Leitsatz (amtlich)
Bei "Flucht in die Säumnis" entsteht im Anwaltsprozess eine 1,2 Terminsgebühr.
Normenkette
RVG-VV Nrn. 3104-3105
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 10.02.2006; Aktenzeichen 3 O 416/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim LG Köln vom 10.2.2006 - 3 O 416/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des LG Köln vom 13.12.2005 sind von dem Beklagten an Kosten 2.225,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.12.2005 an die Klägerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 436,11 EUR.
Gründe
I. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen für die Klägerin deren Prozessbevollmächtigter sowie der Beklagte persönlich mit anwaltlicher Vertretung. Der Beklagten - Vertreter erklärte sodann, dass er nicht auftreten wolle. Es erging antragsgemäß Versäumnisurteil, das inzwischen rechtskräftig ist.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV. Der Rechtspfleger hat lediglich einen 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG-VV festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst vollen Erfolg.
Die Festsetzung durch den Rechtspfleger entspricht nicht der Rechtslage; die von ihm für seinen Rechtsstandpunkt angeführte Literatur ergibt das Gegenteil.
Eine Reduzierung der Terminsgebühr auf 0,5 nach Nr. 3105 RVG-VV findet im Anwaltsprozess nur dann statt, wenn eine Partei nicht anwaltlich oder lediglich durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten wird und zusätzlich lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder nur Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden. In allen anderen Fällen steht dem anwesenden Rechtsanwalt eine volle 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV zu (Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 3. Aufl., Nr. 3105 VV Rz. 8-11; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 1 Rz. 61 = S. 555; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 3105 VV Rz. 11; OLG Koblenz v. 11.4.2005 - 14 W 211/05, MDR 2005, 897 = NJW 2005, 1955).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1708687 |
OLGR-Mitte 2007, 325 |