Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 16.09.2011; Aktenzeichen 10 O 40/11)

 

Tenor

Die Parteien werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.09.2011 - 10 O 40/11 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage insgesamt abgewiesen und eine für den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB erforderliche (Verkehrssicherungs-)Pflichtverletzung der Beklagten verneint. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin an dem Unfalltag zwar in den Geschäftsräumen des Supermarkts der Beklagten auf einer im Bereich der Obst- und Gemüseabteilung auf dem Fußboden liegenden Kirsche ausgerutscht sei, der Beklagten jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine schuldhafte Pflichtverletzung zu Last falle. Nach den Aussagen der Zeugen I. und E. sei nämlich erwiesen, dass in diesem Bereich im halbstündigen Turnus jeweils zur vollen und halben Stunde Kontrollen, bei Bedarf auch Reinigungsmaßnahmen durch die Zeugin I. vorgenommen worden seien und die Durchführung dieser Kontrollen mit Hilfe eines Kontrollbuchs sowie den zuvor entsprechend angewiesenen Mitarbeitern der Beklagten auch überwacht worden sei. Ferner habe der Zeuge E. bekundet, dass in den Zwischenzeiten dieser halbstündigen Kontrollintervalle entweder von ihm selbst, seinem Stellvertreter oder einem Packer auf entsprechende Anweisung in der Obst- und Gemüseabteilung durchgängig Sichtkontrollen durchgeführt worden seien und heruntergefallene Ware beseitigt worden sei.

An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, liegen nicht vor. Die Beweiswürdigung des Landgerichts entspricht den Anforderungen, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Sie ist nachvollziehbar und plausibel. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung gehen fehl; die Klägerin setzt lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts.

In welcher Form und Weise eine Reinigung und Kontrolle zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die obergerichtliche Rechtsprechung erachtet eine Sichtkontrolle bzw. Reinigungsintervalle in einem Supermarkt mit Obstabteilung alle 15-20 Minuten für ausreichend (OLG Köln, Urteil v. 24.07.2008 - 12 U 8/08 - VersR 2009 S. 233 u. in juris Rn. 5; OLG Köln, Urteil v. 25.06.1998 - 12 U 271/97 - VersR 1999 S.861; OLG Nürnberg, Urteil v. 26.07.2005 - 3 U 806/05 -; OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.07.2004 - 7 U 18/03 -). Überdies wird gefordert, dass eine oder mehrere bestimmte Personen mit der Erfüllung der bedeutsamen Verkehrssicherungspflicht betraut werden bzw. sichergestellt wird, dass einer der Bediensteten für die Reinigung und Kontrolle des Bodenzustands in erster Linie verantwortlich ist (OLG Köln, Urteil v. 25.06.1998 - 12 U 271/97 - VersR 1999 S.861 -). Diese Anforderungen sind von der Beklagten am Unfalltag erfüllt worden.

Nach der - entgegen der Ansicht der Klägerin - insoweit ergiebigen Aussage des Zeugen E., gab es die Anweisung der Beklagten, dass eine Reinigungskraft die Obst- und Gemüseabteilung halbstündlich kontrollieren und bei Bedarf reinigen sollte sowie in der Zeit zwischen den Kontroll- und Reinigungsintervallen die in dieser Abteilung an dem jeweiligen Tag zuständigen Mitarbeiter Sichtkontrollen vorzunehmen hatten und ggf. heruntergefallene Obst- und Gemüsereste selbst beseitigen bzw. soweit erforderlich die Reinigungskraft rufen sollten. Diese Maßnahmen entsprechen den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich in solchen Abteilungen und auch im konkreten Fall bestehenden erhöhten Risikos. Es bestand und besteht hingegen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine weitergehende Verpflichtung der Beklagten, dem Herunterfallen von Obst und Gemüse durch eine andere Art der Warenpräsentation oder durch eine beinahe permanente Beaufsichtigung des Obst- u. Gemüsestandes zu begegnen.

Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass die Zeugin I. am Unfalltag kurz vor dem Unfall um 13.30 Uhr eine Kontrolle vorgenommen und diese in dem Kontrollbuch ordnungsgemäß notiert hat. Dies ist ihrer Aussage zu entnehmen, wonach sie entsprechend der Anweisung die Obst- und Gemüseabteilung halbstündlich kontrolliere, bei Bedarf auch Reinigungen vornehme, die Durchführung der Reinigung in einem Buch mit ihrer Unterschrift bestätige u...

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