR abzüglich eine im Termin zu beziffernde Nutzungsentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz A, mit der Fahrgestellnummer B zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.899,24 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Senat hat mit Beschluss vom 21.04.2020, auf den wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Parteien hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
II. 1. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet wurde.
Der Senat verweist zunächst auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 21.04.2020, in dem es wie folgt heißt:
"Nach § 522 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Ausgehend hiervon ist die Berufung des Klägers unzulässig, denn sie ist nach einhelliger Auffassung des Senats nicht ausreichend begründet.
1. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), nach Nr. 2 die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, nach Nr. 3 die Bezeichnung konkre...