Leitsatz (amtlich)
Wird vor Erlass eines Versäumnisurteils im Termin die Schlüssigkeit erörtert und nimmt der Kläger daraufhin die Klage teilweise zurück - und sei es nur wegen eines Teils des Zinsanspruches - dann fällt insoweit zwar eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV an, aber nur aus dem Teil, der im Termin zweifelhaft war und besprochen wurde.
Normenkette
RVG-VV Nrn. 3104-3105
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 02.09.2005; Aktenzeichen 26 O 186/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim LG Köln vom 2.9.2005 - 26 O 186/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des LG Köln vom 20.7.2005 sind von der Beklagten 1.148 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2005 an die Klägerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 450 EUR -187,50 EUR = 262,50 EUR.
Gründe
I. Im Termin zur mündlichen Verhandlung blieb die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne anwaltliche Vertretung. Nach Hinweis des Gerichts reduzierte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Zinsforderung um wenige Tage. Sodann beantragte er, die Beklagte im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen. Dem kam das LG nach. Zunächst legte die Beklagte gegen das Versäumnisurteil fristgerecht Widerspruch ein, nahm diesen aber später zurück.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV, berechnet auf der Grundlage des Gegenstandswertes der Klageforderung in der Hauptsache, insgesamt 450 EUR. Dem hat der Rechtspfleger entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer "befristeten Erinnerung" und ist der Ansicht, die Klägerin könne nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG-VV i.H.v. 187,50 EUR erstattet verlangen.
Die Klägerin verteidigt den Kostenfestsetzungsbeschluss unter Hinweis darauf, dass die Sache im Termin erörtert worden sei.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG unbedenklich statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst vollen Erfolg.
Im Ansatz zutreffend hat der Rechtspfleger der Klägerin eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV zuerkannt. Grundsätzlich verdient der Rechtsanwalt für die Beantragung eines Versäumnisurteils im Termin lediglich eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG-VV, wenn im Anwaltsprozess eine Partei nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Wird sodann aber auch die Schlüssigkeit der Klage erörtert, selbst wenn sich diese Erörterung nur auf eine Teil der Klageforderung bezieht, möglicherweise sogar nur auf den geltend gemachten Zinsanspruch, so fällt zwar die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV an, aber nur aus dem Teil, der im Termin zweifelhaft war und besprochen wurde (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller/Rabe, RVG-VV, 16. Aufl., Nr. 3105 Rz. 16). Nicht anders ist es dann, d.h. der Gebührenberechnung sind unterschiedliche Streitwerte zugrunde zu legen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, nur über einen Teilbetrag verhandeln zu wollen, weshalb wegen des Restbetrages auf Antrag des Klägers Teil-Versäumnisurteil ergeht (s. die Berechnungsbeispiele bei Gebauer/Schneider, RVG-VV, 2. Aufl., Nr. 3105 Rz. 27). Bei alledem ist jeweils § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin die geltend gemachte Zinsforderung i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.936,96 EUR seit dem 22.9.2004 dahingehend reduziert, dass Zinsen nur noch ab dem 4.10.2004 begehrt wurden. Die bis zu einem Gegenstandswert von 300 EUR zu beanspruchenden 1,2 Terminsgebühr betrüge auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 S. 1 RVG lediglich 30 EUR.
Da aber auch das Beschwerdegericht der Beschränkung des § 308 Abs. 1 ZPO unterliegt und nicht mehr zusprechen darf, als beantragt wurde (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572 Rz. 45), ist die Terminsgebühr mit 187,50 EUR anzusetzen, also derjenigen Betrag, den die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift als den richtigen bezeichnet hat.
Es ergibt sich danach folgende Berechnung:
- 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV 487,50 EUR
- 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV 187,50 EUR
- Auslagenpauschale Nr. 7002 20 EUR
- verauslagte Gerichtskosten 453 EUR
1.148 EUR
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1486611 |
JurBüro 2006, 254 |
AGS 2006, 224 |
RVGreport 2006, 104 |