Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß. Erbscheinsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Unterschrieben ist eine Testamentsurkunde nur, wenn und soweit der Namenszug die Erklärung des Testierenden abdeckt, wenn er also in einem solchen räumlichen Verhältnis zu dem Text der letztwilligen Verfügung steht, daß er als deren Abschluß und nach der Verkehrsauffassung als diese deckend angesehen werden kann.
2. Demgemäß stellt eine Zeichnung des Namens am Rande der Erklärung in der Regel keine Unterschrift dar.
Normenkette
BGB § 2247
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 16.08.1999; Aktenzeichen 11 T 143/99) |
AG Wipperfürth (Aktenzeichen 7 VI 119/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), des Herrn M. Sch., gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. August 1999 – 11 T 143/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der den Beteiligten zu 1), 3) und 4) im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG statthafte und in rechter Form (§ 29 Abs. 1 FGG) eingelegte, an keine Frist gebundene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß und warum es sich bei der Urkunde vom 24. Juli 1996 um ein formgültiges Testament des Erblassers K. E. J. S. handelt, so daß sich die Rechtsnachfolge nach dem Bestimmungen dieses Testaments richtet und der Beteiligten zu 1) ein Erbschein als Alleinerbin des Erblassers entsprechend der Ankündigung in dem mit der Erstbeschwerde angefochtenen Vorbescheid des Amtsgerichts Wipperfürth vom 6. Juli 1999 zu erteilen ist.
Das Landgericht hat die Anforderungen an die Unterschrift eines eigenhändigen Testaments (§ 2247 BGB) zutreffend beurteilt. Es hat nicht verkannt, daß die Unterschrift des Erblassers beim eigenhändigen Testament – auch im hier gegebenen Fall eines gemeinschaftlichen Testaments, bei der einer der Ehegatten das Testament in der in § 2247 BGB vorgesehenen Form errichtet, es also eigenhändig schreibt und unterschreibt (§ 2247 Abs. 1 BGB), während der anderes Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit unterzeichnet (§ 2267 Satz 1 BGB), – eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung ist, weil nur sie die Ernstlichkeit und die abschließende Willensbildung des Erblassers garantiert (vgl. Senat, OLGZ 1967, 69 [70]; Senat, Rpfleger 1968, 25; Senat FamRZ 1994, 330; Staudinger/Baumann, BGB, 13. Bearb. 1996, § 2247, Rdn. 84). Unterschrieben ist eine Testamentsurkunde nur, wenn und soweit der Namenszug die Erklärung des Testierenden abdeckt, wenn er also in einem solchen räumlichen Verhältnis zu dem Text der letztwilligen Verfügung steht, daß er als deren Abschluß und nach der Verkehrsauffassung als diese deckend angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1974, 1083 [1084]; BayObLGZ 1981, 79 [85]; BayObLG, FamRZ 1986, 728 [730]; Senat, Rpfleger 1968, 25; Senat FamRZ 1994, 330; Staudinger/ Baumann, a.a.O., § 2247, Rdn. 90). Demgemäß stellt eine Zeichnung des Namens am Rande der Erklärung in der Regel keine Unterschrift dar (vgl. Senat, Rpfleger 1968, 25). Etwas anderes gilt aber – je nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1986, 728) – dann, wenn auf der betreffenden Seite unter dem Text kein Raum für eine Unterzeichnung mehr war und sich deshalb der neben den Text gesetzte Namenszug des Testierenden als räumlicher Abschluß der Urkunde darstellt (vgl. RG LZ 1920, 161, Nr. 10; BayObLG, FamRZ 1986, 729 [730]; Senat, Rpfleger 1968, 25; Senat, FamRZ 1994, 330; Bengel in Dittmann/ Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Aufl. 1986, § 2247 BGB, Rdn. 28; Burkart in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 2247, Rdn. 25; Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl. 1999, § 2247, Rdn. 13; Staudinger/Baumann, a.a.O., § 2247, Rdn. 93). So liegt es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hier. Die Unterschriften des Erblassers und die ihr beigefügte Angabe über Ort und Datum der Unterschriftsleistung sind hiernach wegen Platzmangels nicht unter, sondern neben den Text der Testamentsurkunde gesetzt worden, den sie damit räumlich abschließen. Dies gilt auch für die gleichfalls neben diesen Text gesetzte Unterschrift der Beteiligten zu 1) selbst, mit der sie die gleichen Verfügungen von Todes wegen getroffen hat wie der Erblasser. Daraus, daß der Satz „Dies ist auch mein letzter Wille” nicht über, sondern unter dem Namenszug der Beteiligten zu 1) steht, ergibt sich hier schon deshalb nichts anderes, weil hier bereits daraus, daß sie ihre Unterschrift neben den Text der wechselbezügliche Verfügungen enthaltenen Testamentsurkunde gesetzt hat, folgt, daß auch sie entsprechend testiert hat.
Der Hinweis der Beschwerde auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof...