Leitsatz (amtlich)

Bei der Bestimmung des Kapitalwertes eines betrieblichen Anrechts in Gestalt einer unmittelbaren Versorgungszusage sind, auch wenn Anpassungen der laufenden Versorgungsleistungen nicht vereinbart sind und die Leistungen deshalb einer Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegen, realistischer Weise zu erwartende Anpassungen der künftigen Versorgungsleistungen zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BetrAVG § 4 Abs. 5, § 16 Abs. 1; VersAusglG § 45 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Euskirchen (Beschluss vom 16.01.2017; Aktenzeichen 18 F 267/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 16. Januar 2017 im zweiten Absatz des Tenors abgeändert, im ersten und dritten Absatz berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung I (Versicherungsnummer 5x 24xxx1 X 0xx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16,7404 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 05xxx2 X 5xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2012, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Q & H Service GmbH (Personalnummer 4xx17xx0) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 46.375 EUR auf das vorhandene Konto 5x 05xxx2 X 5xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2012, begründet. Die Q & H Service GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,09 % Zinsen vom 1. August 2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 5x 05xxx2 X 5xx) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,6163 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 24xxx1 X 0xx bei der Deutschen Rentenversicherung I, bezogen auf den 31. Juli 2012, übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."

Soweit der vorbezeichnete Beschluss auf die Beschwerde abgeändert wird, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die beteiligten Eheleute hatten am 8. September 1989 geheiratet. Der Antragsteller ist seit dem 4. August 1980 bei der Q & H GmbH beschäftigt. Ihm sind im Wege einer Direktzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt (vgl. den Versorgungsplan, Anlage zum Schriftsatz der Q & H Service GmbH vom 25.7.2017, Blatt 229 ff. der Akten). Nach Art. XXI Abs. 2 Satz 1 des Versorgungsplans prüft die Gesellschaft die Anpassung der laufenden Betriebsrenten gemäß den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes.

Auf den am 18. August 2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 die Ehe der Beteiligten geschieden. Mit Beschluss vom selben Tag hat es die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. Die Q & H Service GmbH hat als Versorgungsträger des betrieblichen Anrechts des Antragstellers die externe Teilung verlangt. Die Antragsgegnerin hat die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Januar 2017 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat wechselseitige Anrechte beider Eheleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Des Weiteren hat es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Q & H Service GmbH zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 37.945 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet und hat die Q & H Service GmbH verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Bei der Bestimmung des Ausgleichswertes hat es einen Rententrend nicht berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen, ihr am 14. Februar 2017 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 10. März 2017 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe abzuändern, dass bei der Wertberechnung des vom Antragsteller in der Ehezeit bei der Q & H Service GmbH erworbenen Anrechts ein Rententrend zu berücksichtigen ist. Der Antragsteller und die Q & H Service GmbH treten der Beschwerde entgegen. Der Senat hat der Q & H Service GmbH aufgegeben, einen neuen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes zu unterbreiten, der berücksichtigt, dass die künftigen Versorgungsleistungen einer Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG unterliegen, und der von einem Rententrend in der Höhe ausgeht, wie er der handelsbilanziellen Bewertung der Pensionszusage zugrunde liegt. Die Q & H Service GmbH hat daraufhin unter dem 21. November 2017 eine...

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