Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Abänderung der Entscheidung des FamG
Leitsatz (redaktionell)
Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Abänderungsverfahren unterliegt nicht dem Verschlechterungsverbot, da der Abänderungsantrag nur verfahrenseinleitenden Charakter hat und der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist, wobei auch gegenläufige Umstände zu berücksichtigen sind.
Normenkette
BGB § 1587b
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 27.08.2009; Aktenzeichen 47 F 272/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Verfahrensbeteiligte und öffentlich-rechtliche Versorgungsträgerin) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 27.8.2009 - 47 F 272/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 8.11.2002 - 49a F 159/02 - wird mit Wirkung ab 1.7.2008 dahin ab-geändert, dass vom Versicherungskonto Nr. XXX1 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungs-konto Nr. XXX2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 156,32 EUR monatlich, bezogen auf den 31.5.1994, übertragen werden.
Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Für die erste Instanz bleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.
Gründe
Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - befristete Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten ist begründet. Dagegen ist die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde der Antragstellerin nur ganz geringfügig begründet, nämlich soweit es die Korrektur des amtsgerichtlich errechneten Ausgleichsbetrages auf 156,32 EUR statt 156,15 EUR betrifft.
Die befristete Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten ist begründet. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dahin auszulegen, dass sie die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG deswegen angreift, weil der in den Beschlussgründen genannte abzuändernde Beschluss des AG Bonn vom 23.4.1996 - 43 F 107/94 - bereits mit Beschluss des AG Bonn vom 8.11.2002 - 49a F 159/02 - abgeändert worden ist und daher zutreffender Weise dieser Beschluss und nicht der Beschluss des AG Bonn vom 23.4.1996 - 43 F 107/94 - hätte abgeändert werden müssen. Diese Rüge ist zutreffend. In der Sache selbst (Höhe des Ausgleichsbetrages) hat die Deutsche Rentenversicherung Bund keine Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erhoben. Mit Verfügung vom 24.11.2009 (Bl. 78 ff. GA) hat der Senat bereits die Beteiligten darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund eine weitere Abänderung des Abänderungsbeschlusses vom 8.11.2002 zulässig ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 2004, 786, 787). Wegen der Einzelheiten der BGH-Rechtsprechung wird auf den Hinweis in der vorgenannten Verfügung des Senates verwiesen, in dem die vorzitierte BGH-Entscheidung in den hier einschlägigen Punkten wörtlich wiedergegeben worden ist.
Aufgrund der veränderten Umstände, die sich aus den neuen Auskünften ergeben, ist der Versorgungsausgleich nach den aktuellen Auskünften wie folgt durchzuführen:
A. Der Antragsgegner hat ehezeitbezogene Rentenanwartschaften bei der DRV Bund erworben i.H.v. 997,86 EUR.
B. Die Antragstellerin hat folgende Anwartschaften erworben:
1. ehezeitbezogene Rentenanwartschaften bei der DRV Bund i.H.v. 685,07 EUR
2. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. 0,15 EUR
C. Die Differenz der ehezeitbezogenen Anwartschaften beträgt 312,64 EUR.
D. Der Ausgleich zugunsten der Antragstellerin hat stattzufinden i.H.v. 312,64 EUR: 2 = 156,32 EUR.
Ausgeglichen waren gemäß Beschluss des AG Bonn vom 8.11.2002 - 49a F 159/02 - 180,36 EUR. Die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % × 180,36 EUR = 18,04 EUR ist damit überschritten.
Dagegen hat die Beschwerde der Antragstellerin bis auf den geringfügigen Betrag von 0,17 EUR keinen Erfolg. Die Entscheidung im Abänderungsverfahren unterliegt auch nicht dem Verschlechterungsverbot zugunsten der Antragstellerin. Da der Abänderungsantrag nur verfahrenseinleitenden Charakter hat, dann aber der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist und auch gegenläufige Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl. 2009, Anhang I zu § 1587b [VAHRG], § 10a VAHRG Rz. 3), war der Versorgungsausgleich wie oben dargestellt durchzuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13a Abs. 1 Satz 1, 21 GKG hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens. Im Hinblick auf die sowohl von der DRV Bund und der Antragstellerin eingelegten Beschwerden und deren vollen bzw. teilweisen Erfolg erscheint es billig, außergerichtliche Auslagen nicht zu erstatten. Dies erscheint auch deswegen gerechtfertigt,...